"tatsächliche Barleistungen des Sozialversicherungsträgers": was ist hier genau gemeint?
"Mit der Formulierung „tatsächliche Barleistungen“ ist das nach § 47 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SGB V zu leistende Krankengeld gemeint. Bei diesem handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats um das volle, nicht um die Arbeitnehmeranteile zur Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung geminderte Krankengeld, also das Bruttokrankengeld (BAG 31. August 2005 - 5 AZR 6/05 - Rn. 21 [...])." [RN 23]
BAG (5. Senat), Urteil vom 19.10.2011 - 5 AZR 138/10