Die Inflationsprämie im Öffentlichen Dienst
Seit Oktober 2022 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro gewähren. Das sieht die sogenannte Inflationsausgleichsprämie vor. Diese wird auch Inflationsprämie, Inflationsausgleich oder Inflationszulage genannt.Wer erhält die Inflationsprämie im Öffentlichen Dienst?
Im Öffentlichen Dienst wird die Inflationsprämie grundsätzlich durch Tarifverträge (für Angestellte) und durch Gesetze (für Beamte) geregelt:
1.) Angestellte von Bund / Kommunen (VKA)
Die Arbeitgeber und die Gewerkschaften haben sich am 23.04.2023 auf eine steuer- und abgabenfreie Inflationsausgleichsprämie von insgesamt 3.000 Euro geeinigt. Die Voraussetzungen werden geregelt in einem "Tarifvertrag zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise -TV Inflationsausgleich" (siehe unten). Bei der Gewerkschaft Verdi erfolgt noch eine Mitgliederbefragung zum Tarifergebnis, am 15. Mai 2023 entscheidet die Verdi-Bundestarifkommission. Details der Tarifeinigung:- Beschäftigten, die unter den TVöD oder TV-V fallen und am Stichtag 1.5.2023 beschäftigt sind, wird ein Inflationsausgleichsgeld gezahlt. Die erste Sonderzahlung von 1.240 Euro erfolgt im Juni 2023. In den Monaten Juli 2023 bis einschließlich Februar 2024 werden dann monatliche Sonderzahlungen in Höhe von 220 Euro geleistet. Die Zahlungen aus dem Inflationsausgleichgeld summieren sich auf insgesamt 3.000 Euro und sind steuer- und abgabenfrei.
- Studierende, Auszubildende sowie Praktikanten erhalten abweichend von den oben genannten Regelungen im Juni 2023 ein Inflationsausgleichsgeld von 620 Euro und ab Juli 2023 bis Februar 2024 monatlich 110 Euro.
- Teilzeitkräfte erhalten die Sonderzahlungen anteilig nach ihrer Wochenarbeitszeit.
Der Inhalt des TV Inflationsausgleich vom 23.04.2023 |
§ 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt für Personen, die unter den Geltungsbereich eines der nachstehenden Tarifverträge fallen: a) Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), b) Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V), c) Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten des Bundes, die Tätigkeiten in der Waldarbeit ausüben (TV-Wald-Bund), d) Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung (TV-Fleischuntersuchung), e) Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil -, f) Tarifvertrag für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen im öffentlichen Dienst (TVSöD), g) Tarifvertrag für Studierende in einem dualen Hebammenstudium im öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVHöD), h) Tarifvertrag für Praktikantinnen / Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) i) Tarifvertrag für Auszubildende zur Forstwirtin / zum Forstwirt in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben des Bundes (TVA-Wald-Bund). § 2 Inflationsausgleich 2023 (1) Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen, erhalten eine einmalige Sonderzahlung mit dem Entgelt für den Monat Juni 2023 (Inflationsausgleich 2023), wenn ihr Arbeitsverhältnis am 1. Mai 2023 bestand und an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Mai 2023 Anspruch auf Entgelt bestanden hat. (2) Die Höhe des Inflationsausgleichs 2023 beträgt für Personen, die unter den Geltungsbereich des TVöD, des TV-V oder des TV-Wald-Bund fallen, 1.240 Euro. Für Personen, die unter den Geltungsbereich des TVAöD, TVSöD, TVHöD, TVPöD oder TVA-Wald-Bund fallen, beträgt der Inflationsausgleich 2023 620 Euro. § 24 Absatz 2 TVöD* bzw. § 7 Absatz 3 TV-V gelten entsprechend. Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. Mai 2023. Für Beschäftigte, die unter den TV-Fleischuntersuchung fallen, beträgt der Inflationsausgleich 2023 einheitlich 620 Euro. § 3 Monatliche Sonderzahlungen (1) Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen, erhalten in den Monaten Juli 2023 bis Februar 2024 (Bezugsmonate) monatliche Sonderzahlungen. Die Auszahlung erfolgt mit dem Entgelt des jeweiligen Bezugsmonats. Der Anspruch auf den monatlichen Inflationsausgleich besteht jeweils nur, wenn in dem Bezugsmonat ein Arbeitsverhältnis besteht und an mindestens einem Tag im Bezugsmonat Anspruch auf Entgelt bestanden hat. (2) Die Höhe der monatlichen Sonderzahlungen beträgt für Personen, die unter den Geltungsbereich des TVöD, des TV-V oder des TV-Wald-Bund fallen, 220 Euro. Für Personen, die unter den Geltungsbereich des TVAöD, TVSöD, TVHöD, TVPöD und TVA-Wald-Bund fallen, betragen die monatlichen Sonderzahlungen 110 Euro. § 24 Absatz 2 TVöD* bzw. § 7 Absatz 3 TV-V gelten entsprechend. Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. Tag des jeweilgen Bezugsmonats. Für Beschäftigte, die unter den TV-Fleischuntersuchung fallen, betragen die monatlichen Sonderzahlungen einheitlich 110 Euro. § 4 Gemeinsame Bestimmungen für die Sonderzahlungen nach §§ 2 und 3 (1) Der Inflationsausgleich 2023 nach § 2 sowie die monatlichen Sonderzahlungen nach § 3 werden jeweils zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt gewährt. Es handelt sich jeweils um einen Zuschuss des Arbeitgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise im Sinne des § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes. (2) Anspruch auf Entgelt im Sinne des § 2 Absatz 1 bzw. § 3 Absatz 1 Satz 3 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 21 Satz 1 TVöD bzw. § 6 Absatz 3 TV-V und § 11 TV-Fleischuntersuchung genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 22 Absatz 2 und 3 TVöD bzw. § 13 Absatz1 S. 2 TV-V und § 12 TV-Fleischuntersuchung), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. Anspruch auf Entgelt im Sinne des § 2 Absatz 1 bzw. § 3 Absatz 1 Satz 3 sind ferner die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung nach § 9 TVAöD - Besonderer Teil BBIG, § 9 TVAöD - Besonderer Teil Pflege, §§ 12, 12a TVAöD-Allgemeiner Teil §§ 9, 12, 12a TVSöD, §§ 12, 16, 17 TVHöD und §§ 10, 11, 12 TVPöD sowie nach § 2 TV-Wald-Bund i. V. m. § 21 Satz 1 TVöD und § 2 TVA-Wald-Bund i. V. m. § 9 TVAÖD - Besonderer Teil BBIG. Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V (Kinderkrankengeld) oder entsprechender gesetzlicher Leistungen, Leistungen nach § 56 IfSG, Kurzarbeitergeld und Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG (Mutterschutzlohn, Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld). (3) Der Inflationsausgleich 2023 und die monatlichen Sonderzahlungen sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. (4) Der Inflationsausgleich 2023 und die monatlichen Sonderzahlungen sind bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen. § 5 Inkrafttreten Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 18. Mai 2023 in Kraft, wenn die Tarifeinigung zwischen den Tarifvertragsparteien vom 22. April 2023 bis zum Ablauf des 17. Mai 2023 von keiner Tarifvertragspartei widerrufen wird. |
* Wortlaut des § 24 Absatz 2 TVöD:
(2) Soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, erhalten Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt (§ 15) und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht.
2.) Angestellte im Nahverkehr (TV-N)
Die Regelungen zum Inflationsgeld gemäß TVöD gelten auch für die Tarifverträge Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen. Zu den TV-N in den weiteren Bundesländern sind noch keine Regelungen bekannt.Die Berliner Verkehrsbetriebe BVG haben schon Ende 2022 eine Inflationsausgleichs-Sonderzahlung von 1.500 € geleistet (Teilzeitbeschäftigte anteilig). Diese wurde mit der Entgeltabrechnung für Dezember 2022 ausgezahlt
3.) Angestellte an Theatern, Bühnen, usw.
Zum Tarifvertrag für Musiker:innen in Konzert- und Theaterorchestern (TVK) sind noch keine Regelungen eines Inflationsgeldes bekannt.Die Beschäftigten im Tarifvertrag Normalvertrag (NV) Bühne an Häusern, an denen der TVöD Anwendung findet, bekommen unter den gleichen Bedingungen wie im TVöD-Abschluss vom 22.04.2023 den Inflationsausgleich: Einmalzahlungen im Juni 1240,- EUR und von Juli bis Februar 220,- EUR.
4.) Angestellte der Bundesbehörden mit eigenen Tarifverträgen
Die Regelungen zum Inflationsgeld gemäß TVöD werden auch für die Tarifverträge der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) und den Tarifvertrag für die Deutsche Rentenversicherung Bund (TV DRV-Bund) übernommen.Hinsichtlich des Tarifvertrags des Tarifvertrags der Autobahn GmbH (TV-Autobahn) liegen noch keine Informationen zum Inflationsausgleichsgeld vor. Es ist jedoch zu erwarten, dass auch hier der das Inflationsgeld von 3.000 € vereinbart wird.
5.) Angestellte der Bundesländer ohne Hessen (TV-L u.a.)
Der TV-L gilt bis September 2023. Es laufen derzeit noch keine Tarifverhandlungen. Daher wird sich eine Regelung der Inflationsprämie voraussichtlich noch bis Ende 2023 hinziehen.6.) Angestellte des Landes Hessen (TV-H u.a.)
