Höhergruppierungsantrag 11 auf 12 TVÖD Leiter Finanzen
#1

Hallo zusammen,
seit dem 1. Quartal 2012 bin ich Leiter der Finanzen bei einer Kommune in Hessen. Anfangs habe ich die EG 10 bekommen und nach einem Antrag auf Höhergruppierung erhielt ich seit Mitte 2016 die EG 11 (ohne Stellenbewertung). Nun habe ich im letzten Monat (09/2023) erneut einen Antrag auf Höhergruppierung gestellt. Ich habe eine Arbeitsplatzbeschreibung erstellt, die an eine Außenstehenden (Consulting-Firma) gesendet wurde zur Bewertung.

Als Antwort erhielt ich als Abschlussstellungnahme Folgendes:
"Aus der uns zugereichten Arbeitsplatzbeschreibung sind die Merkmale "besondere Schwierigkeit und Bedeutung" zwar grundsätzlich den tarifrechtlichen Anforderungen entsprechend erfüllt, die darüber hinaus zwingend erforderlichen Merkmale "Maß der Verantwortung" sehen wir aus der uns zugereichten Arbeitsplatzbeschreibung jedoch nicht entsprechend den tarifrechtlichen Anforderungen von mehr als 50 % erfüllt, so dass eine Eingruppierung der Stelle in die EG 11 TVöD tarifgerecht ist. Eine darüber hinausgehende Eingruppierung in die EG 12 TVöD oder höher jedoch zu verneinen ist. Die Eingruppierung der Stelle in die EG 11 TVöD ist tarifgerecht."
Abschließend heißt es noch, dass der Dienstherr jedoch ausgehend von der fachlichen Eignung und Leistung des Stelleninhabers ziehen kann und auch ziehen muss.

Problem hier ist jedoch, dass das bei uns nicht gemacht wird, sondern nur die reine Bewertung gesehen wird. Also würde ich weiterhin die 11 bekommen.

Aber grundsätzlich habe ich das Problem bzw. sehe meine Verantwortung schon anders, oder zumindest mehr als 50% (Haushalt, Jahresabschluss, Controlling, Budgetverantwortung, Anordnungsbefugnis, Gebühren selbst kalkulieren. Hebesätze vorschlagen und "verteidigen", Kita-Gebühren berechnen etc.) Dies alles wird von mir erstellt etc.

Kennt sich hier jemand aus, wie wird das besagte "Maß der Verantwortung" "berechnet" oder ermittelt?

Jeder, mit dem ich gesprochen habe bis jetzt, sieht meine Verantwortung, nur der "Bewerter" nicht.

Wäre dankbar für Tipps, Hinweise oder sonstiges, wie auch der Bewerter zu einem anderen Prozentsatz meiner Verantwortung kommen könnte (eine erneute Bewertung ist möglich).

Im voraus danke an die Runde! Falls zusätzliche Infos benötigt einfach melden...

Grüße
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#2

Leitung der Finanzen beinhaltet auch die volle Verantwortung für ein Team von mehreren Personen?

Die E11 enthält schon ein erhebliches Maß an Verantwortung. Es braucht für die E12 eine in den vorherigen Heraushebungsmerkmalen noch nicht verbrauchte weitere Heraushebung.
Schon E9c ist "besonders verantwortungsvoll".
Zur E10/11 tritt dann noch "besondere Schwierigkeit und Bedeutung" hinzu.

Passt für die beschriebene Tätigkeit und sieht nach einer typischen E11 aus.

E12 verlangt "durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt".
Dies beinhaltet Leitung entsprechend großer Arbeitseinheiten oder entsprechende Aufsicht über mehrere nachgeordnete Bereiche.

Das einzige, wo man einsteigen könnte, ist diese Aussage:
"jedoch nicht entsprechend den tarifrechtlichen Anforderungen von mehr als 50 % erfüllt".
Wenn es tatsächlich eine echte Leitungstätigkeit ist, wäre es ein einheitlicher Arbeitsvorgang. Da stellt sich dann nicht die Frage von 50%, sondern ob im tariflich relevanten Umfang entsprechende Tätigkeiten mit "durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung" vorliegen.

