Fragwürdige Kündigung
#1

Wie ist die Rechtslage in folgendem Fall unter Berücksichtigung der einschlägigen gesetzlichen Regelungen (z. B. §§ 623, 174, 626 BGB, §§ 1, 4, 7 KSchG sowie § 7 BUrlG):
In einer GmbH besteht kein Betriebsrat. Ich habe am 20.02.2026 eine Kündigung zum 06.03.2026 erhalten. Das Kündigungsschutzgesetz findet auf mein Arbeitsverhältnis erst ab dem 01.03.2026 Anwendung (§ 1 KSchG – Wartezeit). Die Kündigung wurde schriftlich erteilt (§ 623 BGB) und von der Assistenz der Geschäftsführung (Handlungsbevollmächtigte) unterschrieben, ohne dass eine Originalvollmacht beigefügt war (§ 174 BGB).
Zugleich wurde ich mit sofortiger Wirkung freigestellt; Urlaubstage und Überstunden sollen auf die Freistellung angerechnet werden (§ 7 BUrlG).
Ist die Kündigung mangels beigefügter Vollmacht unverzüglich zurückweisbar (§ 174 BGB), ist das Kündigungsschutzgesetz aufgrund des Kündigungszugangs vor Ablauf der Wartezeit überhaupt anwendbar, welche Fristen (insbesondere § 4 KSchG) sind zu beachten, ist die einseitige Freistellung mit Urlaubs- und Überstundenanrechnung zulässig, und hat es rechtliche Bedeutung, dass ich die Kündigung nicht unterschrieben habe?
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#2

Hallo
Um Rechtlich auf der sicheren Seite zu sein würde ich einen Anwalt empfehlen.

Denn wurde rechtswidrig gehandelt brauchst du je einen Anwalt

Gruß
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