11.02.2021, 13:46
Hallo zusammen,
wir planen derzeit für die im Mai anstehende Personalratswahl (Sachsen). Es bestehen bei ca. 60 Beschäftigten 2 Gruppen, wobei eine Mitarbeiterin der Gruppe der Beamten angehört. Könnt ihr uns bitte helfen bei der Frage, wenn in einer Gruppe nur 1 Vertreter vorhanden ist (§ 17 Abs. 4 SächsPersVG), ob dann eine gemeinsame Wahl vom Gesetz her möglich ist oder diese erst von allen Beschäftigten bestätigt werden muss?
Vielen Dank für Eure Antworten.
wir planen derzeit für die im Mai anstehende Personalratswahl (Sachsen). Es bestehen bei ca. 60 Beschäftigten 2 Gruppen, wobei eine Mitarbeiterin der Gruppe der Beamten angehört. Könnt ihr uns bitte helfen bei der Frage, wenn in einer Gruppe nur 1 Vertreter vorhanden ist (§ 17 Abs. 4 SächsPersVG), ob dann eine gemeinsame Wahl vom Gesetz her möglich ist oder diese erst von allen Beschäftigten bestätigt werden muss?
Vielen Dank für Eure Antworten.