Gruppenbeschluss
#1

Guten Morgen,

Ein PR ist nur beschlussfähig, wenn die Hälfte seine Mitglieder anwesend ist (ggf. auch durch Ersatzmitglieder) § 39 BPersVG.
Ferner besagt § 40 BPersVG, dass in Angelegenheiten, die nur eine Gruppe betreffen, nach gemeinsamer Beratung eine Beschlussfassung durch die Vertreter der betroffenen Gruppe erfolgt. 

Dem PR gehören noch Vertreter dieser Gruppe an, diese nehmen aber an der aktuellen Sitzung nicht teil (krank, Urlaub, Lehrgang).
In diesem Fall, wird die Beschlussfassung ausgesetzt und der TOP auf die nächste Sitzung vertagt. Beschlüsse, die ohne Gruppenmitgliedern gefasst wurden, sind unwirksam.

Wie sieht es aber aus, wenn von 5 Gruppenmitgliedern nur eine Person dieser Gruppe an einer Sitzung teilnimmt. 
Nach den Bestimmungen des BPersVG § 39 u. 40 ist der PR beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Aber wann ist eine Gruppe beschlussfähig? Kann ein einzelnes Mitglied einen Gruppenbeschluss herbeiführen, wenn das gremium beschlussfähig ist?
Wenn ja, wo steht es geschrieben.

Dienststelle d. Bundes Bund, Mitglieder im PR: 20 (Grp1 = 15 / Gruppe 2 = 5), Grundlage: BPersVG, Bundesland: SH

Beste Grüße aus Schl.-H.
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#2

Gesetzlich ist es nicht ausdrücklich geregelt. Aber laut Kommentar gilt die Regelung analog für die Gruppenvertreter. Also bei Beschluss durch einer Gruppe müsste diese Gruppe beschlussfähig sein.
Der Kommentar ist von der letzten Novelle des Gesetzes. Falls dort Änderungen erfolgten könnte es theoretisch anders sein.
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#3

Meine Kommentierung (BayPVG) sagt dazu aus, dass es keiner Beschlussfähigkeit innerhalb der Gruppe für Gruppenbeschlüsse braucht. Es ist nicht erforderlich, dass eine Mindestzahl der Vertreter der Gruppe anwesend ist.
Auszug Kommentar:
Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Gesetzestext in Art. 37 Abs. 2. Hätte der bayer. Gesetzgeber eine bes. Beschlussfähigkeit auch für Gruppenbeschl. voraussetzen wollen, hätte er in das BayPVG eine ausdr. Regelung hierüber aufnehmen müssen, wie dies in anderen Personalvertretungsgesetzen einiger Bundesländer erfolgt ist.

Der Gesetzestext in Art. 37 Abs. 2 BayPVG hat den selben Wortlaut wie § 39  Abs. 2 BPersVG.
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#4

Guten Morgen,

vielen Dank für die Antworten. Der Kommentar aus dem alten BPersVG liegt mir auch vor und ja, hier war noch eine Mehrheit der Gruppe gefordert.
Aber durch die Novellierung dient mir der Kommentar primär als Leitfaden nicht aber als Grundlage. Und wir haben in unserem PR zu viele, die gerne wüssten, auf welcher Grundlage eine Aussage getroffen wurde. Im Gesetz ist es nicht ausdrücklich geregelt, so das wir aktuell Beschlüsse fassen, auch wenn die jeweilige Gruppe gem. altem Kommentar nicht beschlussfähig ist. Wenn dann auch noch Gruppensprecher und Vorsitzender den Beschluss zeichnen und auch im Nachhinein kein Veto von der Gruppe eingelegt wird, sollten wir auf der sicheren Seite sein. Schade ist nur, dass es auch in den jeweiligen Bundesländern unterschiedliche Regelungen gibt.
Ich wünsche Euch und Euren Familien an der Schwelle zum neuen Jahr von Herzen alles Gute und das uns das neue Jahr viel Freude und eine robuste Gesundheit bringen möge.

In diesem Sinne und mit den besten Grüßen
MH
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#5

Solange es nicht um Ablehnungen von Maßnahmen der Dienststelle geht ist es ja unproblematisch. Bei kritischen Beschlüssen muss man halt schauen sowas möglichst zu vermeiden.

Da laut Gesetzesbegründung und Wortlaut sich nichts geändert hat kann auf den alten Kommentar weiterhin zurückgegriffen werden. Auch der Beck-Online Kommentar der schon aktualisiert ist geht weiterhin davon aus, dass es auf die Gruppe ankommt. Allerdings gibt es ja zumindest Mindermeinungen auf die man sich bei einem anderen Vorgehen stützen kann.
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