Höhergruppierung nach Versetzung?
#1

Hallo zusammen, 

ich werde zum 15.02.2023 meine Stelle wechseln, dabei jedoch beim selben Arbeitgeber bleiben. Die Stelle auf die ich mich beworben habe, wurde mit 9c ausgeschrieben. Allerdings wurde für die Stelle ein bestimmter Studienabschluss gewünscht, den ich nicht vorweisen kann. In der Ausschreibung stand, dass die Eingruppierung bei einer vergleichbaren Qualifikation eine Gruppe niedriger erfolgen muss (d.h. in 9b). 

Derzeit erhalte ich eine Vergütung nach der Besoldungsgruppe 9b.  Aus meinem Umsetzungsschreiben geht hervor, dass ich diese Vergütung nun auch weiterhin erhalten werde. Unterschreiben musste ich hier nichts. 

Die Tätigkeit, die ich nun zum 15.02.2023 antreten werde, habe ich bereits vor einigen Jahren ausgeübt, damals ebenfalls nach 9b vergütet. Nun habe ich in anderen Kommunen im selben Bundesland nach der Bezahlung geschaut und dort wird fast überall nach 9c bezahlt. Zudem verfüge ich über einige Jahre Berufserfahrung und damit auch über das Know-How in dem Bereich. 

Daher habe ich folgende Fragen: 
1. Schreibt das Tarifrecht wirklich eine niedrige Eingruppierung bei lediglich vergleichbaren Qualifikationen grundsätzlich vor?
2. Haltet ihr es für sinnvoll bzw. vielversprechend hier ggf. auf eine Höhergruppierung zu klagen oder diese zumindest zu beantragen?

Über eine Einschätzung würde ich mich freuen. 

Mit freundlichen Grüßen
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#2

Zu 1.
Gehen wir mal vom TVöD (VKA) aus.
Dort ist in den Vorbemerkungen zur Entgeltordnung dies geregelt:

"2. Tätigkeitsmerkmale mit Anforderungen in der Person
Ist in einem Tätigkeitsmerkmal eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt, sind Beschäftigte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen,
- wenn nicht auch „sonstige Beschäftigte“ von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst werden oder
- wenn auch „sonstige Beschäftigte“ von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst
werden, diese Beschäftigten jedoch nicht die Voraussetzungen des „sonstigen Beschäftigten“ erfüllen, bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals in der nächst niedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert. Satz 1 gilt entsprechend für Tätigkeitsmerkmale, die bei Erfüllung qualifizierter Anforderungen eine höhere Eingruppierung vorsehen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Entgeltordnung für diesen Fall "ein Tätigkeitsmerkmal (z.B. „in der Tätigkeit von …“) enthält."

Zu 2.
Eine Klage ist dann erfolgsversprechend, wenn die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die E9c vorliegen. Ob dies der Fall ist lässt sich auf Basis der Schilderung im Beitrag nicht beurteilen. Die Erfolgsaussichten einer Klage zur Feststellung der Erfüllung der Eigenschaften eines sonstigen Beschäftigten sind schlecht.
Ein Antrag ist auch nicht wirklich erfolgsversprechend. Aber man sollte mit Arbeitgeber und Vorgesetzen sprechen und insbesondere eine Absprache anstreben, was erforderlich ist um dich als sonstigen Beschäftigten einzugruppieren. (Bestimmte Fortbildungen, bestimmte Zeit der Tätigkeit etc.)

Soweit also es um eine entsprechende Fallgruppe geht und die entsprechende Anforderung in der Person nicht erfüllt ist und auch eine Eingruppierung über den sonstigen Beschäftigten nicht in Frage kommt, ist dies so korrekt.
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