Höhergruppierung
#1

Guten Morgen,

ich denke derzeit darüber nach, ob ich einen Höhergruppierungsantrag stellen sollte.
Derzeit bin ich in E7 eingestellt.

Meine Aufgaben laut derzeitiger Stellenbeschreibung umfassen:
- Wahlsachbearbeitung komplett
- Bürgerbüro Leitung (Einwohnermeldeamt, Passamt, Gewerbeamt, Fundbüro, Fischereischeine, Allgemeine Verwaltung usw.)

Neu hinzugekommen sind bzw. werden:
- Mitarbeit/Zuarbeit im Bereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung (hier speziell: Sachbearbeitung Obdachlosenrecht und Hunde/gefährliche Tiere inkl. )
- Leitung Ausbildung (ab September 2021)

Was meint ihr?
Rechtfertigen die neuen Bereiche (sofern ich sie in meine Stellenbeschreibung aufnehmen lasse) eine Höhergruppierung? Oder kann ich mir den Antrag sparen?

LG,
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#2

Leitung Bürgerbüro bedeutet Personalverantwortung und wirkliche Leitungsaufgaben?

Ansonsten kommt es auf die Zeitanteile an.
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#3

In unserer Stadt (20.000 Einwohner) bekommt ein ähnlicher Mitarbeiter EG 11.
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#4

Es gibt keinen Antrag, der irgendwas in der Richtung auslösen würde. WEnn man meint, man ist falsch eingruppiert (ja, man ist eingruppiert, ganz ohne Antrag) ist die Eingruppierungsfeststellungklage das Mittel der Wahl.
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#5

So ein Blödsinn; was ist denn das für eine Einstellung gegenüber dem Arbeitgeber? Wenn man der Ansicht ist, falsch eingruppiert zu sein, klagt man als normaler Mensch nicht, sondern spricht einfach darüber. Bei uns wurden bereits mehrfach (wenn auch offiziell nicht vorgesehene) Höhergruppierungsanträge erfolgreich gestellt.

Zur Sache:
In meiner Stellenbewertung steht in den Bereichen "Sachgebietsleitung Einwohnermeldeamt und Durchführung von Wahlen" und "Ordnungsamt" jeweils mit den vollen Zeitanteilen "gründliche und umfassende Fachkenntnisse".
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#6

... eine E7 ist deutlich zu niedrig - Die E9b mit Tendenz zu E9c sollte sachgerecht sein
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#7

"Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts ist uneingeschränkt zuzustimmen. Sie entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Senats zu Leitungstätigkeiten (z. B. Senatsurteil vom 29. April 1992 - 4 AZR 458/91 - AP Nr. 162 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 24. März 1993 - 4 AZR 298/92 - AP Nr. 168 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteile vom 5. April 1995 - 4 AZR 183/94 - AP Nr. 197 zu §§ 22, 23 BAT 1975; vom 13. Dezember 1995 - 4 AZR 738/94 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). Die Leitungsaufgaben des Klägers oblagen ihm auch während seiner eigenen Sachbearbeitertätigkeit, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat. Denn auch dann mußte der Kläger jederzeit und sofort in der Lage sein, aktiv durch Erteilung der erforderlichen Anordnungen und fachlichen Weisungen Leitungsaufgaben im Jugendhaus wahrzunehmen (vgl. Urteile des Senats vom 29. April 1992 - 4 AZR 458/91 - AP Nr. 162 zu §§ 22, 23 BAT 1975, m.w.N.; vom 12. Juni 1996 - 4 AZR 71/95 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).

BAG, 12.06.1996 – 4 AZR 94/95, Rn. 28."

Insofern das hier zutrifft, ist von einem einheitlichen großen Arbeitsvorgang auszugehen (100 %) - selbstständige Leistungen sind bei Leitungsfunktion bereits durch die Ausübung der Organisationshoheit gegeben. Ob die Anforderungen der EG 9b (Erweiterung der Fachkenntnisse in Breite UND Tiefe) kann ich nicht beurteilen.

Breite ist unstrittig - aber Tiefe? Kommt drauf an.
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