Die Inflationsprämie im öffentlichen Dienst

Seit Oktober 2022 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro gewähren. Diese Zahlung erfolgt also „brutto für netto“. Das sieht die sogenannte Inflationsausgleichsprämie vor. Diese wird auch Inflationsprämie, Inflationsausgleich oder Inflationszulage genannt.

Wer erhält die Inflationsprämie im öffentlichen Dienst?
Im Öffentlichen Dienst wird die Inflationsprämie grundsätzlich durch Tarifverträge (für Angestellte) und durch Gesetze (für Beamte) geregelt:

1.) Angestellte der Bundesländer ohne Hessen (TV-L u.a.)

Die Beschäftigten erhalten eine sogenannte Inflationsausgleichs-Einmalzahlung von insgesamt 3.000 Euro. Diese 3.000 Euro sind steuer-­ und abgabenfrei. Die Zahlung erfolgt in mehreren Schritten:
Der Inhalt des TV Inflationsausgleich (TV-L) - Auszug-
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für Personen, die unter den Geltungsbereich eines der nachstehenden Tarifverträge fallen:
a) Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L),
b) Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG),
c) Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege),
d) Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Gesundheitsberufen (TVA-L Gesundheit),
e) Tarifvertrag für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVdS-L),
f) Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder (TV Prakt-L),
g) Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L).

§ 2 Inflationsausgleichs-Einmalzahlung
(1) Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen, erhalten eine einmalige Sonderzahlung (Inflationsausgleichs-Einmalzahlung), die zum frühestmöglichen Zeitpunkt ausgezahlt wird, wenn ihr Arbeits-, Ausbildungs-, Studien- oder Praktikantenverhältnis am 9. Dezember 2023 besteht und sie in der Zeit vom 1. August 2023 bis zum 8. Dezember 2023 an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt hatten.
(2) Die Höhe der Inflationsausgleichs-Einmalzahlung beträgt für Personen, die unter den Geltungsbereich des TV-L fallen, 1.800 Euro. Für Personen, die unter den Geltungsbereich des TVA-L BBiG, TVA-L Pflege, TVA-L Gesundheit, TVdS-L oder TV Prakt-L fallen, beträgt die Inflationsausgleichs-Einmalzahlung 1.000 Euro. § 24 Absatz 2 TV-L gilt entsprechend. Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 9. Dezember 2023. Sofern an diesem Tag das Arbeits-, Ausbildungs-, Studierenden- bzw. Praktikantenverhältnis geruht hat, sind die Verhältnisse am Tag vor dem Beginn des Ruhens maßgeblich.

§ 3 Inflationsausgleichs-Monatszahlungen
(1) Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen, erhalten in den Monaten Januar 2024 bis Oktober 2024 (Bezugsmonate) monatliche Sonderzahlungen (Inflationsausgleichs-Monatszahlungen). Die Auszahlung erfolgt mit dem Entgelt für den jeweiligen Bezugsmonat, die Auszahlung für die Monate Januar 2024 bis März 2024 erfolgt zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Der Anspruch auf Inflationsausgleichs-Monatszahlungen besteht jeweils nur, wenn in dem Bezugsmonat ein Arbeits-, Ausbildungs-, Studien- oder Praktikantenverhältnis besteht und an mindestens einem Tag Anspruch auf Entgelt bestanden hat.
(2) Die Höhe der Inflationsausgleichs-Monatszahlungen beträgt für Personen, die unter den Geltungsbereich des TV-L fallen, in den Bezugsmonaten jeweils 120 Euro. Für Personen, die unter den Geltungsbereich des TVA-L BBiG, TVA­L Pflege, TVA-L Gesundheit, TVdS-L oder TV Prakt-L fallen, betragen die Inflationsausgleichs-Monatszahlungen in den Bezugsmonaten jeweils 50 Euro. § 24 Absatz 2 TV-L gilt entsprechend. Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am ersten Tag des jeweiligen Bezugsmonats. Sofern am jeweils ersten Tag des jeweiligen Bezugsmonats das Arbeits-, Ausbildungs-, Studien- oder Praktikantenverhältnis ruht, sind die Verhältnisse am Tag vor dem Beginn des Ruhens maßgeblich. In den Fällen des Abs. 1 Satz 4 sind ausnahmsweise die jeweiligen Verhältnisse am Tag des Beginns des Arbeits-, Ausbildungs-, Studien- oder Praktikantenverhältnisses maßgeblich.

