Gebührenkalkulationsperiode abbrechen
#1

Hallo,

ist es in Nds. möglich, eine lfd. 3-Jahresgebührenkalkulationsperiode für Schmutzwasser abzubrechen und auf 2 Jahre zu verkürzen bzw. bereits nach 2 Jahren neu zu kalkulieren?

Grund: Entgegen der ordnungsgemäßen Schätzung hat sich der Wasserverbrauch rapide verringert.

Es geht letztlich darum, dem Gebührenzahler nicht nach Ablauf von 3 Jahren eine hochprozentige Erhöhung zumuten zu wollen, sondern bereits nach 2 Jahren zu kalkulieren und somit die Erhöhung etwas abzufedern.

Lt. Kommentierung muss der für eine bestimmte Periode grundsätzlich für diesen Zeitraum unverändert beibehalten werden, Ausnahmen sind aber möglich bei gravierenden Kostensteigerungen (hier nein, da Kosten gleichbleibend, "nur" Verbrauch ist gesunken) oder bei einer Umstellung oder Änderung der Leistungen. Von Minderverbräuchen, die man vorher nicht abschätzen konnte, ist nicht die Rede.

Gruß
Michael
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#2

Nach dem KAG darf der Kalkulationszeitraum höchstens vier Jahre betragen. Diese Vorgabe ist zwingend.
Wenn erkennbar ist, dass die Kalkulationsgrundlagen nicht zutreffen werden, kann der Kalkulationszeitraum verkürzt werden.
Der Wasserverbrauch zählt zu den Kalkulationsgrundlagen. Große Auswirkungen auf die Gebühr dürfte es eigentlich beim geschätzten Verbrauch nicht geben. Die Daten der letzten Jahre müssen ja die Grundlage der Schätzung bilden.
Wenn bei kleineren Anlagen öfters große Schwankungen auftreten, sollte meiner Meinung nach über eine höhere Grundgebühr nachgedacht werden.
Probleme bei der Neukalkulation könnte es mit dem eventuellen Ausgleich von Kostenunterdeckungen in der "Altkalkulation" geben, da diese ja nach einer Verkürzung des Bemessungszeitraum noch nicht ausgeglichen sind. Diese müssen berücksichtigt werden.

Gemeinde in Bayern - 3.600 Einwohner - Schmutzwassergebühr Kalkulationszeitraum 4 Jahre
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#3

Hallo,
danke für die Antwort!

- der Kalkulationszeitraum beträgt ursprünglich 3 Jahre (MaxDauer in Nds), die Vorgabe ist eingehalten.
- eine Grundgebühr wird hier nicht erhoben
- es gab vorher eine Kostenüberdeckung, die nun anstatt auf 3 Jahre auf 2 Jahre zu verteilen wären (=Guthaben der Gebührenzahler).

Demnach ist es zumindest in Bayern ist es möglich, einen Kalkulationszeitraum wg. Minderverbrauch zu ändern. Ist dies qua Gesetz oder Rechtsrechung irgendwo verankert bzw. steht es so in den dortigen Kommentierungen?

Gibt es hier Niedersachsen, die mir sagen können, ob auch in Nds. eine Verkürzung des Kalk-Zeitraumes wg. nichtvorhersehbaren Minderverbrauchs möglich ist?

Gruß aus der Lüneburger Heide
Michael
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#4

Hallo Michael,

eine Rechtsprechung zum Minderverbrauch hab ich noch nicht gefunden.

Was mich etwas verwirrt ist, dass die Kostenüberdeckung nun anstatt auf 3 Jahre aus 2 Jahre verteilt werden soll.
Das würde doch bedeuten, dass sich die Gebühr für die 2 Jahre entgegen der Ursprungskalkulation verringert. Die EWS-BGS müsste ja rückwirkend geändert werden (niedrigere Gebührensätze).

Grüße aus Oberfranken
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#5

Hallo Andechser,

bisher war von 2012-2014 kalkuliert. Wenn ich nun abbreche und ab 2014 neu kalkuliere, würde ich die anstatt 2012-2014 nur eine "Abrechnung" (IST) für 2012-2013 vornehmen. Und die Überdeckung aus 2009-2011 würde ich dann anstatt 2012-2014 auf 3 Jahre auf die beiden Jahre 2012-2013 verteilen. Hier sehe ich -zumindest in der Berechnung- keine Probleme. Und mit der neuen Berechnung ergäbe sich aus 2012-2013 dann wiederrum eine Unterdeckung, die ich dann für 2014-2016 nehmen würde - sofern ich den Zeitraum verkürzen darf! Hier hoffe ich noch, dass ein Niedersachse mitliest!
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#6

Nur als Info, da ich mittlerweile zu einem Ergebnis gekommen bin (Achtung: Landesrecht Nds.!):
Eine Neukalkulation ist bei bedeutendem Rückgang des Verbrauchsvolumens möglich. Dies steht nicht im Widerspruch zu § 6 NKAG. Die Ausführungen der einschlägigen Kommentierungen sind ohne weiteres auch auf eine Änderung des vorher eingeschätzten Volumens übertragbar, da auch eine tatsächlich geringere Inanspruchnahme gemeint ist. Auch die Formulierung "Umstellung oder Änderung der Leistung" lässt sich so auslegen und bezieht sich auch auf quantitative relevante Änderungen.

Die mir konkret vorliegenden Zahlen zeigen auch, dass dies im Sinne des Gebührenzahlers ist.
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