Der TV-H gilt bis Januar 2024. Es laufen derzeit noch keine Tarifverhandlungen. Eine Regelung der Inflationsausgleichszahlung wird voraussichtlich erst Anfang 2024 erfolgen.7.) Beamte von Bund, Ländern und Kommunen
Die Anpassung der Beamtenbesoldung folgt im Regelfall erst nach Abschluss der Tarifverhandlungen. Vielfach werden von den Bundesländern und dem Bund die Tarifergebnisse 1:1 auf die Beamten übertragen. Dabei orientiert sich der Bund regelmäßig am Tarifergebnis zum TVöD, während sich die Bundesländer am Tarifergebnis zum TV-L bzw. TV-H orientieren. Aus diesem Grund können die Bundesbeamten bereits Mitte - Ende 2023 mit einer Regelung der Inflationsprämie rechnen. Die Beamten der Länder und Kommunen werden dagegen wohl erst Anfang - Mitte 2024 den Ausgleich erhalten.Übersicht nach Dienstherren:
- Bund: Es wurde von der Innenministerin angekündigt, den Tarifabschluss auf die Bundesbeamten zu übertragen.
- Baden-Württemberg: noch nicht entschieden
- Bayern: noch nicht entschieden
- Berlin: noch nicht entschieden
- Brandenburg: noch nicht entschieden
- Bremen: noch nicht entschieden
- Hamburg: noch nicht entschieden
- Hessen: noch nicht entschieden
- Mecklenburg-Vorpommern: noch nicht entschieden
- Niedersachsen: noch nicht entschieden
- Nordrhein-Westfalen: noch nicht entschieden
- Rheinland-Pfalz: noch nicht entschieden
- Saarland: noch nicht entschieden
- Sachsen: noch nicht entschieden
- Sachsen-Anhalt: noch nicht entschieden
- Schleswig-Holstein: noch nicht entschieden
- Thüringen: noch nicht entschieden
Kostenlose Foren für den Öffentlichen Dienst
Nutzen Sie unsere Foren für den Öffentlichen Dienst, um Fragen zu klären und sich mit anderen auszutauschen. Eine Registrierung ist nicht erforderlich.- Foren Beamte
- Forum TVöD
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- Forum TV-N
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- Foren Ausbildung, Umschulung, Studium
- Forum Bauhöfe, Klärwerke, Stadtreinigung, ...
- Forum Bildung, Kunst, Kultur (Volkshochschulen, Museen, Theater, usw.)
- Forum Jobcenter & BA
- Forum Kita, Jugend, Soziales (SuE)
- Forum Krankenhäuser, Betreuung, Pflege
- Forum Sparkassen
- Forum Stadtwerke, Bäder, Nahverkehr, ...
- Forum Personalrat / Betriebsrat
Kritik an der Inflationsausgleichszahlung
Vorteile:- Die Inflationsprämie schafft zeitlich begrenzt einen Ausgleich für die gestiegenen Preise.
- Für die Inflationsprämie fallen keine Steuern und Sozialabgaben an. Sie ist also brutto = netto.
- Alle Bediensteten profitieren in gleicher Weise von der Zahlung (Gleichbehandlung).
- Im Gegensatz zu prozentualen Tarifsteigerungen bewirkt sie keine dauerhafte Erhöhung der Löhne und Gehälter. Sofern die Inflation höher ausfällt als die prozentualen Tarifsteigerungen, ergibt sich mittelfristig ein Einkommensverlust, da die Kaufkraft sinkt.
- Das Inflationsgeld wirkt sich nicht auf die Höhe der sozialabgaben-finanzierten Leistungen aus (z.B. Rente, Arbeitslosengeld).
- Alle Mitarbeiter erhalten die identische Zahlung. Qualifikation und Leistung werden nicht berücksichtigt.
- Der Anspruch anhand einer Stichtagsregelung kann in Einzelfällen zu ungerechten Ergebnissen führen.
Bestehen Ansprüche auf die Sonderzahlung bei:
- Elternzeit, Mutterschutz, Entgeltfortzahlung, Krankengeldzuschuss
- Wechsel in den öffentlichen Dienst
- Wechsel in ein Beamtenverhältnis
- Arbeitgeberwechsel innerhalb des öffentlichen Dienstes
- Pfändbarkeit
- An den TVöD angelehnte Arbeitsverträge (z.B. freie Träger, Kirche)
- Haustarifverträgen
- Kündigung
Folgende Gruppen erhalten voraussichtlich keinen Inflationsausgleich :
- Freie Mitarbeiter / Honorarkräfte
- Kurzfristig Beschäftigte
- Rentner
- Vor dem Stichtag ausgetretene Arbeitnehmer (z.B. Rente, Kündigung, Arbeitgeberwechsel)
- Nach dem Stichtag eingetretene Arbeitnehmer (Einstellungen)
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