Freistellung Vertreter
#1

Hallo!
Man nehme an, dass eine Freistellung für den Vorsitzenden im Personalrat beschlossen wurde und diese auch durch die Dienststelle umgesetzt ist. Natürlich hat der Vorsitzende auch einen bzw. zwei Vertreter. Wie ist die grundsätzliche rechtliche Lage wenn der Vorsitzende Urlaub hat oder krank ist. Überträgt sich diese Freistellung dann auf den Vertreter? Ist die Dienststelle verpflichtet den Vertreter von seiner Arbeit freizustellen? Wir nehmen an, dass es diesen Fall in NRW gibt. Leider konnten wir nichts in Kommentaren zum LPVG finden. Es wäre schön wenn sich jemand dazu äußert und vielleicht sogar ein vergleichbares Urteil liefern könnte.
Beste Grüße
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#2

Hallo

Dauerhafte Freistellungen sind nicht übertragbar. Aber ihr könnt dann eine zeitlich befristete Freistellung gemäß PersVG NRW §42 Abs. 3 Satz 1+2:

Zitat:Mitglieder des Personalrats sind durch den Leiter der Dienststelle von ihrer dienstlichen
Tätigkeit ganz oder teilweise freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist und der Personalrat die Freistellung beschließt. Dabei sind zunächst die gewählten Vorstandsmitglieder zu berücksichtigen.

So, damit ist die Frage beantwortet. Oder?

MfG SB
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