§4 Gemeinsame Bestimmungen für die Sonderzahlungen nach §§ 2 und 3
(1) Die Inflationsausgleichs-Einmalzahlung nach § 2 sowie die Inflationsausgleichs-Monatszahlungen nach § 3 werden jeweils zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt gewährt. Es handelt sich jeweils um einen Zuschuss des Arbeitgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise im Sinne des § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes für die Jahre 2023 und 2024.
(2) Anspruch auf Entgelt im Sinne des § 2 Absatz 1 bzw. § 3 Absatz 1 Satz 3 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 21 Satz 1 TV-L und § 29 TV-L genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 22 Absatz 2 und 3 TV-L), auch wenn dieser wegen der Höhe des zustehenden Krankengeldes oder einer entsprechenden gesetzlichen Leistung nicht gezahlt wird. Anspruch auf Entgelt im Sinne des § 2 Absatz 1 bzw. § 3 Absatz 1 Satz 3 sind ferner die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung nach §§ 9, 13 und 14 TVA-L BBiG, §§ 9, 13 und 14 TVA-L Pflege, §§ 9, 13 und 14 TVA-L Gesundheit, §§ 9, 13 und 14 TVdS-L sowie §§ 10, 11 und 12 TV Prakt-L. Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt sind der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen, Leistungen nach § 56 IfSG, Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 SGB XI, Kurzarbeitergeld und Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG sowie Verletztengeld nach § 45 SGB VII.
(3) Die Zahlungen nach §§ 2 und 3 sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
(4) Die Zahlungen nach §§ 2 und 3 sind bei der Bemessung sonstiger tariflicher Leistungen nicht zu berücksichtigen.
Download (PDF): Tarifvertrag über Sonderzahlungen TV Inflationsausgleich nach TV-L

2.) Angestellte des Landes Hessen (TV-H u.a.)

Es erfolgt ein steuer- und sozialabgabenfreier Inflationsausgleich in Höhe von 3.000 Euro (dreistufige Auszahlung: spätestens Mai 2024, Juli 2024 und November 2024).

3.) Angestellte von Bund / Kommunen (VKA)

Die Arbeitgeber und die Gewerkschaften haben sich am 23.04.2023 auf eine steuer- und abgabenfreie Inflationsausgleichsprämie von insgesamt 3.000 Euro geeinigt. Die Voraussetzungen werden geregelt in einem "Tarifvertrag zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise -TV Inflationsausgleich" (siehe unten). Details der Tarifeinigung:
Der Inhalt des TV Inflationsausgleich vom 23.04.2023 -Auszug-
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für Personen, die unter den Geltungsbereich eines der nachstehenden Tarifverträge fallen:
a) Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD),
b) Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V),
c) Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten des Bundes, die Tätigkeiten in der Waldarbeit ausüben (TV-Wald-Bund),
d) Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung (TV-Fleischuntersuchung),
e) Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil -,
f) Tarifvertrag für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen im öffentlichen Dienst (TVSöD),
g) Tarifvertrag für Studierende in einem dualen Hebammenstudium im öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVHöD),
h) Tarifvertrag für Praktikantinnen / Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD)
i) Tarifvertrag für Auszubildende zur Forstwirtin / zum Forstwirt in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben des Bundes (TVA-Wald-Bund).

§ 2 Inflationsausgleich 2023
(1) Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen, erhalten eine einmalige Sonderzahlung mit dem Entgelt für den Monat Juni 2023 (Inflationsausgleich 2023), wenn ihr Arbeitsverhältnis am 1. Mai 2023 bestand und an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Mai 2023 Anspruch auf Entgelt bestanden hat.
(2) Die Höhe des Inflationsausgleichs 2023 beträgt für Personen, die unter den Geltungsbereich des TVöD, des TV-V oder des TV-Wald-Bund fallen, 1.240 Euro. Für Personen, die unter den Geltungsbereich des TVAöD, TVSöD, TVHöD, TVPöD oder TVA-Wald-Bund fallen, beträgt der Inflationsausgleich 2023 620 Euro. § 24 Absatz 2 TVöD* bzw. § 7 Absatz 3 TV-V gelten entsprechend. Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. Mai 2023. Für Beschäftigte, die unter den TV-Fleischuntersuchung fallen, beträgt der Inflationsausgleich 2023 einheitlich 620 Euro.

§ 3 Monatliche Sonderzahlungen
(1) Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen, erhalten in den Monaten Juli 2023 bis Februar 2024 (Bezugsmonate) monatliche Sonderzahlungen. Die Auszahlung erfolgt mit dem Entgelt des jeweiligen Bezugsmonats. Der Anspruch auf den monatlichen Inflationsausgleich besteht jeweils nur, wenn in dem Bezugsmonat ein Arbeitsverhältnis besteht und an mindestens einem Tag im Bezugsmonat Anspruch auf Entgelt bestanden hat.
(2) Die Höhe der monatlichen Sonderzahlungen beträgt für Personen, die unter den Geltungsbereich des TVöD, des TV-V oder des TV-Wald-Bund fallen, 220 Euro. Für Personen, die unter den Geltungsbereich des TVAöD, TVSöD, TVHöD, TVPöD und TVA-Wald-Bund fallen, betragen die monatlichen Sonderzahlungen 110 Euro. § 24 Absatz 2 TVöD* bzw. § 7 Absatz 3 TV-V gelten entsprechend. Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. Tag des jeweilgen Bezugsmonats. Für Beschäftigte, die unter den TV-Fleischuntersuchung fallen, betragen die monatlichen Sonderzahlungen einheitlich 110 Euro.

