Freistellung nach § 42 LPVG NW auf Sitzungstage anzurechnen?
#1

Sehr geehrtes Forum,
wir haben in unserem Unternehmen folgendes Problem:

Für 11 Personalratsmitglieder stehen uns 2 volle Freistellungen (10 Tage) zu. Diese sind unter 5 Mitglieder auf alle Wochentage außer mittwochs wie folgt aufgeteilt:

- 1. Vorsitzende - 4 Freistellungen (Mo., Di., Do. und Fr.)
- 1. stellv. Vorsitzende - 2 Freistellungen (Mo. und Di.)
- 2. stellv. Vorsitzende - 2 Freistellungen (Do. und Fr.)
- 3. stellv. Vorsitzende - 1 Freistellungen (Di. und Do.)
- 4. stellv. Vorsitzende - 1 Freistellung (Mo.)

Jeden Mittwoch findet unsere Personalratssitzung statt.

Der Dienstherr hat dem neu gewählten Personalrat nunmehr offenbart, dass die Freistellungstage der 5 PR-Mitglieder auf den Tag der Personalratssitzung (mittwochs) anzurechnen sind. Somit hätten diese Mitglieder einen Tag weniger für die Personalratsarbeit zur Verfügung, da mittwochs aufgrund der PR-Sitzung keine eigentliche PR-Tätigkeit stattfinden kann, da die PR-Mitglieder gebunden sind. Ist dies korrekt?

Über eine Auskunft wäre ich sehr dankbar.

Viele PR-Grüße
Christine
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#2

Hallo Christine,
in der Kommentierung des § 46 SächsPersVG heißt es: "... Eine Freistellung erfolgt, wenn der Umfang der regelmäßig anfallenden Personalratsaufgaben dies erforderlich machen. Zu diesen Aufgaben gehören z.B. die Vorbereitung der Sitzungen, Verhandlungen mit der Dienststelle. das Abhalten von Sprechstunden, das Erledigen von Schriftverkehr, nicht aber die Teilnahme an den Sitzungen des Personalrats ..."
Wenn ich das richtig verstehe, erledigen die Freigestellten PR die laufenden Geschäfte innerhalb ihrer Freistellung und die Teilnahme an den Sitzungen sind nicht Bestandteil der Freistellung. Es wäre von den Dienststellenleitungen zwar wünschenswert, aber wenn die PR-aufgaben es nicht zulassen, erfolgen die Sitzungen zu einem anderen Zeitpunkt.
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#3

Hallo Christine,
wie ich deiner Anfrage entnehmen kann, habt ihr schon Erfahrungen mit dem Beantragen von Freistellungen.
In unserer Dienststelle kommt dieses Thema das erste mal auf den Tisch. Wir möchten bei uns eine Teilfreistellung für ein PR-Mitglied beantragen. Das rechtliche ist uns soweit klar. Was aber müssen wir bei der Beantragung beachten und wie begründen wir das ganze am Besten.
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#4

(28.06.2016, 08:06)Krümel schrieb:  Hallo Christine,
wie ich deiner Anfrage entnehmen kann, habt ihr schon Erfahrungen mit dem Beantragen von Freistellungen.
In unserer Dienststelle kommt dieses Thema das erste mal auf den Tisch. Wir möchten bei uns eine Teilfreistellung für ein PR-Mitglied beantragen. Das rechtliche ist uns soweit klar. Was aber müssen wir bei der Beantragung beachten und wie begründen wir das ganze am Besten.
Hallo Krümel,

wie viele Mitglieder seid Ihr im Personalrat?

Gruß Christine
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#5

Hallo Christine,
nun ja, das ist auch so ein Ding. Bei unserer Personalstärke hätten 5 PR-Mitglieder gewählt werden können, aber es haben nur 2 kandidiert. Somit sind wir nur zu zweit und müssen das alleine stemmen. Daher auch die Überlegung wegen einer Teilfreistellung.
Gruß Krümel
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#6

Hallo Krümel,
schade, dass Ihr nur 2 PR-Mitglieder seid statt fünf. Und natürlich solltet Ihr von Eurem Recht Gebrauch machen und die Euch zustehende Freistellung von 12 Stunden in Anspruch nehmen. Die Begründung liegt doch sicherlich schon allein in der Tatsache, dass Ihr PR-Arbeit zu zweit leisten müsst, die ansonsten von 5 Mitglieder erledigt worden wäre. Wenn Ihr gewerkschaftlich organisiert seid, wäre es sinnvoll, dort eine Rechtsauskunft einzuholen und um Unterstützung bei der Beantragung der Freistellung bitten.
Viele Grüße Christine
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#7

Ich möchte Dich noch darauf hinweisen, dass ich hier vom LPVG NW (Nordrhein-Westfalen) berichte.
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