Frage zu § 13 (VKA) Eingruppierung in besonderen Fällen
#1

Hallo,

in § 13 (VKA) Eingruppierung in besonderen Fällen steht folgendes unter Absatz 2…

... Ist die Zeit der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit durch Urlaub, Arbeitsbefreiung, Arbeitsunfähigkeit, Kur- oder Heilverfahren oder Vorbereitung auf eine Fachprüfung für die Dauer von insgesamt nicht mehr als sechs Wochen unterbrochen worden, wird die Unterbrechungszeit in die Frist von sechs Monaten eingerechnet. Bei einer längeren Unterbrechung oder bei einer Unterbrechung aus anderen Gründen beginnt die Frist nach der Beendigung der Unterbrechung von neuem.

Bedeutet das "wird die Unterbrechungszeit in die Frist von sechs Monaten eingerechnet" nun, dass diese Unterbrechungszeit in den sechs Monaten dann enthalten ist, oder ist gemeint, dass die Unterbrechungszeit an diese sechs Monate hinten hingehängt werden muss?
Beispiel:
Höherwertige Tätigkeit ab 01.02.2018
sechs Monats-Frist: Ab 01.08.2018 müsste ich höhergruppiert werden
vom 01.02.2018 - 01.08.2018 hatte ich 5 Wochen Urlaub

Werde ich trotzdem zum 01.08.2018 höhergruppiert oder muss ich die 5 Wochen Urlaub die ich innerhalb der 6 Monate hatte nun an den 01.08.2018 anhängen und somit würde ich erst zum 10.09.2018 höhergruppiert?
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#2

Der Urlaub gilt für die Frist mit. (Verlängert sie also nicht.) Aber die Voraussetzungen für die Anwendung von der Regelung sind selten erfüllt. Wie sieht der Sachverhalt der zur Wahrnehmung der höherwertigen Tätigkeit führte aus?
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#3

Folgender Sachverhalt:

Eingruppierung EG11 TVöD VKA als normaler IT-Berater ohne Führungsverantwortung etc.

Seit 1.2.18 ist die Projektleitertätigkeit im Hinblick auf die Umsetzung it-konformer EU-DSGVO - Systeme hinzugekommen.
Der Antrag auf Höhergruppierung zielt darauf hin hab, dass ich 6 Monate nach Ausübung der höherwertigen Tätigkeit von EG11 in EG12 höhergruppiert werde und rückwirkend für die ersten 6 Monate Zulage nach § 14 erhalte.
Die neue Tätigkeit nimmt mehr als 50 Prozent der Gesamttätigkeit sei 1.2.18 ein und weißt Merkmale der höheren EG12 auf (Spezialaufgabe sowie Aufgabe mit besonderer Schwierigkeit und Bedeutung).
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#4

(16.08.2018, 12:30)Gast schrieb:  Folgender Sachverhalt:

Eingruppierung EG11 TVöD VKA als normaler IT-Berater ohne Führungsverantwortung etc.

Seit 1.2.18 ist die Projektleitertätigkeit im Hinblick auf die Umsetzung it-konformer EU-DSGVO - Systeme hinzugekommen.
Der Antrag auf Höhergruppierung zielt darauf hin hab, dass ich 6 Monate nach Ausübung der höherwertigen Tätigkeit von EG11 in EG12 höhergruppiert werde und rückwirkend für die ersten 6 Monate Zulage nach § 14 erhalte.
Die neue Tätigkeit nimmt mehr als 50 Prozent der Gesamttätigkeit sei 1.2.18 ein und weißt Merkmale der höheren EG12 auf (Spezialaufgabe sowie Aufgabe mit besonderer Schwierigkeit und Bedeutung).

Moin,

hier ist eine andere Tätigkeit übertragen worden, das ist bereits nach dem Wortlaut kein Regelungsfall des § 13 TVöD. § 13 regelt die Veränderung der Wertigkeit einer unverändert übertragenen Tätigkeit. Aufgrund der immanenten Endlichkeit eines Projektes, ist die Projektleitertätigkeit ein Zulagenfall nach § 14 TVöD.