§ 4 Gemeinsame Bestimmungen für die Sonderzahlungen nach §§ 2 und 3
(1) Der Inflationsausgleich 2023 nach § 2 sowie die monatlichen Sonderzahlungen nach § 3 werden jeweils zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt gewährt. Es handelt sich jeweils um einen Zuschuss des Arbeitgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise im Sinne des § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes.
(2) Anspruch auf Entgelt im Sinne des § 2 Absatz 1 bzw. § 3 Absatz 1 Satz 3 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 21 Satz 1 TVöD bzw. § 6 Absatz 3 TV-V und § 11 TV-Fleischuntersuchung genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 22 Absatz 2 und 3 TVöD bzw. § 13 Absatz1 S. 2 TV-V und § 12 TV-Fleischuntersuchung), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. Anspruch auf Entgelt im Sinne des § 2 Absatz 1 bzw. § 3 Absatz 1 Satz 3 sind ferner die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung nach § 9 TVAöD - Besonderer Teil BBIG, § 9 TVAöD - Besonderer Teil Pflege, §§ 12, 12a TVAöD-Allgemeiner Teil §§ 9, 12, 12a TVSöD, §§ 12, 16, 17 TVHöD und §§ 10, 11, 12 TVPöD sowie nach § 2 TV-Wald-Bund i. V. m. § 21 Satz 1 TVöD und § 2 TVA-Wald-Bund i. V. m. § 9 TVAÖD - Besonderer Teil BBIG. Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V (Kinderkrankengeld) oder entsprechender gesetzlicher Leistungen, Leistungen nach § 56 IfSG, Kurzarbeitergeld und Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG (Mutterschutzlohn, Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld).
(3) Der Inflationsausgleich 2023 und die monatlichen Sonderzahlungen sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
(4) Der Inflationsausgleich 2023 und die monatlichen Sonderzahlungen sind bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.

* Wortlaut des § 24 Absatz 2 TVöD:
(2) Soweit tarifvertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, erhalten Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt (§ 15) und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht.

4.) Angestellte im Nahverkehr (TV-N)

Die Regelungen zum Inflationsgeld gemäß TVöD gelten auch für die Tarifverträge Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen. Auch in Bayern wurden diese Zahlungen übernommen. Zu den TV-N in den weiteren Bundesländern sind noch keine Regelungen bekannt.
Die Berliner Verkehrsbetriebe BVG haben schon Ende 2022 eine Inflationsausgleichs-Sonderzahlung von 1.500 € geleistet (Teilzeitbeschäftigte anteilig). Diese wurde mit der Entgeltabrechnung für Dezember 2022 ausgezahlt

5.) Angestellte an Theatern, Bühnen, usw.

Im Tarifvertrag für Musiker:innen in Konzert- und Theaterorchestern (TVK) wird die Regelung zum Inflationsgeld aus dem TVöD übernommen. Fur Orchestermitglieder mit Sonderverträgen gilt dies in der Regel analog.
Auch die Beschäftigten im Tarifvertrag Normalvertrag (NV) Bühne an Häusern, an denen der TVöD Anwendung findet, bekommen unter den gleichen Bedingungen wie im TVöD-Abschluss vom 22.04.2023 den Inflationsausgleich.
Für gastierende Künstler:innen, das heißt ohne feste Anstellung, ist noch kein Inflationsgeld-Anspruch bekannt.

6.) Angestellte der Bundesbehörden mit eigenen Tarifverträgen

Die Regelungen zum Inflationsgeld gemäß TVöD werden auch für die Tarifverträge der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) und den Tarifvertrag für die Deutsche Rentenversicherung Bund (TV DRV-Bund) übernommen.
Auch für die Beschäftigten und beurlaubten Beamten der Autobahn GmbH (TV-Autobahn) wurde Inflationsgeld von 3.000 € (Vollzeit) vereinbart. Stichtag war der 1. Dezember 2022.

7.) Beamte von Bund, Ländern und Kommunen

Die Anpassung der Beamtenbesoldung, der Anwärterbezüge und der Ruhegehälter (Pensionen) folgt im Regelfall erst nach Abschluss der Tarifverhandlungen. Vielfach werden von den Bundesländern und dem Bund die Tarifergebnisse 1:1 auf die Beamten übertragen. Dabei orientiert sich der Bund regelmäßig am Tarifergebnis zum TVöD, während sich die Bundesländer am Tarifergebnis zum TV-L bzw. TV-H orientieren. Aus diesem Grund können die Bundesbeamten bereits Mitte - Ende 2023 mit einer Regelung der Inflationsprämie rechnen. Die Beamten der Länder und Kommunen werden dagegen wohl erst Anfang - Mitte 2024 den Ausgleich erhalten.

Übersicht nach Dienstherren:

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Kritik an der Inflationsausgleichszahlung

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