10.07.2018, 08:16
Hallo,
lt. AV wird nach einem Jahr von E5 nach E6 höhergruppiert.
Mehrere ANInnen werden zum gleichen Datum (15.07.2017) eingestellt.
Die Arbeitsergebnisse (Qualität und Quantität) aller sind überdurchschnittlich gut bis sehr gut.
Im Juli 2018 erhalten, bis auf eine ANin, rückwirkend zum 01.01.2018, also noch vor Ablauf der Probezeit, E6.
Diese eine ANin ist bzgl. ihres Sozialverhaltens anderen KollegInnen gegenüber negativ aufgefallen. Dies wurde thematisiert, mit Vorgesetzten besprochen und sich unter KollegInnen ausgesprochen. Das entsprechende Sozialverhalten hatte sich entsprechend verbessert.
Jetzt hatte ausgerechnet diese ANin am Ende der Probezeit einen Privatunfall aufgrunddessen diese operiert werden musste. Dieser Unfall und die bevorstehende OP außerhalb der Probezeit wurde seitens der ANin noch in der Probezeit den Vorgesetzten mitgeteilt. Aufgrund dieser OP war die ANin 4 Monate arbeitsunfähig und konnte daher in 2018 nur wenige Wochen arbeiten.
Dürfen das jetzt offizielle Gründe sein, um diese ANin nicht auch rückwirkend höherzugruppieren?
Müssten die Vorgesetzten und, oder die Personalabteilung der ANin eine offizielle Stellungnahme geben, wieso diese nicht höhergruppiert wurde?
Oder hat diese AN, genau wie die anderen, entsprechenden Anspruch auf die rückwirkende Höhergruppierung?
Wie sind Arbeitsergebnisse, Sozialverhalten und Arbeitsunfähigkeitszeiten zu bewerten und zu gewichten? Dürfen Arbeitsunfähigkeitszeiten und Sozialverhalten eine solch große Rolle spielen, dass der ANin eine vorzeitige und rückwirkende Höhergruppierung versagt werden darf?
Welche Möglichkeiten hätte die ANin, um auch diese rückwirkende Höhergruppierung rechtswirksam und offiziell sozusagen zu erhalten?
Vorab besten Dank.
Viele Grüße
lt. AV wird nach einem Jahr von E5 nach E6 höhergruppiert.
Mehrere ANInnen werden zum gleichen Datum (15.07.2017) eingestellt.
Die Arbeitsergebnisse (Qualität und Quantität) aller sind überdurchschnittlich gut bis sehr gut.
Im Juli 2018 erhalten, bis auf eine ANin, rückwirkend zum 01.01.2018, also noch vor Ablauf der Probezeit, E6.
Diese eine ANin ist bzgl. ihres Sozialverhaltens anderen KollegInnen gegenüber negativ aufgefallen. Dies wurde thematisiert, mit Vorgesetzten besprochen und sich unter KollegInnen ausgesprochen. Das entsprechende Sozialverhalten hatte sich entsprechend verbessert.
Jetzt hatte ausgerechnet diese ANin am Ende der Probezeit einen Privatunfall aufgrunddessen diese operiert werden musste. Dieser Unfall und die bevorstehende OP außerhalb der Probezeit wurde seitens der ANin noch in der Probezeit den Vorgesetzten mitgeteilt. Aufgrund dieser OP war die ANin 4 Monate arbeitsunfähig und konnte daher in 2018 nur wenige Wochen arbeiten.
Dürfen das jetzt offizielle Gründe sein, um diese ANin nicht auch rückwirkend höherzugruppieren?
Müssten die Vorgesetzten und, oder die Personalabteilung der ANin eine offizielle Stellungnahme geben, wieso diese nicht höhergruppiert wurde?
Oder hat diese AN, genau wie die anderen, entsprechenden Anspruch auf die rückwirkende Höhergruppierung?
Wie sind Arbeitsergebnisse, Sozialverhalten und Arbeitsunfähigkeitszeiten zu bewerten und zu gewichten? Dürfen Arbeitsunfähigkeitszeiten und Sozialverhalten eine solch große Rolle spielen, dass der ANin eine vorzeitige und rückwirkende Höhergruppierung versagt werden darf?
Welche Möglichkeiten hätte die ANin, um auch diese rückwirkende Höhergruppierung rechtswirksam und offiziell sozusagen zu erhalten?
Vorab besten Dank.
Viele Grüße