Höhergruppierung
#1

Hallo ins Forum,
möchte mal kurz eure Meinung zu folgendem Sachverhalt hören.
Ich habe einen Antrag auf Höhergruppierung von der E6 in die E8 gestellt. Ich bin zuständig für sämtliche Gewerbeangelegenheiten einschl. Untersagungen/Widerruf usw.
Habe Entscheidungsbefugnis für alle Dienstaufgaben.
Der Antrag wurde heute mit der Begründung abgelehnt, dass die Arbeitsvorgänge einen Zeitanteil von mind. 50% "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" voraussetzen.
Gemäß meiner Arbeitsplatzbeschreibung ist hier sogar ein Anteil von 75% enthalten.
Ich möchte bezweifeln, dass die Entscheidung korrekt ist.
Wie kann hier jetzt weiter verfahren werden.
Danke schon mal für die Antworten.
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#2

Hi.

Das hört sich nicht logisch an.

Bitte schreibe mal ganz genau, was dir wie mitgeteilt wurde.

Deine Tätigkeit muss schon 50% "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" erfordern, damit du überhaupt in der EG 6 landest. Dazu gesellen sich dann noch mindestens 20% selbständige Leistungen. Und genau diese sind dann auch ausschlaggebend für die EG 8 (33 1/3 % sL) und nicht die "gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse".

Gruß
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#3

Hallo,
also in der Ablehnung steht folgendes drin:
Gem. ihres Eingruppierungsanspruches erfolgte die Stellenbewertung nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - BAT-O vom 10. Dezember 1990 einschl. ergänzender Vorschriften, in Anwendung des VI. Abschnitts des BAT-O (VKA) und der Anlage 1a zu diesem Tarifvertrag. Der Tarifvertrag ist zwar zum 01.10.2005 durch den TVöD abgelöst worden, aber bis zum In-Kraft-Treten einer zurzeit noch fehlenden Entgeltordnung des TVöD gelten jedoch gemäß § 17 Abs. 1 des TVÜ-VKA die vorgenannten Normen des BAT-O weiter.
Die Bewertung ergab:
Die Arbeitsvorgänge erfordern einen Zeitanteil von mind. 50 % "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse".
Die Stelle ist gem. § 22 BAT-O in die VerGr. VII Fg. 1b einzugruppieren. Nach sechsjähriger Bewährung ist der Fallgruppenaufstieg in die VergGr. VIb Fg. 1b möglich.
Sie waren vor dem 31.10.2005 bereits in der VergGr. VIb eingruppiert und sind die EG 6 übergeleitet worden.
Ihr Antrag auf Höhergruppierung ist abzulehnen.
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#4

Moin,

Du liest die Ablehnung falsch (sie ist auch schlecht formuliert). Es wird Dir anerkannt, dass Du gründliche und vielseitige Fachkenntnisse benötigst. Was nicht ausformuliert wurde: Der nächste Schritt (um in EG 6 oder EG 8 eingruppiert zu werden) ist die Prüfung zu welchem Anteil selbstständige Leistungen (nicht selbstständige Tätigkeiten; im Tarifsinne Ermessensentscheidungen, Abwägungen mit eigener Entschließung) erforderlich sind. Ab 33 % selbstständiger Leitungen wäre es EG 8.

Grüße
1887
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#5

Hi.

1887 hat Recht, wobei ich ein wenig korrigieren muss. Es sind 33 1/3%. Spitzfindig aber in der Realität gibt es Bewerter, die lassen es daran scheitern.

Zitat:Die Arbeitsvorgänge erfordern einen Zeitanteil von mind. 50 % "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse".

Heißt: EG 5

Deine Stelle gibt somit nicht mehr her als EG 5 und du bist nur in der EG 6 weil:

Zitat:Nach sechsjähriger Bewährung ist der Fallgruppenaufstieg in die VergGr. VIb Fg. 1b möglich.
Sie waren vor dem 31.10.2005 bereits in der VergGr. VIb eingruppiert und sind die EG 6 übergeleitet worden.

Du übergeleitet wurdest und den Bewährungsaufstieg mitgenommen hast. Du hast somit aus deiner längeren Zugehörigkeit den Vorteil erhalten, den die Nachfolger von dir auf der Stelle womöglich nicht erhalten werden (ist halt eine EG 5 Stelle).

Gruß


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#6

Ich muss noch mal kurz hinzufügen, dass laut meiner Arbeitsplatzbeschreibung der erforderliche Zeitanteil sogar bei 75% liegt, in dem gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erforderlich sind.
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#7

Liebe/r Gewerbeamt es geht hier um die SELBSTSTÄNDIGEN Leistungen, nicht um gründliche und vielseitige Fachkenntnisse.
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