Genehmigungsfreistellung bei Ausnahmen im Bebauungsplan
#1

Hallo,

wollte nur mal nachfragen wie es sich mit Genehmigungsfreistellungen (Art. 58 BayBO) verhält wenn im Bebauungsplan Ausnahmeregelungen bereits mit festgesetzt wurden?

Geht um folgenden Sachverhalt:

Im Bebauungsplan für ein Allgemeines Wohngebiet wurden u.a. Baugrenzen festgesetzt. Eine Überschreitung dieser Baugrenze durch Terrassenüberdachungen mit einer Tiefe von bis zu 3,20 Meter ist ausnahmsweise zulässig.

Kann ein Bauantrag für eine Terrassenüberdachung mit 3,10 m Tiefe und Überschreitung der Baugrenze nun im Genehmigungsfreistellungsverfahren (gem. Art. 58 BayBO) behandelt und durch die kreisangehörige Gemeinde "genehmigt" werden? Oder ist trotzdem das Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 BayBO durch die Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt) durchzuführen?

Abwandlung:
Die Terrassenüberdachung hat nun eine Tiefe unter 3,00 Meter und weniger wie 30 m² Fläche und wäre nach Art. 57 BayBO verfahrensfrei. Wäre dann trotz der Baugrenzenüberschreitung überhaupt ein Bauantrag/Baugenehmigung nötig?


Sind ja durchaus große Kostenunterschiede zwischen Freistellungsverfahren und "normalem" Genehmigungsverfahren die da auf den Bauherren zukommen könnten.
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#2

Guten Tag,

da ich ein ähnliches Problem habe, würde ich Sie gerne fragen, wie Ihr Bauvorhaben weiter gegangen ist?

Vielen lieben Dank
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#3

Im Grunde ist alles genehmigungspflichtig, wenn von den Vorgaben des Bebauungsplanes abgewichen wird. Andererseits hat man so jedoch aber Rechtssicherheit, da die Bauaufsichtsbehörde sowohl das Bauleitplanungsrecht, als auch das Bauordnungsrecht umfassend prüft. Das Ergebnis (Baugenehmigung) ist, verwaltungsrechtlich gesehen, ein Verwaltungsakt. Die sog. Freistellungserklärung der Gemeinde hat diese Qualität nicht. Dies kann von großer Bedeutung sein bei Haftungsfällen, da den Bauherrn die volle Verantwortlichkeit trifft, sollte irgend etwas schiefgehen im Freistellungsverfahren. Dort entfällt grundsätzlich die fundierte Prüfung der Baueingabeunterlagen; deshalb würde ich persönlich immer die Abwicklung über eine Baugenehmigung bevorzugen. Edgar
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