Justiz Beschäftigter
#1

Ich bin als Jutizvollzugs-Beschäftigter im Werkdienst angestellt. Voraussetzung ist der Meistertitel in einem Handwerksberuf. Ich bin Maler und Lackierer Meister, was mit dem Bachelor Abschluss gleichzusetzen ist (Bachelor Professional). Ich bilde in einem Jugendvollzug Gefangene aus. In meiner Werkhalle habe ich zehn Teilnehmer. Ich bin alleine ohne Werkaufsicht. Zu meinen Aufgaben gehören die Buchungen, Beurteilungen, anlernen, Kontrolle der und Bewertung der Aufgaben, Beaufsichtigung der Toiletten gänge, Meldungen, Konflikt Gespräche, erzieherische Maßnahmen, Sanktionen.
Ich bin aktuell in der Entgeldgruppe 8 TV L eingruppiert. Müsste ich nicht eigentlich in die Entgeldgruppe 10 eingruppiert werden?
Lg.
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#2

Nein. Wo sind da Aufgaben nach E10?
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#3

Wäre nicht aufgrund des Bachelor Abschlusses sowieso schon E9a zutreffend? Ich dachte die schwierige Situation würde berücksichtigt?
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#4

"Wäre nicht aufgrund des Bachelor Abschlusses sowieso schon E9a zutreffend?"
Erstens liegt kein Bachelor Abschluss vor und zweitens kommt es primär auf die Tätigkeit an. Nur weil man einen möglicherweise unnötigen Abschluss hat bekommt man keine höhere Eingruppierung.

"Ich dachte die schwierige Situation würde berücksichtigt?"
Nach welchem Abschnitt der Entgeltordnung würde man denn eine Eingruppierung in größer E8 sehen?
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#5

Naja, auf meinem Meisterbrief steht ja immerhin Bachelor. Und die Beschäftigung im Werkdienst setzt den Meister voraus. Egal ob als Beschäftigter oder Beamter!
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#6

Früher gabs mal ein paar Gesellen mit Ausbilderschein oder Arbeitspädagogen. Das ist heute aber in NRW nicht mehr möglich.
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#7

Da hier die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit wohl - zumindest überwiegend - die Ausbildung der Gefangenen ausmacht, also eine Lehrtätigkeit, kommt die Entgeltordnung zum TV-L nicht zur Anwendung (sog. bewusste Tariflücke). Siehe Vorbemerkung Nr. 4 zu allen Teilen der Entgeltordnung zum TV-L. Damit ist die Entgeltgruppe verbindlich, welche im Arbeitsvertrag zwischen den Vertragsparteien (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) vereinbart wurde.

Siehe z. B. LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2021 - 12 Sa 284/20
https://openjur.de/u/2333714.html
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#8

Dem Urteil nach müsste ich ja sowieso in E9 eingruppiert werden?
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#9

(19.10.2024, 14:21)Gast schrieb:  Dem Urteil nach müsste ich ja sowieso in E9 eingruppiert werden?

Deine Situation entspricht 1:1 dem Sachverhalt in dem Urteil. Warum hast du hier einen ganz anderen Sachverhalt beschrieben?
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#10

Welchen Teil von "Damit ist die Entgeltgruppe verbindlich, welche im Arbeitsvertrag zwischen den Vertragsparteien (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) vereinbart wurde." hat der Fragesteller denn nicht verstanden.
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#11

Weil ich aktuell in E8 eingestuft bin.
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#12

Dann liegt der Fehler wohl bei mir. Da habe ich dann wohl Äpfel mit Birnen verglichen. Ich habe es so verstanden, dass durch den Einsatz im Werkdienst eine Höhergruppierung möglich sei. In meinem Arbeitsvertrag ist die EG 8 vereinbart.
Schade
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