Höhergruppierung Tvöd VKA, 9a auf 9c
#1

Hallo zusammen, 

ich habe eine neue Stelle angetreten, die als 9a intern ausgeschrieben war. Habe vorher bereits eine Tätigkeit ebenfalls in 9a ausgeführt.
Mein Vorgänger war Beamter und war in A9+Z eingruppiert. In meinen Tätigkeiten für den Berufsschulverband übernehme ich als erste Ansprechpartnerin vorrangig für die Schulleitungen ein hohes Maß an Selbstständigkeit. Ich vertrete die Interessen des Sachaufwandsträgers, entwickle Lösungsansätze zur Gestaltung von schulischen Interessen und betreue Themenbereiche, die im Fokus der Öffentlichkeit stehen. Deshalb bin ich der Meinung, dass dies eine Höhergruppierung rechtfertigt

Jetzt das Problem: Ich bin gelernte Rechtsanwaltsfachangestellte und habe noch zusätzlich den Angestelltenlehrgang I vor einigen Jahren absolviert. Jedoch habe ich keine Fortbildung für den Fachwirt. Kann eine Höhergruppierung erfolgen?
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#2

Wo siehst du denn Aufgaben die mehr als E9a sind? Das was du beschreibst ist doch alles von gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie selbstständiger Leistung gedeckt.

Greift die Ausbildungs- und Prüfungspflicht (räumlich (Anwendung TVöD VKA und Bundesland für den es gilt), persönlich (keine 20 Jahre entsprechende Berufserfahrung) und inhaltlich (entsprechende Abschnitte Entgeltordnung, hier wohl anzunehmen)?

Soweit es E9c wäre kommt es für die Eingruppierung darauf an, ob die Ausbildungs- und Prüfungspflicht greift. Sowie ggf. auf welche Fallgruppe in der E9b für die E9c sich stützt.
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#3

Hallo nochmal,

Folgende Aufgaben fallen als Bsp. an:

- Vertragswesen (nebenamtl. Lehrkräfte)
- der Stelleninhaberin sind 8 Mitarbeiter unterstellt
- Abwicklung v. Vergaben
- Abwicklung v. Sitzungen (ab Einladung bis zur Protokollierung)
- Übernahme eine Betriebes (Jugendwohnhaus)
- Abwicklung v. Förderanträgen
- komplette Aufstelle eines Haushaltes + Verwaltung v. Budget
- Arbeiten die die Öffentlichkeit betreffen (Schulen)
etc.

Soweit ich weiß greift die Prüfungspflicht. Somit wäre das ja ohnehin für mich hinfällig?
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#4

Die Folge der Prüfungspflicht wäre, dass du nicht nach E9c eingruppiert werden kannst. Aber nach 4 Monaten Übertragung der Tätigkeit Anspruch auf eine Zulage nach E9c. Sowie ggf. Angebot den Angestelltenlehrgang II zu machen.

Bei Leitung wäre der einheitliche Arbeitsvorgang der Vorteil. Aber das ändert nichts daran, dass hier bisher nichts vorgetragen wurde was deutlich macht, dass es Aufgaben sind für die man eigentlich ein Studium oder vergleichbare Kenntnisse benötigt.
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#5

Die Besoldung eines Beamten ist für Deine Eingruppierung völlig irrelevant.
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#6

Bei uns sind die Verwaltungsleitungen der BBS in 9c eingruppiert. Mit dem Al I braucht man aber noch die 20J. im öffentl. Dienst um solch eine Stelle bekleiden zu können und man muss vorher 
mind. in 8 od. 9a (mehrjährig) eingruppiert gewesen sein.
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#7

(25.11.2020, 19:07)Gast schrieb:  und man muss vorher 
mind. in 8 od. 9a (mehrjährig) eingruppiert gewesen sein.
 Das ist aber nur bei Euch so, nicht generell. Zumindest findet ich dazu nichts offizielles.
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#8

Also heißt es für mich, dass ich eine 9c ohne ALII nicht erlangen kann? 
Wie sieht es mit einer Ausgleichzahlung aus?
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#9

Wenn du Aufgaben nach E9c übertragen bekommst und soweit die Ausbildungs- und Prüfungspflicht grundsätzlich greift die Ausnahme mit den 20 Jahren Berufserfahrung "bei einem Arbeitgeber, der vom Geltungsbereich des TVöD oder eines vergleichbaren Tarifvertrags erfasst wird, oder bei einem anderen öffentlichrechtlichen Arbeitgeber".

"Wie sieht es mit einer Ausgleichzahlung aus?"
Wofür in welchen Fall?
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#10

(26.11.2020, 13:43)Gast schrieb:  "Wie sieht es mit einer Ausgleichzahlung aus?"
Wofür in welchen Fall?

Da ich die Tätigkeit einer 9c ausführe - besteht hierfür die Möglichkeit? 
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#11

Wenn der Arbeitgeber Dir 9c Aufgaben überträgt muß er Dir die Gelegenheit geben, den A II zu machen.
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#12

Wenn Aufgaben nach E9c übertragen wurden und wegen der Ausbildungs- und Prüfungspflicht eine entsprechende Eingruppierung nicht möglich ist, besteht Anspruch auf eine Zulage ab dem 4 Monat. (Es sei denn ein angebotener Angestelltenlehrgang wird vom Arbeitnehmer abgelehnt oder nicht bestanden.)
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