Hilfe für Auszubildenden
#1
Question 

Hallo Personalrätinnen und Personalräte,

ich bin (frischgewählt und unerfahren) Vorsitzender eines fünfköpfigen PR in Niedersachsen und nun gerade mit einem Fall konfrontiert, bei dem ich, was unsere grundsätzlichen Handlungsmöglichkeiten angeht, mal ein wenig nachhaken muss.

Seit einigen Jahren beschäftigt unsere Kommune einen Azubi, der leider zum zweiten Mal durch die Prüfung zum Verwaltungsfachangestellten gefallen ist.

Meines Wissens besteht kein Anspruch darauf, eine einmal begonnene Ausbildung nach wiederholtem Fehlversuch (beim selben Ausbildungsbetrieb) beenden zu dürfen, sehe ich das richtig? Und die zweite und vielleicht wichtigere Frage in diesem Zusammenhang: Besteht bei der Nicht-Verlängerung eines Ausbildungsvertrages seitens des Personalrates eine Zustimmungspflicht? Ich bin zugegebenermaßen blutiger Anfänger auf dem Gebiet des NPersVG aber da es sich nicht um eine Kündigung handelt, fällt mir da bisher keine Vorschrift ins Auge. Haben wir hier überhaupt Handlungsmöglichkeiten; abgeleitet aus § 64 I NPersVG oder dergleichen?

Vielleicht habt Ihr außerdem auch schon einen ähnlichen Fall erlebt; auf jeden Fall wäre ich allgemein auch für ein wenig Abwägungs- und Argumentationshilfe ganz dankbar.
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#2

Hallo! Der Fall hört sich ziemlich komplex an. Ich kann dir leider nur zum Thema facebook eine Info von verdi geben, die ich eben erhalten habe. Allerdings bestehen zum Thema facebook unterschiedliche Urteile. Hier die Info von verdi:

Wer online seinem Ärger über den Chef Luft macht, riskiert den Job. Das LAG Hamm hat mit Urteil v. 10.10.2012 (3 Sa 644/12) die fristlose Kündigung eines Bochumer Auszubildenden bestätigt, der in seinem Facebook-Profil seinen Arbeitgeber als "Menschenschinder und Ausbeuter" beschimpft hat. Die Richter urteilten damit überraschend hart - und sie äußerten sich anders als in früheren Fällen.
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#3

Hallo,
nach unserem Personalvertretungsrecht (BayPVG) hättet ihr m.E. keine Mitbestimmung.
Explizit wird eine Verlängerung eines Ausbildungsvertrages zwar nicht erwähnt aber wir haben auch keine Mitbestimmung bei befristeten Weiterbeschäftigungen.
Mitbestimmungspflichtig ist nur die erste Einstellung.

Wenn mir als Personalratsvorsitzender, die Dienststelle diesen Fall mit dem Hintergrund zur Mitbestimmung vorlegen würde, dann wäre mein Vorschlag in der Personalratssitzung, die Sache wegen fehlender Mitbestimmungspflicht zurückzuweisen.

Meines Erachtens sollte er nicht mehr weiterbeschäftigt werden. Ich bin jetzt kein PRV der seinem Arbeitgeber hilft Beschäftigte loszuwerden aber es gibt auch Grenzen.
Der Kollege hatte m.E. schon genug Möglichkeiten sein Verhalten zu ändern. Manche lernen es eben nie.
Wenn ich mitbekomme, dass Beschäftigte Probleme haben oder machen, dann rede ich mit ihnen und versuche so einer Kündigung vorzubeugen. Leider hilft es nicht immer.
Gruß
Roland
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#4

Hallo und vielen Dank Euch beiden für Eure Rückmeldungen!

Im Zusammenhang mit der Prüfung haben meine Recherchen mich auf die Homepage der HWK Lübeck geführt, die das freundlicherweise thematisiert:
Auch die Wiederholungsprüfung wurde nicht bestanden. Muss hier nochmals um ein halbes Jahr verlängert werden?

Im Ausbildungsvertrag sowie im Berufsbildungsgesetz ist aufgeführt, dass die Verlängerungsdauer wegen nicht bestandener Prüfung höchstens ein Jahr beträgt. Fällt in dieses Jahr noch die zweite Wiederholungsprüfung, so muss der Verlängerung zugestimmt werden. Dieses Jahr berechnet sich ab dem Enddatum des ursprünglichen Ausbildungsvertrages. Eine Verlängerung über dieses Jahr hinaus ist möglich aber nicht zwingend erforderlich.

Der Paragraph, auf den man sich hier bezieht, ist der § 21 III BBiG:
§ 21 Beendigung
(1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Im Falle der Stufenausbildung endet es mit Ablauf der letzten Stufe.
(2) Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.
(3) Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.

Der erste ausbildungsvertrag hatte offenbar eine Laufzeit bis zum 31.07.2012. Wenn der Bursche mit den dieses Jahr fertigwerdenen Auszubildenden zur Prüfung angemeldet wird, so wäre die mündliche Prüfung erwartungsgemäß um den 10.07.2013. Die Jahresfrist wäre damit gewahrt, ergo bestünde mE seinerseits ein Anspruch auf Chance Nummer drei; der Arbeitgeber müsste einer Wiederholungsprüfung zustimmen oder aber die Kündigung aussprechen, wenn der Auszubildende die Weiterbeschäftigung verlangt.

Wie sieht das für Euch aus?
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#5

In deinem ersten Beitrag steht doch, dass er schon das zweite mal durch die Prüfung gerasselt ist.
Damit ist das Ausbildungsverhältnis beendet.
§21 BBiG
(3) Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.

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#6

Anscheinend ist nicht die Häufigkeit der Prüfung entscheidend, sondern, dass die Jahresfrist eingehalten wird. So sieht das z.B. die HWK Lübeck.
Von deren HP:
Auch die Wiederholungsprüfung wurde nicht bestanden. Muss hier nochmals um ein halbes Jahr verlängert werden?

Im Ausbildungsvertrag sowie im Berufsbildungsgesetz ist aufgeführt, dass die Verlängerungsdauer wegen nicht bestandener Prüfung höchstens ein Jahr beträgt. Fällt in dieses Jahr noch die zweite Wiederholungsprüfung, so muss der Verlängerung zugestimmt werden. Dieses Jahr berechnet sich ab dem Enddatum des ursprünglichen Ausbildungsvertrages. Eine Verlängerung über dieses Jahr hinaus ist möglich aber nicht zwingend erforderlich.
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#7

Die Norm wie die Interpretation seitens der HWK ist wohl einschlägig: Dem Azubi wurde heute Verlängerung zum 30.06. gewährt.

Danke für Eure Hilfe auf jeden Fall!
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