Höhergruppierung/Umgruppierung 1.1.17
#1

Hallo ich habe folgende Frage. Ich arbeite seit 1980 bei der Stadtverwaltung und seit 1993 auf einer Stelle EG 8 seit etlichen Jahren in der Endstufe bzw individuellen Endstufe 6. Ein Höhergruppierungsantrag wurde vor einigen Jahren abgelehnt aufgrund der angeblichen zu wenigen selbständigen Leistungen. Nun wurde zum 1.1.17 positiv geprüft ob diese Stelle nicht doch zur EG 9a umgruppiert werden kann. Ich erhalte nun auf Antrtag rückwirkend zum 1.1.17 die EG 9a Stufe 4!! Obwohl ich diese ein die selbe Arbeit seit fast 25 Jahren erledige. Die letzte Arbeitsplatzbeschreibung ist von 1992? Ist das wirklich rechtens dass mir 2 Stufen genommen werden  und ich fast gleichgestellt bin mit Leuten die neu in den Fachbereich kommen und die ich gerade einarbeite?
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#2

Das mit der Stufe ist grundsätzlich korrekt. Allerdings ohne eine Änderung der Tätigkeit seit 1993 ist es im allgemeinen Verwaltungsbereich so nicht plausibel. Welcher Tätigkeitsbereich und welche Eingruppierung nach BAT liegt hinter der Stelle?

Soweit du seit 1993 in BAT Vc Fg. 1b (allgemeiner Verwlatungsbereich warst) hättest du den Bewährungsaufstieg nach BAT erreichst und währest TVöD bei Einführung aus der BAT Vb in die kleine E9 übergeleitet worden.

Es gibt nur wenige Fälle wo man bei unveränderter Tätigkeit seit 1993 eine Höhergruppierung auf Antrag in E9a bekommen kann. Deshalb bitte die erfragten Informationen liefern um es bewerten zu können.
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#3

Danke für die Antwort. Ich bin bei der Ausländerbehörde und sicherlich!hat sich unsere Tätigkeit geändert- sehr sogar.
Ob ich in BAT Vc Fg. 1b war (sorry- ich merke mir so etwas nicht) kann ich erst am 2.1 .18 wieder nachsehen - liegt im Büro. Was wäre denn ggfs dann? Theoretisch und praktisch?
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#4

Ach so ich wäre bei Umstellung bereits in die kleine E9 übergeleitet worden, schreibst du. Nein das bin ich aber nicht.
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#5

Wenn es in der Zwischenzeit keine offizielle Änderung der Tätigkeit gab ist es eher umwahrscheinlich, dass es nun E9a ist.

Aber vielleicht einfach den Antrag nach TVÜ auf Höhergruppierung stellen.
Sonst bleibst du in der E8. Wobei ein Tätigkeitswechsel nach 28.2.2017 bei Tätigkeiten nach E9a dich Stufengleich in die E9a führt. Wenn dies in nächster Zeit wahrscheinlich ist wäre dies besser als den Antrag zu stellen.
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#6

Nun wurde zum 1.1.17 positiv geprüft ob diese Stelle nicht doch zur EG 9a umgruppiert werden kann. Ich erhalte nun auf Antrag rückwirkend zum 1.1.17 die EG 9a Stufe 4 - sieh oben
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#7

So jetzt habe ich nachgesehen im August 1995 !!! wurde meine Stelle angehoben auf die Vc Fg 1a Bat, 2005 wurde daraus EG 8 Stufe 6 und am 1.1.17 EG 9a Stufe 4
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#8

Mit Vergütungsgruppe Vc Fg 1a BAT besteht keine Möglichkeit auf EG 9a zu kommen.

Die Eingruppierung in EG 8 wäre zutreffend.
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#9

Ja? Ich bin aber bereits so eingruppiert worden. Was nun?
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#10

Tja, ich würd mich freuen und die Füße still halten. Kommt ja doch mehr Geld dabei raus.
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#11

Tja es sei denn die haben intern bemerkt dass meine Stelle zwischen 2005 und 2017 mehr Wert ist als EG 8, nur dann hätte ich doch bereits in die kleine 9 kommen müssen... und wäre dann zum 1.1.17 stufengleich von der kleinen 9 in die 9a gekommen. Das ist das was ich die ganze Zeit meinte.
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#12

Das stimmt. Wobei sich hier auch die Frage ergeben könnte, ob die dazu gekommenen Tätigkeiten nicht sogar eine EG 9b ergeben hätten.
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#13

Ja nun, was tun? Füße still oder nachfragen mit dem Risiko dass mir die 9a wieder genommen wird? Grrr...
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