Kassensicherungsverordnung
#1

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

gem. KassenSichV müssen ab dem 30.09.2020 in Deutschland Registrierkassen, deren Bauart es technisch zulässt, mit einer sogenannten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet sein.

- Hat hierzu jemand bereits eine entsprechende Dienstanweisung erlassen?
- Wie wurden die Registrierkassen vorbereitet? Wurde dies von dem Hersteller übernommen?

Ich bin dankbar um jede Information zu diesem Thema.

Vielen Dank im Voraus!
MH
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#2

Hallo,
wesentlich ist, dass die Registrierkassenpflicht nur die Kassen betrifft, die umsatzsteuerrelevant sind. Die technische Umsetzung und Bestätigung liegt beim Hersteller, die Anmeldung (Registrierung) beim Nutzer.

Für eine Behörde bedeutet dies vornehmlich, bei den vorhandenen Betrieben gewerblicher Art (BgA) zu prüfen, ob Regstrierkassen vorhanden sind. Zumal vmtl. nahezu jede Behörde die 2b-Option für weitere zwei Jahre anwenden wird.

Eine eigene Dienstanweisung sehe ich hier für meine Kommune nicht.

Die Hersteller haben die Nutzer, also auch Kommunen, in der Regel angeschrieben und informiert. Wichtig ist auch, dass es unterschiedliche Regelungen in de Bundesländern geben kann. In mehreren Bundesländern gibt es eine Cloud-Möglichkeit.

Stichpunkte:
-Erfassung aller Registrierkassen einer Kommune
-Kontaktaufnahme mit den Herstellern m.d. B. um Nachweis TSE-Pflicht
-Anmeldung beim Finanzamt; ich habe das Finanzamt angeschrieben wg. Anmeldevordruck. Lt. FA steht dieser noch nicht zur Verfügung.

Nähere Informationen:
https://ready2order.com/de/post/registri...utschland/
https://kassensichv.com/

Gruß aus Niedersachsen
Michael
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#3

Hallo,

bedeutet das, dass bei Kommunen nur die Betriebe gewerblicher Art davon betroffen sind?
Ich dachte, überall dort, wo Zahlungen (bar oder unbar) registriert werden.

Um eine Rückmeldung wäre ich sehr dankbar.

LG
SV
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#4

Hallo,

für mich ist es auch unklar auf welche Kassen die KassenSichV anzuwenden ist. Die Fachbereichen sehen hier keine Veranlassung die Registrierkassen aufzurüsten. Hintergrund ist ja der Schutz der Grundaufzeichnungen vor Manipulationen und nicht die Erfassung von umsatzsteuerrelevanten Vorgängen. Somit wären meiner Auffassung nach alle Bereiche mit Bargeld und Registrierkasse betroffen. Ich habe es so verstanden das alle Registrierkassen mit einer TSE ausgestattet werden müssen, damit das Finanzamt entsprechen die Daten auslesen kann. Ich würde mich über einen Gedankenaustausch sehr freuen.
Viele Grüße
Linda
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#5

Verwaltungsgebühren sind doch keine aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfälle i. S. v. § 146a AO? Für die klassischen Gebührenkassen in Bürgerbüro etc. sehe ich hier keine Verpflichtung.
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#6

Hallo,

ich habe mich mal mit unserem Finanzamt in Verbindung gesetzt und die Information bekommen, dass es nur die Betriebe gewerblicher Art betrifft. 

LG
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#7

Hallo,

vielen Dank für die Weitergabe der Info vom Finanzamt.

Viele Grüße
Linda
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#8

Hallo zusammen,

es ist richtig, generell fällt nicht jede Kasse unter den Anwendungsbereich der KassensichV. Daher einzelfallabhängig. Wie im Forum geschrieben, wird es in der Praxis sicherlich Kassen geben, die für z.B. die Gebühr von Persos zuständig sind. Dann fallen sie erstmal nicht unter die KassenSichV. Ich kenne aber auch Behörden, die bei sowas als "Service" dann noch das entsprechende Foto oder Kopien usw. anbieten. Die würden dann drunter fallen. Im Kopf habe ich da eher ein Beispiel aus einem Kulturbüro der Stadt; eine Kasse für z.B. Kulturveranstaltungen (Theater und sowas) die fallen dann wieder drunter.

Da, wo technologisch ein SAP-Kassenbuch im Einsatz ist, haben wir eine IT-Lösung für das TSE-Problem.

Viele Grüße
ConSK
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