03.12.2015, 18:27
Hallo zusammen,
ich arbeite in einer kommunalen Stadtverwaltung seit Mitte 2012 auf einer bisher in Entgeltgruppe 8 ausgewiesenen Stelle.
Meine Stelle wurde, wie die anderen Stellen innerhalb meiner Abteilung, nach Umverteilung der Aufgabenbereiche auf Antrag (Januar 2015) neu bewertet. Ich habe im Rahmen der Umverteilung einen kleinen Teil einfacherere Aufgaben abgegeben.
Das Ergebnis laut Bewertung ist die Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1a (kein Bewährungsaufstieg gegeben). Weiter wird die Vergütungsgruppe V b ohne Bewährungsaufstieg gemäß den Überleitungsvorschriften in Entgeltgruppe 9 TVöD übergeleitet.
Da ich mich nun in diesen Belangen nicht so gut auskenne wie in meinem Tätigkeitsbereich stellt sich mir die Frage, in wie fern ich davon jetzt profitieren kann, wenn ich keinen Angestelltenlehrgang II absolviert habe. Die Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten habe ich Mitte 2006 abgeschlossen.
Da ich den Tätigkeitsbereich dauerhaft führe kann die Zulage nach § 14 TVöD für eine vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nicht zum tragen kommen.
ich arbeite in einer kommunalen Stadtverwaltung seit Mitte 2012 auf einer bisher in Entgeltgruppe 8 ausgewiesenen Stelle.
Meine Stelle wurde, wie die anderen Stellen innerhalb meiner Abteilung, nach Umverteilung der Aufgabenbereiche auf Antrag (Januar 2015) neu bewertet. Ich habe im Rahmen der Umverteilung einen kleinen Teil einfacherere Aufgaben abgegeben.
Das Ergebnis laut Bewertung ist die Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1a (kein Bewährungsaufstieg gegeben). Weiter wird die Vergütungsgruppe V b ohne Bewährungsaufstieg gemäß den Überleitungsvorschriften in Entgeltgruppe 9 TVöD übergeleitet.
Da ich mich nun in diesen Belangen nicht so gut auskenne wie in meinem Tätigkeitsbereich stellt sich mir die Frage, in wie fern ich davon jetzt profitieren kann, wenn ich keinen Angestelltenlehrgang II absolviert habe. Die Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten habe ich Mitte 2006 abgeschlossen.
Da ich den Tätigkeitsbereich dauerhaft führe kann die Zulage nach § 14 TVöD für eine vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nicht zum tragen kommen.