Freistellung als Schöffin
#1

Sehr geehrte Damen und Herren, 

ich bin als Schöffin bestellt und bei der Mitteilung des Termins wurde mir von der Personalstelle der Stadt, wo ich als Verwaltungsangestellte beschäftigt bin, folgendes mitgeteilt: 

"Korrekt ist, dass nach § 45 Abs. 1 a DRiG niemand in der Übernahme oder Ausübung des Amtes als ehrenamtlicher Richter beschränkt oder wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes deswegen benachteiligt werden darf und diese für die Zeit der Amtstätigkeit von ihren Arbeitgeber von der Arbeitsleistung freizustellen sind. Bei der Regelung in § 45 Abs. 1 a DRiG handelt es sich allerdings um nachgiebiges Recht, d. h. die Regelungen können durch individuelle Vereinbarungen (= Tarifvertrag) abweichen. Dies ist im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Fall.

Nach § 29 Abs. 2 TVöD haben Beschäftigte bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht, soweit die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen werden können, ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts.

Da bei der Stadt eine Gleitzeitregelung besteht und du somit grundsätzlich frei bei der Verteilung von Freizeit und Arbeit bist, kann die Zeit bei Gericht weder auf dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden noch besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts.
Solltest du nicht das Gleitzeitguthaben in Anspruch nehmen wollen, sind wir verpflichtet, dir das Entgelt auf der Gehaltsabrechnung zu kürzen."

Ich dachte immer, dass man bei einem solchen Ehrenamt die Arbeitszeit erhält und nicht Mehrleistungsstunden dafür nutzen muss. 

Ich wäre dankbar, wenn Sie mich hierzu einmal aufklären könnten. Vielen Dank.
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#2

Die Ausführungen folgen dem gerichtlichen Tenor ... google-Beispiel: BAG, Urteil vom 22.01.2009 - 6 AZR 78/08 - openJur
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#3

"Bei der Regelung in § 45 Abs. 1 a DRiG handelt es sich allerdings um nachgiebiges Recht, d. h. die Regelungen können durch individuelle Vereinbarungen (= Tarifvertrag) abweichen. Dies ist im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Fall."
Dies ist unzutreffend.
Nur führt der § 45 Abs. 1 a DRiG hier zu keinen besseren Ergebnis.

"eine Gleitzeitregelung besteht und du somit grundsätzlich frei bei der Verteilung von Freizeit und Arbeit bist, kann die Zeit bei Gericht weder auf dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden noch besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Solltest du nicht das Gleitzeitguthaben in Anspruch nehmen wollen, sind wir verpflichtet, dir das Entgelt auf der Gehaltsabrechnung zu kürzen."

Das ist insoweit korrekt. Soweit der Arbeitgeber bereit ist hier eine Gehaltkürzung vorzunehmen besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Ausgleich durch das Gericht.

Soweit es wegen der Tätigkeit als Schöffin tatsächlich nicht möglich ist an dem Tag zu arbeiten besteht zumindest Anspruch auf bezahlte Freistellung im Umfang der Mindestarbeitszeit für den Tag. (In Dienstvereinbarungen sind dort oft 2h vorgegeben.)

Diese Freistellungsregelungen laufen bei Gleitzeitvereinbarungen ohne Kernzeit weitgehend leer. Der Bund hat deshalb übertarifliche Regelungen getroffen. Darauf besteht aber kein Anspruch. Für Beamte gibt es Urteile die zu günstigeren Ergebnissen als das Tarifrecht kommen. Aber das lässt sich so auf Tarifbeschäftigte nicht übertragen.
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