Gründung eines Personalrates
#1

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir sind eine Stiftung des öffentlichen Rechts, in der gemäß § 10 Abs. 1 LPVG ein Personalrat zu bilden ist. Können Sie mir bitte mitteilen, wer für die Einrichtung eines Personalrats (mit allen damit einhergehenden Regelungen und Verpflichtungen) zuständig ist? Beruht dies auf der Initiative der Mitarbeiterschaft (die u. U. gar nichts von einem LPVG weiss) oder ist dies grundsätzlich eine Aufgabe der Geschäftsführung? Welche Handhabe besteht, wenn die Geschäftsführung diese Initiative verweigert?

Vielen Dank für Ihre Rückmeldung!

Mit freundlichen Grüßen

Suzanne
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#2

Welches Bundesland?
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#3

Moinsen

Die Landesverordnung über die Wahl von Personalräten (Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein) besagt in § 1 Abs. 3:
"Besteht in einer Dienststelle, die die Voraussetzungen des § 10 MBG Schl.-H. erfüllt, kein Personalrat, beruft die Dienststellenleitung eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ein."

Was steht in § 10 MBG S.-H - Wahl von Personalräten Abs 1:
"In allen Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gewählt."

Besteht in einer Dienststelle kein Personalrat (z. B. weil sie neu errichtet wurde), beruft der Dienststellenleiter von Amts wegen unverzüglich eine Personalversammlung ein, die den Wahlvorstand bestellt. Findet keine Versammlung statt (etwa weil der Dienststellenleiter sie nicht einberuft  hat) oder wird dort kein Wahlvorstand gewählt, ist auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft vom Dienststellenleiter selbst ein Wahlvorstand zu bestellen.

Diese Regelung deckt sich auch mit dem BPersVG (Bund). Wie dies in anderen Bundesländern geregelt ist, kann ich Ihnen aktuell leider nicht sagen. Einfach mal in die Wahlordnung schauen.

In diesem Sinne
Euch allen ein schöne Wochenende.  Icon_cool
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#4

Vielen Dank für Ihre Beiträge! Es handelt sich um eine Stiftung in BW. Die Landesverordnung Schleswig-Holstein mit den genannten § hatte ich auch schon gesehen. Mich entzürnt, dass unsere Geschäftsführung sich weigert die Initiative zu ergreifen, eine Personalversammlung einzuberufen, weil sie der Ansicht ist, dass sie das nicht muss. Sie ist selber Juristin. Ist die Situation in BW eine andere als in Schleswig-Holstein?
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#5

Muss die Geschäftsführung ja auch nicht wenn nicht vorher drei Beschäftigte aktiv werden.

§ 16 Bestellung oder Wahl des Wahlvorstands
[...]
(2) Auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Beschäftigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft beruft der Leiter der Dienststelle eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstands und zur Bestimmung des Vorsitzes ein, wenn
1. der Personalrat zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit keinen Wahlvorstand bestellt hat oder
2. in einer Dienststelle, die die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 erfüllt, kein Personalrat besteht.
Die Personalversammlung wählt einen Versammlungsleiter.
(3) Findet die einberufene Personalversammlung nicht statt oder wählt die Personalversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Beschäftigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft.
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#6

Danke hierfür! Aber stellen Sie sich vor, die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen wissen gar nicht, dass das Gesetz es in ihrem Fall vorsieht, dass eine Personalversammlung zu gründen ist. Darf die Geschäftsführung dieses Wissen den Mitarbeitenden vorenthalten?
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#7

Es reicht ja ein Beschäftigter der das Wissen hat.

Das ist ja auch kein Wissen welches schwer zu finden wäre. Solange die Geschäftsführung die Kolleginnen und Kollegen nicht einsperrt und jeden Zugriff auf Internet und anderen Informationsquellen auch in der Freizeit verhindert wäre es nicht zu beanstanden. Wenn sich die Beschäftigten nicht interessieren ist es deren Problem und nicht das Problem der Geschäftsleitung. Es ist nicht die Aufgabe der Geschäftsleitung sich um die Rechte der Arbeitnehmer zu kümmern. Diese müssen sich schon ein wenig selber interessieren. Wenn man keine zwei Personen findet die mitmachen wird man mit dem Beschäftigten sowieso keinen erfolgreichen PR bilden können.
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