Kann Fernstudium zum Bachelor anerkannt werden im Beamtentum zum g D ?
#1

Hallo zusammen,
ich habe mal eine Frage an die Profis.
Ich bin 53, seit dem 24. Lebensjahr verbeamtet und im mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst tätig in der Finanzverwaltung NRW.
Ich bewege mich im mD in der Besoldungstufe A9 und vertrete dauerhaft die Teamleitung im gD.
Beim letzten schriftlichen Test (vorletzte Woche) zum Qualifizierungsaufstieg habe ich leider, trotz intensiver Vorbereitung, ein negatives Ergebnis erlangt, sodass mein Vorhaben mich für den gD zu qualifizieren, gescheitert ist. Eine weitere Möglichkeit diesbezüglich gäbe es erst wieder in 3 Jahren, dann wäre ich allerdings für mich selber dafür zu alt, mich mit 56 wieder auf die Schulbank zu setzen.
Nun erzählte ein Bekannter, dass man nebenbei ein Studium absolvieren kann, also den Bachelor.
Nun meine Frage diesbezüglich: Wenn ich so ein Studium erfolgreich absolvieren würde, so ist mir zumindest bekannt gewesen, dass dies von Behörden im Beamtenstatus nicht anerkannt wird. So heißt es zumindest in unserer Behörde, dass nichts mit der Laufbahnprüfung vergleichbar wäre.
Also wäre ein Studium hier sinnlos, wenn die Aussagen meiner Behörde stimmen.
Klar, ich könnte mich nach einem erfolgreichen Studium im Angestelltenverhältnis bewerben für eine vergleichbare Position des g D aber müsste hierfür meinen Beamtenstatus aufgeben. So dumm wäre ich natürlich nicht.
Gibt es anderweitige Möglichkeiten sich zu qualifizieren für den g D als Beamter ?
Wäre dies in einer kommunalen Behörde möglich ? Ich habe mal gehört, dass kommunale Behörden andere Möglichkeiten hätten als Landesbehörden, was ich mir aber eigentlich nicht vorstellen kann.
Gibts hier einige oder jemanden, der sich in der Angelegenheit gut auskennt und Auskunft geben könnte ?
Schon mal danke im Voraus.
lg
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#2

Da lese ich mal aufmerksam mit.

Denn: Der AG kann sich nicht „aussuchen“, welchen Bildungsstand er akzeptiert. Es gibt ein international gültiges DQR-Niveau. Im Gegenteil wage ich die Behauptung, dass ein „regulär“ erarbeiteter Bachelor/Master-Abschluss als hochwertiger weil praxisnäher einzustufen ist. Tipp: Auch mal nach einem Fachwirt gucken - das klappt berufsbegleitend auch in knapp 1,5 Jahren und hat denselben DQR-Level wie Bachelor.
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#3

(15.02.2023, 14:16)Gast schrieb:  Da lese ich mal aufmerksam mit.

Denn: Der AG kann sich nicht „aussuchen“, welchen Bildungsstand er akzeptiert. Es gibt ein international gültiges DQR-Niveau. Im Gegenteil wage ich die Behauptung, dass ein „regulär“ erarbeiteter Bachelor/Master-Abschluss als hochwertiger weil praxisnäher einzustufen ist. Tipp: Auch mal nach einem Fachwirt gucken - das klappt berufsbegleitend auch in knapp 1,5 Jahren und hat denselben DQR-Level wie Bachelor.
Man muss aber schon noch die Laufbahnvoraussetzungen erfüllen. Dies ist bei Fachwirten meist nicht der Fall. Daneben braucht man dann noch Zeiten der Tätigkeiten mit Aufgaben entsprechend gD.

DQR ist für Laufbahnrecht und auch sonst ohne größere praktische Bedeutung.
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#4

(15.02.2023, 14:25)Gast schrieb:  
(15.02.2023, 14:16)Gast schrieb:  Man muss aber schon noch die Laufbahnvoraussetzungen erfüllen. Dies ist bei Fachwirten meist nicht der Fall. Daneben braucht man dann noch zeiten der Tätigkeiten mit Aufgaben entsprechend gD.

DQR ist für Laufbahnrecht und auch sonst ohne größere praktische Bedeutung.

Das hieße, man müsste, sofern man nebenbei ein Studium zum Bachelor absolviert, eine Angestellten-Stelle besetzen, hier einige Zeit Berufserfahrung sammeln und hätte dann die Voraussetzungen, um verbeamtet zu werden ?
Hieße ergo: Wenn man Beamter ist, müsste man, um eine Stelle im Angestelltenverhältnis besetzen zu können, um Entlassung bitten...was fatal wäre 
Richtig ?
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#5

Ich kenne das Laufbahnrecht NRW nicht. Als das Laufbahnrecht des Bundes noch sehr unflexibel war, wurde bei uns mal ein Beamter beurlaubt, um die nötige Zeit auf solcher Tätigkeit zu verbringen. Grundsätzlich ist es möglich, Beamten in A9m dann auch Tätigkeiten des gD zu übertragen. Nach der entsprechenden Zeit wird dann die Laufbahn erreicht. Ob dies in NRW geht, müsste man halt prüfen. Aber das geht sowieso nur, wenn der Dienstherr dazu bereit ist. Erzwingen kann man es nicht.
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