Kündigungsfrist bei befristeten Verträgen und verkürzter Probezeit
#1

Hallo, 

vielleicht kann mir jemand helfen. Ich bin seit dem 01.04 in einem befristeten Arbeitsverhältnis bis eigentlich 30.09.2021. Die Probezeit hat man auf 4 Wochen gesetzt. Wie lange ist denn nun meine Kündigungsfrist nach der Probezeit? Weiterhin die 2 Wochen oder nun 4 Wochen?

Vorab schonmal Danke!
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#2

Welcher Tarifvertrag findet Anwendung?
Ist im Arbeitsvertrag etwas zur Kündigung geregelt? (Dann Wortlaut angeben.)
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#3

TVöD Bund Tarifvertrag und es gibt leider keinerlei Angaben zur Kündigungsfrist. Nur der Hinweis der verkürzten Probezeit.
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#4

Soweit § 30(5) TVöD greift ist ggf. keine ordentliche Kündigung möglich.

Es wäre § 30 (1) TVöD zu prüfen (Wenn Tarifgebiet Ost, Befristung nach Wissenschaftszeitvertragsgesetz, früherer Arbeiter Bereich wäre doch eine Kündigung möglich,)

Besteht beidseitige Tarifbindung bzw. wie sieht die Klausel zur Anwendung des Tarifvertrags aus? Die 4 Wochen ist abweichend vom Tarifvertrag.
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#5

Also das Einzige zur Befristung was wortwörtlich in meinem einseitigen Arbeitsvertrag steht ist:

Die Befristung der Beschäftigung richtet sich nach §30 Abs. 1 TVöD i. V. m. §14 Abs.1 Satz 2 Nr.1 TzBfG. Die Probezeit beträgt 4 Wochen.



Mehr steht da leider nicht und ich blicke da einfach nicht durch.
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#6

Die Antwort auf die Fragen ist nötig um zu schauen ob eine ordentliche Kündigung zulässig ist oder nicht.
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#7

(05.05.2021, 15:27)Gast schrieb:  Die Antwort auf die Fragen ist nötig um zu schauen ob eine ordentliche Kündigung zulässig ist oder nicht.
Ja, das scheint tatsächlich auch irgendwie ein Problem in meinem Arbeitsvertrag zu sein. Ich kann das alles nicht beantworten, mit dem was ich habe. Da werde ich wohl oder übel doch in der Personalabteilung nachfragen müssen.
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#8

Tarifgebiet Ost/West sollte im Arbeitsvertrag stehen. Ergibt sich sonst aber einfach daraus in welchen Bundesland der Arbeitsvertrag geschlossen wird. (Außer Berlin da muss man schauen ob früheres Berlin Ost/West.

Ob Tätigkeit früherer Arbeiterbereich ergibt sich im Kern direkt aus der Tätigkeit.

Wenn im Arbeitsvertrag nichts zur Anwendung des Tarifvertrags steht findet er keine Anwendung. Es sei denn du bist Gewerkschaftsmitglied einer den Tarifvertrag schließenden Gewerkschaft und dein Arbeitgeber ist der Bund.
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#9

(05.05.2021, 15:41)Gast schrieb:  Tarifgebiet Ost/West sollte im Arbeitsvertrag stehen. Ergibt sich sonst aber einfach daraus in welchen Bundesland der Arbeitsvertrag geschlossen wird. (Außer Berlin da muss man schauen ob früheres Berlin Ost/West.

Ob Tätigkeit früherer Arbeiterbereich ergibt sich im Kern direkt aus der Tätigkeit.

Wenn im Arbeitsvertrag nichts zur Anwendung des Tarifvertrags steht findet er keine Anwendung. Es sei denn du bist Gewerkschaftsmitglied einer den Tarifvertrag schließenden Gewerkschaft und dein Arbeitgeber ist der Bund.
Also da in NRW geschlossen, ist es West (was so aber nicht explizit darin steht). Tätigkeit ist eine studentische Hilfskraftstelle.
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#10

Das spricht erstmal dafür, dass eine ordentliche Kündigung bei Anwendung des TVöD nach der Probezeit nicht möglich ist. Bliebe noch die Frage nach der Wirksamkeit der Regelung zur Dauer der Probezeit.
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