Gebührenkalkulation Zentrale Abwasserbeseitigung
#1

Hallo,
habe mir mal unsere aktuelle Gebührenkalkulation zur zentralen Abwasserbeseitigung reingezogen.
(Grundlage KAG Sachsen). Kennt sich jemand mit den Abschreibungen und Anlagenbewertungen aus? Das Grundsätzliche habe ich verstanden. Mir stellt sich gerade die Frage wie etwas abgeschrieben wird, was man im Zuge der Umwandlung von Volkseigentum (DDR) im Rahmen des Kommunalvermögensgesetzes kostenlos übertragen bekommen hat. Wie bewertet man diese Anlage? Buchwert "0"? Neuinvestitionen wurden nicht getätigt.
Sitze schon den ganzen Tag hier im Netz und google, aber ich komme nicht weiter.
Danke
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#2

Hallo,

ich geh mal davon aus, es handelt sich um einen Abwasserzweckverband oder ein kommunales Unternehmen (wegen KAG). Dann sollte als Bewertungsgrundlage die Sächs KomHVO Doppik, speziell §§ 34 bis 46, gelten.
Wichtig zu wissen ist, um welche Anlagen es sich handelt. Dann die Abschreibungszeit ermitteln (Anlage zur SächsKomHVODoppik). Wenn diese geringer als 21 Jahre, dann den "Erinnerungswert" von 1 € ansetzen.
Auf die 21 Jahre und ein paar Monate kommt man, wenn man den Tag der Übernahme auf den 3.10.1990 legt. In der Regel werden Anlagen und Grundstücke nach VZOG zum 03.10.1990 in kommunales Vermögen zurück übertragen.

Bei Anlagen, die über einen längeren Zeitraum als diese 21 Jahre und ein paar Monate abgeschrieben werden, ist der Wert zu schätzen. Dies muss nicht von einem Gutachter sein, aber nachvollziehbar. Eventuell auch auf Nachfrage bei anderen Abwasserunternehmen mit ähnlichen Anlagen.
Aber bei alledem die eigene Bewertungsrichtlinie nicht außer acht lassen!

Super Tipps findet man auch auf der Internetseite der Hochschule Harz.

Viel Spaß bei der Bewerterei!!!

... und alles Gute für 2013
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#3

Hallo Fee,
Danke auch für Sie einen guten Rutsch nach 2013.
War auf dem richtigen Weg, Sächs KomHVO Doppik hatte ich mir schon angeschaut.
Kommune ja.
Anlage Abwasserkanal Bj. 1980. 50 Jahre Nutzungsdauer
Wert schätzen? Ich hatte an §61(3) gedacht .... "aktuelle Anschaffungs- oder Herstellungskosten rückgerechnet auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Vermögensgegenstands vermindert um Abschreibungen nach § 44 - Preisindex "
Hochschule Harz muss ich mich erst mal durchkämpfen.

Viele Grüße Gast
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