Frage zur Rufbereitschaft in Teilzeit
#1

Habe eine Frage. Ich bin derzeit Vollzeitkraft, ab nächsten Monat bin ich wieder in Teilzeit, da ich meinen Sohn betreuen muss, der ist zwei Jahre alt. Ich arbeite dann Teilzeit 15 Stunden. Muss ich trotzdem Rufbereitschaft weiterhin machen? in Vollzeit steht es in meinem Arbeitsvertrag drin ja, in meinem jetzigen Änderungsvertrag steht nur Stundenreduktion. Ich kann doch meinen Sohn nicht alleine zu Hause lassen, werde ich jetzt noch eine Lohngruppe herabgestuft? Oder kann ich mich dagegen wehren, dass ich das einfach nicht machen kann, ich werde irgendwann wieder mehr arbeiten können, aber will mein Kind nicht unbeaufsichtigt lassen.
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#2

An sich darf er das nicht, wenn man dies vorher geklärt hat und abgesprochen hat. Ggf falls es zur Ansprache kommt einen neuen Änderungsvertrag aufsetzen lassen.

Suchen Sie ggf den Betriebsrat bzw. Personalrat auf.

Gemäß § 11 TVöD hat der Arbeitgeber bei der Gestaltung der Arbeitszeit im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten der besonderen persönlichen Situation der/des Beschäftigten nach Satz 1 Rechnung zu tragen.
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#3

Teilen Sie Ihrem Vorgesetzten mit, dass Sie keine Rufbereitschaft machen können, da die Kinderbetreuung bei Abwesenheit nicht gewährleistet ist. Vorab können Sie auch noch kurz mit den Personalrat oder auch der Frauenbeauftragten darüber sprechen.

Kommt denn der TVöD zur Anwendung?

§ 6 (5) TVöD Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.

Daher kann es theoretisch erforderlich sein, einen Änderungsvertrag zu unterzeichnen, aber ich vermute, dass der Arbeitgeber nicht darauf besteht.

Allein durch den Wechsel in Teilzeit oder die Verweigerung von Rufbereitschaft infolge anerkannter familiärer Gründe darf keine Herabstufung in eine niedrigere Lohngruppe (Entgeltgruppe) erfolgen. Die Eingruppierung richtet sich nach der Tätigkeit, nicht nach der Bereitschaft zu Rufbereitschaft; ein Nachteil ist arbeitsrechtlich nicht zulässig.
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#4

(30.08.2025, 07:27)Gast schrieb:  Teilen Sie Ihrem Vorgesetzten mit, dass Sie keine Rufbereitschaft machen können, da die Kinderbetreuung bei Abwesenheit nicht gewährleistet ist. Vorab können Sie auch noch kurz mit den Personalrat oder auch der Frauenbeauftragten darüber sprechen.

Kommt denn der TVöD zur Anwendung?

§ 6 (5) TVöD Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.

Daher kann es theoretisch erforderlich sein, einen Änderungsvertrag zu unterzeichnen, aber ich vermute, dass der Arbeitgeber nicht darauf besteht.

Allein durch den Wechsel in Teilzeit oder die Verweigerung von Rufbereitschaft infolge anerkannter familiärer Gründe darf keine Herabstufung in eine niedrigere Lohngruppe (Entgeltgruppe) erfolgen. Die Eingruppierung richtet sich nach der Tätigkeit, nicht nach der Bereitschaft zu Rufbereitschaft; ein Nachteil ist arbeitsrechtlich nicht zulässig.


Ja, bin im TVöD, also verstehe ich es jetzt so, dass im TVöD besondere Gründe wie Kinderbetreuung abgesichert sind und ich keine Herabstufung befürchten muss.
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