23.09.2026, 13:00
Hallo. Wir, ein Verein in der Drogenhilfe, richten uns nach TVöD-VKA mit BT-B (§40 (1) d)). Wir haben Angestellte mit E-Gruppen als auch S-Gruppen.
Nach § 20 (2) beträgt die Berechnungsgrundlage für die Jahressonderzahlung 85%.
In § 52a – „JSZ im Bereich der Pflege“ gilt für die Gruppen E1-8, S2-8b, P5-8 der Satz von 90%.
Nun unsere Fragen dazu:
1. Gelten die 90% auch für uns als Betreuungseinrichtung (denn unsere Tarifgruppen S und E sind ja hier mit aufgeführt) oder ist dieser Paragraf tatsächlich nur auf Pflegeeinrichtungen (§40 (1) a) und b) ) abgestellt?
2. Sind die 90% auf E1-8 anzuwenden, weil die in diese Gruppe eingruppierten MA in einer Betreuungseinrichtung arbeiten?
3. Würden 85% gelten, wenn wie keine Betreuungseinrichtung wären?
Im Prinzip bräuchten wir eine genaue Erklärung, auf wen die 90% genau anzuwenden wären und warum. Wir haben dazu schon an anderen Stellen angefragt, sind aber leider nicht schlauer geworden
Vielen Dank im Voraus für Eure Antworten!
Eure Eva
Nach § 20 (2) beträgt die Berechnungsgrundlage für die Jahressonderzahlung 85%.
In § 52a – „JSZ im Bereich der Pflege“ gilt für die Gruppen E1-8, S2-8b, P5-8 der Satz von 90%.
Nun unsere Fragen dazu:
1. Gelten die 90% auch für uns als Betreuungseinrichtung (denn unsere Tarifgruppen S und E sind ja hier mit aufgeführt) oder ist dieser Paragraf tatsächlich nur auf Pflegeeinrichtungen (§40 (1) a) und b) ) abgestellt?
2. Sind die 90% auf E1-8 anzuwenden, weil die in diese Gruppe eingruppierten MA in einer Betreuungseinrichtung arbeiten?
3. Würden 85% gelten, wenn wie keine Betreuungseinrichtung wären?
Im Prinzip bräuchten wir eine genaue Erklärung, auf wen die 90% genau anzuwenden wären und warum. Wir haben dazu schon an anderen Stellen angefragt, sind aber leider nicht schlauer geworden
Vielen Dank im Voraus für Eure Antworten!
Eure Eva



