Jobwechsel TvöD Bund 9b zu TV-L 11 Berlin: Einstufung
#1

Guten Tag,

ich bin von einem Job, dessen Vergütung an den Tarifvertrag des Bundes angelehnt war, in die Senatsverwaltung Berlin gewechselt. Bei meinem alten Job war ich in der 3. Stufe der 9b, jetzt wechsle ich in die EG 11. Allerdings wollen sie meine Erfahrung nicht anerkennen und mich nach Stufe 1 bezahlen. Sie sagen, dass meine Aufgaben zwar gleichartig waren, aber nicht gleichwertig. Wie ist das denn zu verstehen? Ich mache bei beiden Jobs exakt das gleiche, ich kümmere ich um Zuwendungsangelegenheiten (Förderanträge, Finanzierungspläne, Verwendungsnachweisprüfungen usw.)

Wie kann es sein, dass diese beiden Jobs unterschiedlich eingruppiert sind, wenn die Tätigkeiten identisch sind? Und wo wird die Grenze zur "Gleichwertigkeit" gezogen?

So wie ich den TV-L verstehe, müsste ich bei einer Höhergruppierung zumindest bei meinem alten Gehalt rauskommen und nicht weniger verdienen, aber mir wird auch gesagt, dass diese Regel nur innerhalb des TV-L gilt, aber nicht wenn ich vom Bund komme. Stimmt das?

Vielen Dank im Voraus!
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#2

"Wie ist das denn zu verstehen? "
Die Anforderungen an einschlägige Berufserfahrung sind sehr hoch. Es müssen grundsätzlich Tätigkeiten der gleichen Entgeltgruppe sein. Tätigkeiten einer geringeren Entgeltgruppe sind grundsätzlich nur förderliche nicht einschlägige Berufserfahrung. Man kann im Einzelfall ggf. argumentieren, dass es relevante Zeitanteile höherwertiger Tätigkeit gab. Aber das ist kein gängiges Konzept und findet kaum Unterstützung in der Rechtssprechung und Literatur.

"Ich mache bei beiden Jobs exakt das gleiche, ich kümmere ich um Zuwendungsangelegenheiten (Förderanträge, Finanzierungspläne, Verwendungsnachweisprüfungen usw.)"
Exakt das gleiche oder nur etwas sehr ähnliches? Schon kleine Unterschiede in den Aufgaben und Zeitanteilen der Arbeitsvorgänge können da relevant werden.

"Wie kann es sein, dass diese beiden Jobs unterschiedlich eingruppiert sind, wenn die Tätigkeiten identisch sind?"
Siehe oben. Sind sie denn wirklich identisch? Wenn ja täuscht sich mindestens einer der beiden Arbeitgeber bei der Eingruppierung. Die Informationen erlauben keine Einschätzung wer von beiden.

"So wie ich den TV-L verstehe, müsste ich bei einer Höhergruppierung zumindest bei meinem alten Gehalt rauskommen und nicht weniger verdienen, aber mir wird auch gesagt, dass diese Regel nur innerhalb des TV-L gilt, aber nicht wenn ich vom Bund komme"
Eine Höhergruppierung sind andere Aufgaben beim bestehenden Arbeitgeber im laufenden Arbeitsvertrag. Ein Wechsel des Arbeitgebers ist immer eine Einstellung. Da finden andere Regelungen (§ 16 statt § 17 TV-L) Anwendung. Aber du kannst über die Stufe vor Vertragsunterschrift verhandeln und musst ein Angebot mit Stufe 1 nicht annehmen. Aber ggf. ist die Folge, dass der Arbeitgeber dann keinen Arbeitsvertrag mehr anbietet.
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#3

Danke für die Antwort!
Für mich wirkt es bisher (3. Woche) so, als würde ich exakt das gleiche machen. Alle Tätigkeiten, die in der Stellenausschreibung standen, habe ich bereits im alten Job ausgeführt. So wie ich das hier bisher beobachte, ist mir das alles bekannt, auch wenn einzelne Workflows natürlich abweichen. Bei den Zeitanteilen laut Stellenbeschreibungen sehe ich auch keine frappierenden Abweichungen. Wenn, dann war die vorherige Tätigkeit vielleicht noch anspruchsvoller, weil ich an den Überarbeitungen der Förderprogramme mitgewirkt habe. Der einzige Unterschied scheint zu sein, dass ich zuvor Projektförderungen betreut habe und nun institutionelle Förderungen, deren Fördersummen höher sind.

Ich bin auch noch dabei, herauszufinden, wo mein neuer Arbeitgeber nun den Unterschied in der Wertigkeit sieht. Bisher wurde mir nur gesagt, dass es an der "besonderen Bedeutung" der Tätigkeit liegt. Aber wie bemisst sich denn die Bedeutung einer Tätigkeit? Wie lässt sich das vergleichen?
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#4

"Für mich wirkt es bisher (3. Woche) so, als würde ich exakt das gleiche machen."
Naja drei Wochen sind da kein wirklich verlässlicher Zeitraum. Insbesondere nicht die ersten drei Wochen. Klar kann sein, dass es wirklich einschlägige Berufserfahrung war. Aber das ist bisher noch sehr fraglich.
Verhandeln kann man darüber mit dem Arbeitgeber. Soweit man nicht darlegen kann, dass die früheren Tätigkeiten tatsächliche nach E11 zu bewerten waren, wird es aber schwer den Arbeitgeber zu überzeugen. Zumindest oberflächlich betrachtet steht die BAG-Rechtsprechung der Anerkennung von Berufserfahrung einer niedrigeren Entgeltgruppe als einschlägig entgegen. Es gäbe da zwar Argumentationsmuster. Aber dazu fehlt es an einschlägigen Gerichtsentscheidungen.
Zwar zum TVöD, aber der TV-L ist da vergleichbar, hier Ausführungen zur Stufenzuordnung bei Einstellung.
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/runds...onFile&v=6

" zuvor Projektförderungen betreut habe und nun institutionelle Förderungen"
Was schon ein paar andere rechtliche und tatsächliche Fragen beinhaltet.

"Ich bin auch noch dabei, herauszufinden, wo mein neuer Arbeitgeber nun den Unterschied in der Wertigkeit sieht."
Es gibt zwar ein paar feine Unterschiede zwischen TV-L und TVöD (Bund). Aber im allgemeinen Teil ist der Unterschied primär das die eine Fallgruppe der E9b TV-L im TVöD eine E9c ist. Sonst sind es eher redaktionelle Unterschiede.

Ausgehend von der E9b (TVöD Bund) sind zwei Heraushebungsmerkmale zur E11 zu erfüllen.
1. besonders verantwortungsvoll
2. besondere Schwierigkeit und Bedeutung
Vorher muss man noch die E9b belegen. (gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen oder abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeiten).

"Aber wie bemisst sich denn die Bedeutung einer Tätigkeit?"
Es gibt dazu Literatur und Rechtsprechung.
Eine sehr grobe Zusammenfassung findet sich hier:
https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downl...onFile&v=2
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