Freistellung Coronavirus
#1

Unser Dienststellenleiter möchte um eine Ansteckung der gesamten Mitarbeiter durch den Coronavirus vorzubeugen, ein Arbeiten in kleinen Gruppen, eine Art Notbesetzung des Bauhofes. Geplant wäre, dass 50% der Belegschaft eine Woche arbeiten und dann 1 Woche nach Hause geschickt werden, während die restlichen 50 % den Arbeitsalltag am laufen halten und dieses immer im Wechsel, solange es die Epedemie verlangt. Da, es sich nicht um Quarantäne handelt und wir im öffentlichen Dienst keinen Anspruch auf Kurzarbeit haben, müßten die Fehlzeiten durch Urlaub/Überstunden getilgt werden. Gibt es im öffentlichen Dienst hier Regelungen der Handhabung bzw. die Möglichkeit von anderen Entgeltleistungen?
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#2

Anspruch auf Kurzarbeit wäre grundsätzlich möglich, wenn die einzelnen Beschäftigten individuelle Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber treffen.

Ansonsten ist dies primär das Risiko des Arbeitgebers. Wenn er auf die Arbeitsleistung verzichtet (und man die Arbeit anbietet) muss er weiter bezahlen. Er kann den Abbau von Überstunden anordnen. Urlaub kann er grundsätzlich nicht einseitig erzwingen.
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#3

Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
nach der Schließung aller Betreuungs- und Kultureinrichtungen für den Regelbetrieb und der Dienststellen des Rathauses und der Ortsverwaltungen  für den allgemeinen Publikumsverkehr wird die Stadt Neckarsulm in einem nächsten Schritt als Maßnahme zur Verlangsamung der Ausbreitung des Corona-Virus  ab Montag, den 23.03.2020 für alle Dienststellen des Rathauses, der Ortsverwaltungen und des Bauhofs einen Schichtbetrieb einführen.
Dieser sieht vereinfacht gesagt eine Halbierung des gleichzeitig im Einsatz befindlichen Personalbestandes in den einzelnen Dienststellen und  Amtsbereichen vor. Durch diese Ausdünnung der Sozialkontakte auch im Kollegenkreis soll das  Ansteckungs- und damit das Verbreitungsrisiko des Corona-Virus weiter reduziert werden. Dennoch soll die Stadtverwaltung in den zentralen Kernbereichen und als Dienstleister für die Bürgerinnen und Bürger weiterhin – wenn auch in verringertem Umfang – funktionsfähig sein.
Um einen möglichst gleichmäßigen Einsatz unter den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern herbeizuführen sieht der Schichtplan einen wöchentlichen Wechsel  des im Einsatz befindlichen Personals vor.
Die Ämter wurden beauftragt, die Einteilung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die Gruppen vorzunehmen und hierüber entsprechend zu informieren.
Von dieser grundsätzliche Regelung können und müssen Ausnahmen gemacht werden für einzelne Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Mitarbeitergruppen, die in Kernbereichen tätig und damit in der aktuellen Krisensituation für eine Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs und der öffentlichen Ordnung unentbehrlich sind. Die Amtsleitungen informieren in Ihren Amtsbereichen hierüber.
Grundsätzliche Hinweise:
1.     Die Freistellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgt gegen Entgeltfortzahlung und ist als eine Befreiung von der Präsenzpflicht am Arbeitsplatz zu verstehen. Es handelt sich dabei ausdrücklich nicht um eine Freistellung im Sinne von Urlaub oder Abfeiern von Zeitguthaben, in denen der Mitarbeiter selbstbestimmt über die Gestaltung der Zeit verfügen kann. Die Stadt Neckarsulm behält sich auch für diese Zeiträume ausdrücklich das Recht vor, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Arbeiten zu übertragen, die von zu Hause erledigt werden können oder diese im Bedarfsfall kurzfristig zur Arbeit zu rufen, z.B. bei Personalausfall, zur Erledigung unabweisbarer Aufgaben etc. Weiterhin ist es möglich, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen des Direktionsrechts  zumutbare Arbeiten auch außerhalb des originären Aufgabengebiets zu übertragen.
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