Konkurrentenklage-Befristeter Vertrag für den Auserwählten???
#1

Hallo zusammen,
in unserer Dienststelle läuft z.Zt. eine Konkurrentenklage seitens einem internen Bewerber gegen einen Externen. Nun will die Dienststelle dem Externen eine befristete Stelle geben (anderer Bereich!) bis die Sache durch ist. Wir sehen das als "Affront" gegen die interne Person und befürchten eine Störung des Betriebsfriedens durch diese Maßnahme! Hat jemand Erfahrung mit solch einer Situation? Wie kann man am Besten argumentieren?
Besten Dank im Voraus für Eure Vorschläge!
Zitieren
#2

Moin,

aus den gegebenen Informationen kann ich nicht nachvollziehen, worin der Affront liegt. Wenn es in der Summe eine Vakanz in der Dienststelle gibt (da gehe ich bei einer externen Ausschreibung von aus), kann die Dienststelle einen Bewerber, der nach den Schilderungen mindestens zweiter ist, auf diese Vakanz setzen. Wenn die Dienststelle sicher ist, im Auswahlverfahren keinen Fehler gemacht hat, kann sie ihn ohne weiteres auch auf die ausgeschriebene Stelle setzen. In der Konkurrentenklage kann der unterlegene Bewerber dann noch Schadensersatz geltend machen.

Grüße
1887
Zitieren
#3

... muss man da nicht zwei Dinge trennen?
a) um eine ausgeschriebene Stelle streiten sich 2 Menschen (1x intern; 1x extern). Ich bin nicht erfahren genug, aber das wird dann ein (Schieds-) Gericht entscheiden.
b) Es soll eine Stelle (hier ist nicht klar ob sie ausgeschrieben war, oder woher die Vakanz auf einmal kommt) in einem anderen Bereich besetzt werden. Da wären die Fragen zu beantworten: Wurde die Stelle ausgeschrieben? Wurde ein Bewerbungsverfahren mit allen Mitbestimmungsrechten durchgeführt? Ist der externe überhaupt qualifiziert? ...

Eine spannende Sache - wäre interessant die Entwicklung weiter verfolgen zu können.
Gruß Pumukel
Zitieren
#4

Hallo,

in Gewerkschaftskreisen nennt man solche Verfahren "Edeka"-Verfahren (Ende der Karriere)!

Auch wenn man im sogen. Konkurrentenverfahren vor Gericht obsiegt, heisst das noch lange nicht, dass man die Stelle auch bekommt. In diesen Verfahren wird lediglich das Auswahlverfahren rechtlich bewertet. Wenn ein solches Verfahren rechtlich bemängelt wird, wird keine Änderung der Auswahlentscheidung für einen anderen Kandidaten getroffen. Es muss lediglich das Auswahlverfahren neu aufgerollt werden. Da lassen sich Ermessensfehler ganz leicht ausbügeln und es wird im Regelfall (ausser, wenn es ganz eklatante Fehler waren, weil z.B. der Kandidat die geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt) auf die gleiche Entscheidung hinauslaufen.

Trotzdem viel Glück....
(03.12.2012, 19:05)pumukel schrieb:  um eine ausgeschriebene Stelle streiten sich 2 Menschen (1x intern; 1x extern). Ich bin nicht erfahren genug, aber das wird dann ein (Schieds-) Gericht entscheiden.
Gruß Pumukel

...das ist nicht ganz richtig...hier streitet der unterlegene Bewerber mit dem Arbeitgeber...

...in solchen Verfahren gibt es immer mehrere "Dumme":
1. der unterlegene Bewerber, weil er die Stelle nicht bekommen hat
2. der erfolgreiche Bewerber, weil er die Stelle (noch) nicht besetzen kann
3. der Arbeitgeber, weil er die Stelle mit dem erfolgreichen Bewerber (noch) nicht besetzen darf und diesen deshalb ggfls. auf andere Stelle parkt (z.B. aus Vertrauensschutzgründen und schon unterschriebenen Arbeitsvertrag)
4. die Kolleginnen und Kollegen aus dem Umfeld der Stelle, die weiterhin Tätigkeiten auffangen müssen.
5. und wiederum der erfolglose Bewerber, dem die o.a. Kolleginnen und Kollegen diesen Umstand vorwerfen
6 und nochmals der erfolglose Bewerber, der zwar evtl. aus dem gerichtlichen Verfahren als Sieger hervorgeht, aber die Stelle trotzdem nicht kriegt, dafür aber beim Arbeitgeber "verschissen" hat und zur Lachnummer bei den Kolleginnen und Kolleginnen wird...
Zitieren
#5

Hallo,
Erstmal danke für Eure Antworten!Die befristete Stelle die hier besetzt werden soll,wird z.Zt. frei gehalten für Azubi der im nächsten Jahr auslernt.Nun soll die ausgewählte Person hier geparkt werden, weil diese ihren Vertrag bereits gekündigt hat.Vertrag bei uns hat sie aber keinen,ob schriftliche Zusage wei ich nicht.Die Dienststelle argumentiert hier mit Fürsorgepflicht...Ich weiß nicht,ob hier nicht das sog."Direktionsrecht" greift und die Dienststelle so agieren darf!
Zitieren
#6

Ach,noch was:Für diese befristete Stelle gibt es keine Ausschreibung!Ist eine z.Zt. nicht besetzte Elternzeitstelle.Von der Stellenbeschreibung her könnte man aber davon ausgehen,daß die Person die Voraussetzungen erfüllen würde.
Zitieren
Antworten


[-]
Schnellantwort
Nachricht
Geben Sie hier Ihre Antwort zum Beitrag ein.






Möglicherweise verwandte Themen…
- Wählbarkeit zum PR bei befristeter Einstellung

NEUES Thema schreiben



 Frage stellen
Anzeige
Flowers