Grüße
1887
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#5

Soweit es tatsächlich E12 ist (was sich aus der Schilderung nicht beurteilen lässt) wäre es etwas für § 14 ggf. § 12 TVöD (VKA).

Projektleitung deutet auf eine zeitlich befristete Übertragung der Aufgabe hin. Dann besteht ggf. Anspruch auf eine Zulage nach § 14 TVöD (VKA). Wenn es dauerhaft übertragende Aufgaben nach E12 sind wäre nach § 12 TVöD (VKA) entsprechend einzugruppieren. § 13 TVöD (VKA) spielt hier keine Rolle.

Wie erfolgte die Übertragung der Projektleitung. Wurde etwas zur Eingruppierung gesagt? Ich würde mit dem Vorgesetzten über die Frage einer Zulage (§ 14 TvöD) bzw. Höhergruppierung (§ 12 TvöD) sprechen. Daneben kannst du dich von Personal- oder Betriebsrat beraten lassen.

Ich würde in betracht ziehen schriftlich die Bezahlung nach E12 hilfsweise Zulage nach E12 geltend machen. (Um die tarfliche Ausschlussfrist zu unterbrechen.)
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#6

Zur Ihrer Frage:

Die Übertragung der Projektleitertätigkeit wurde über einen schriftlichen in Kraft gesetzten Projektauftrag der Geschäftsführung veranlasst. Dieser Projektauftrag läuft vom 1.2.2018 - 31.12.2020. Also fast 3 Jahre.
Zur Eingruppierung wurde hierzu nichts gesagt, weil das Unternehmen natürlich von sich aus nicht mehr zahlen möchte.

Mit den Vorgesetzten wurde bereits über die Frage der Höhergruppierung bzw. Zulage gesprochen. Ebenso wurde hierzu auch schon ein Antrag an die Personalstelle gestellt.
Die Personalstelle möchte jetzt von mir bzw. dem Vorgesetzten eine aktualisierte Arbeitsplatzbeschreibung in der die neue Tätigkeit detailliert beschrieben wird.
Der Antrag wurde von mir bereits am 27.6.18 gestellt. Wie gesagt wurde daraufhin von der Personalstelle eine neue Arbeitsplatzbeschreibung angefordert, welche aber wegen Urlaub (von mir und meinem Vorgesetzten) bisher noch nicht fertiggestellt werden konnte. Ich gehe davon aus, dass diese bis Ende September vorliegen wird.

Da ich ja den Antrag am 27.6.18 gestellt habe, habe ich doch hiermit die Ausschlussfrist bereits umgangen oder?
Also es kann mir dann jederzeit die Zulage oder auch die Höhergruppierung 6 Monate rückwirkend ab 27.6.18 bzw. ab Beginn der Übertragung der Projektleitertätigkeit (1.2.18) gezahlt werden, oder sehe ich das richtig?
Oder wird diese erst 6 Monate rückwirkend gezahlt, sobald die Arbeitsplatzbeschreibung vorliegt und die Personalstelle entschieden hat?

Die formellen Voraussetzungen für EG12 ...
Die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 erfordert u.a. eine „mindestens dreijährige
praktische Erfahrung“. Die Erfüllung dieser persönlichen Anforderung ist nur gegeben,
wenn in dem 3-Jahres-Zeitraum unzweifelhaft praktische Aufgaben entsprechend der
abgeschlossenen einschlägigen Hochschulbildung (z.B. der Fachrichtung Informatik) erledigt
wurden. Es reicht aus, wenn die praktischen Erfahrungen auf Arbeitsplätzen der Wertebene
der Entgeltgruppe 10 gesammelt wurden.
… liegen allesamt vor.

