05.10.2020, 15:01
Hallo,
wie verhält es sich bei folgender Sachlage?
AN meldet sich morgens krank und nimmt einen Karenztag. Im Laufe des Tages verschlechtert sich sein Zustand unvorhersehbar, so dass ein Arztbesuch notwendig wird. Der Arzt ist aber im Urlaub und die Vertretung kann erst am darauffolgenden Tag behandeln. Am Telefon wird darauf hingewiesen, dass man eine rückwirkende Krankschreibung nicht versprechen könne. Eigentlich sei das nicht zulässig.
Der AG weist den AN darauf hin, dass er einen Tag rückwirkend krankgeschrieben werden müsse, wenn er erst am zweiten Tag des Fehlens zum Arzt geht. Somit müsste die AU für den Karenztag nachgewiesen werden.
1. Ist es richtig, dass die AU für den Karenztag rückwirkend bescheinigt werden muss?
2. Könnte der AN stattdessen nicht drei Karenztage nehmen, um das Thema der rückwirkenden AU zu umgehen?
wie verhält es sich bei folgender Sachlage?
AN meldet sich morgens krank und nimmt einen Karenztag. Im Laufe des Tages verschlechtert sich sein Zustand unvorhersehbar, so dass ein Arztbesuch notwendig wird. Der Arzt ist aber im Urlaub und die Vertretung kann erst am darauffolgenden Tag behandeln. Am Telefon wird darauf hingewiesen, dass man eine rückwirkende Krankschreibung nicht versprechen könne. Eigentlich sei das nicht zulässig.
Der AG weist den AN darauf hin, dass er einen Tag rückwirkend krankgeschrieben werden müsse, wenn er erst am zweiten Tag des Fehlens zum Arzt geht. Somit müsste die AU für den Karenztag nachgewiesen werden.
1. Ist es richtig, dass die AU für den Karenztag rückwirkend bescheinigt werden muss?
2. Könnte der AN stattdessen nicht drei Karenztage nehmen, um das Thema der rückwirkenden AU zu umgehen?