Inflationsauszahlung bei Beschäftigung im öffentlichen Dienst
#1

Ich bin in Bayern seit einem Jahr in Pension. Jetzt habe ich ab Mitte Oktober einen Nebenjob als Wertstoffwart in der Stadtverwaltung begonnen. Dieser Job gilt als öffenticher Dienst. Aufgrund von derzeitigen gesetzlichen Regelungen wurde mir jetzt die Inflationsausgleichszahlung von insgesamt dreitausend Euro verweigert. Es muss angeblich geprüft werden, ob diese Zahlung auch für Versorgungsempfänger gezahlt werden kann, wenn hier eine Nebenbeschäftigung im öffentlichen Dienst getätigt wird. Mir ist völlig unverständlich, warum ich hier keinen Anspruch haben sollte. Wie sehen Sie dies?  Danke
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#2

Bei Beginn Mitte Oktober in einer Stadtverwaltung besteht zumindest kein Anspruch auf die vollen 3000 €. Nebenjob deutet auf Teilzeit hin. Das reduziert den Anspruch weiter. Aber Anspruch besteht m.E. nach grundsätzlich, wenn die Anwendung TVöD und ergänzender Tarifverträge vereinbart wurde. Soweit man Beamter in der Stadt war, für die man nun tätig ist, muss man prüfen, ob der Höchstbetrag der steuerfreien Zahlung überschritten wird.
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#3

Danke für die Information. Ich war allerdings nicht vorher bei der Stadtverwaltung beschäftigt. D. h. die Pension läuft nicht über die Stadtverwaltung. Die jetzige Beschäftigung bei der Stadt ist ein reiner Minijob und kein Teilzeitjob. Trotzdem hat mich die Antwort vom Verständnis her weiter gebracht. Es wurde mir auch gesagt, dass hier scheinbar noch an  - dem vorhandenen Tarifvertrag Veränderungen vorgenommen werden - vielen Dank -
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#4

Wenn es keine kurzfristige Beschäftigung ist, besteht nach dem TV Inflationsausgleich vom 23.04.2023 (Bereich VKA) meines Erachtens ein Anspruch.
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#5

Vielen Dank - werde mir den beigelegten Tarifvertrag noch genauer ansehen.
Das scheint mir eine gute Plattform zu sein - gute Antworten und auch verdammt schnell. Wer immer auch der Gast ist, danke für die gute Arbeit und bleiben Sie gesund !
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#6

Ein Anspruch bestünde auch nur anteilig der Arbeitszeit (eine "geringfügige Beschäftigung" ist letztlich in arbeits- und tarifrechtlicher Hinsicht ein ganz "normales" Teilzeit-Arbeitsverhältnis) für die 5 Monate Oktober 2023 bis Februar 2024. Also jeweils ein Teilbetrag von 220 Euro. Da würde wohl nur insgesamt ein geringer 3-stelliger Betrag herauskommen.
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