Die Projektleitertätigkeit ist auch unzweifelhaft eine "Spezialaufgabe" bzw. Aufgabe "mit besonderer Schwierigkeit und Bedeutung", welche für EG12 Voraussetzung ist, um sich aus EG11 herauszuheben.

Noch eine Frage.
Da das Projekt vorerst von 01.02.2018 - 31.12.2020 geht (also knapp 3 Jahre) kann ich so lange diese Zulage nach § 14 erhalten, oder muss man mich nach einer gewissen Zeit definitiv in EG12 höhergruppieren?

Man könnte aber doch auch argumentieren, dass sich die bisherige Tätigkeit (in EG11 und meiner bisherigen Stellenbeschreibung ist Projektleitertätigkeit auch schon enthalten) durch die Spezialaufgabe EU-DSGVO derart geändert hat, dass doch § 13 hier greift?
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#7

"Da ich ja den Antrag am 27.6.18 gestellt habe, habe ich doch hiermit die Ausschlussfrist bereits umgangen oder?"

Wie sah der Antrag aus?
Ein Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung oder auf Höhergruppierung genügt nach der Rechtssprechung des BAG nicht um die tarifliche Ausschlussfrist zu unterbrechen. Trotzdem akzeptieren es einige Arbeitgeber.

Um sicher zu gehen ist die Bezahlung nach E12 Stufe X bzw. hilfsweise eine Zulage nach E12 Stufe X einzufordern.

"Oder wird diese erst 6 Monate rückwirkend gezahlt, sobald die Arbeitsplatzbeschreibung vorliegt und die Personalstelle entschieden hat?"

Der Anspruch besteht seit Übertragung der höherwertigen Aufgaben. Die Eingruppierung ergibt sich aus der Traifautomatik (bei vollständiger Anwensung TvöD). Auf die Feststellung des Arbeitgebers kommt es nicht an.

"Die Projektleitertätigkeit ist auch unzweifelhaft eine "Spezialaufgabe" bzw. Aufgabe "mit besonderer Schwierigkeit und Bedeutung""

Die bisherigen Erläuterungen sind da nicht eindeutig. Daneben muss man schauen ob sdies wirklich 50% der Tätigikeit sind.

"Man könnte aber doch auch argumentieren, dass sich die bisherige Tätigkeit (in EG11 und meiner bisherigen Stellenbeschreibung ist Projektleitertätigkeit auch schon enthalten) durch die Spezialaufgabe EU-DSGVO derart geändert hat, dass doch § 13 hier greift?"

Es gibt ein klares Verständnis was der § 13 meint. Er ist nicht für den hier beschriebenen Sachverhalt anzuwenden.
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#8

P.S. "Da das Projekt vorerst von 01.02.2018 - 31.12.2020 geht (also knapp 3 Jahre) kann ich so lange diese Zulage nach § 14 erhalten, oder muss man mich nach einer gewissen Zeit definitiv in EG12 höhergruppieren?"

Die vorrübergehende Übertragung muss billigen Ermessen folgen (§ 315 BGB). Bei der Vorrübergehenden Übertragung höherwertiger Tätigkeiten hat die Rechtsprechung eine doppelte Billigkeitsprüfung entwickelt. Ist die Übertragung ok und deren vorrübergehender Charakter.

Es gibt keine maximal Dauer sondern man muss dies im Einzelfall prüfen. Aber mehrere Jahre snd durchaus möglich. Soweit die Prognose für die Projektdauer realitisch ist wäre es m.E. hier nicht zu beanstanden. Wenn vom Anfang an klar ist, dass tatsächlich die Aufgabe über 5-10 Jahre wahrgenommen werden soll wäre es wohl nicht mehr akzeptabel. Bei Projekten hat der Arbeitgeber gute Karten. Bei Daueraufgaben braucht es gute Gründe weshalb die Person die Aufgabe nur vorrübergehend übertragen bekommen soll.
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