"Abschließend heißt es noch, dass der Dienstherr jedoch ausgehend von der fachlichen Eignung und Leistung des Stelleninhabers ziehen kann und auch ziehen muss."
Die Aussage ist schlicht unverständlich.
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#3

Die Abteilung Steueramt, Kasse und Kindertagesstätten sind mir "unterstellt". Hier sprechen wir von 5 Personen, die in den Bereichen arbeiten.

Bei einer weiteren Verantwortung des Bewerbers heißt es noch ergänzend:

"Das in der EG 12 TVöD angesprochene Maß der Verantwortung kann nur in Spitzenpositionen des gehobenen Angestelltendienstes erreicht werden.
Diese Tätigkeitsmerkmale erfüllen beispielsweise Beschäftigte, die
- entweder große Arbeitsbereiche mit entsprechende Verantwortung für mehrere Arbeitsgruppen mit qualifizierten Gruppenleitern leiten oder
- besonders schwierige Grundsatzfragen mit richtungsweisender Bedeutung für nachgeordnete Bereiche oder für die Allgemeinheit zu bearbeiten haben."

Hier würde aus meines Sicht das 2. vollkommen auf meine Stelle zutreffen.

Bei dem Abschließenden fehlt bei meiner Darstellung das Wort Schlussfolgerungen. Also der Diensther kann und muss Schlussfolgerungen selbst ziehen.
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#4

Ich sehe da weiter eher eine E11.
Aber wenn es Arbeitsvorgänge mit "durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt" würde ich über den einheitlichen Arbeitsvorgang bei Leitung argumentieren. Damit wäre dann für dem Gesamtarbeitsvorgang das Heraushebungsmerkmal erfüllt.

Ich glaube nicht, dass der Satz mit den Schlussfolgerungen meinte, dass man E12 geben sollte. Es macht nur deutlich, dass der Arbeitgeber und nicht der Gutachter letztlich sich eine Meinung bilden muss. Natürlich nutzt der Arbeitgeber dafür das Gutachten.
Hast du das ganze Gutachten (dann müsste ja zu erkennen sein wie die einzelnen Arbeitsvorgänge gebildet und bewertet wurden).
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#5

Ja das Gutachten liegt mir vor, jedoch kann man nicht daraus schlussfolgern, was quasi zur EG12 Verantwortung "gezählt" wurde und was nicht.
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#6

Unabhängig davon, dass es fraglich ist, einzelne Arbeitsvorgänge zu bilden. Es gibt keine Bewertungen der einzelnen Arbeitsvorgänge hinsichtlich der erfüllten Heraushebungsmerkmale? Da steht dann letztlich nur E11 als Gesamtergebnis.
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#7

Nein die einzelnen Arbeitsvorgänge werden nicht bewertet, sie werden lediglich wiederholt aus meiner Arbeitsplatzbeschreibung, mit dem Abschluss, dass die Merkmale "besondere Schwierigkeit und Bedeutung" erfüllt sind, aber das "Maß der Verantwortung" nicht mehr als 50 % erfüllt wären.
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#8

Da stellt sich die Frage wie der Auftrag aussah oder ob der Auftragnehmer tatsächlich die nötigen Kenntnisse hatte. Zumindest sollte man, wenn man schon das Geld für solche Gutachten ausgibt, sich die einzelnen Arbeitsvorgänge bewerten lassen.
Wenn man morgen die Zeitanteile der Arbeitsvorgänge um ein paar Prozente ändert müsste man ein neues Gutachten beauftragen.

In einer Position wie deiner hat man ja vermutlich regelmäßig Kontakte mit der Leitung Personalbereich und dem Bürgermeister etc.
Man kann also versuchen die Sache zu klären.

Das formale Vorgehen wäre schriftlich die Bezahlung nach E12 einzufordern und als Begründung zu schreiben, dass wegen der Leitungstätigkeit ein einheitlicher Arbeitsvorgang zu bilden ist. Soweit der Arbeitgeber darauf abzielt, dass es keine 50% solcher Tätigkeiten vorliegen geht dies in die Irre. (Als Arbeitgeber würde ich dann Antworten es liegen schlicht keine Tätigkeiten mit dem Hervorhebungsmerkmal vor). Wobei man ja Zweifel haben kann, dass der Arbeitgeber dazu in der Lage ist dem qualifiziert entgegenzutreten, wenn er sich mit einem solchen Gutachten zufrieden gibt.
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