23.05.2019, 14:45
Hallo, es geht um den Krankengeldzuschuss nach § 22 Abs. 2 und 3 TVöD. In Abs. 3 S. 2 steht, dass maßgebend für die Fristenberechnung die Beschäftigungszeit ist, die im Laufe der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vollendet wird.
Und das verstehe ich nicht genau.
Als Beispiel: Jemand wird zum 01.01.19 eingestellt und wird am 20.11.19 arbeitsunfähig bis 30.02.20. Dann hat man ja während der Arbeitsunfähigkeit die Beschäftigungszeit von einem Jahr vollendet. Ab wann bekommt derjenige nun Krankengeldzuschuss?
Danke schon mal für die Hilfe!
Und das verstehe ich nicht genau.
Als Beispiel: Jemand wird zum 01.01.19 eingestellt und wird am 20.11.19 arbeitsunfähig bis 30.02.20. Dann hat man ja während der Arbeitsunfähigkeit die Beschäftigungszeit von einem Jahr vollendet. Ab wann bekommt derjenige nun Krankengeldzuschuss?
Danke schon mal für die Hilfe!