Hallo zusammen, ich habe folgende Frage.
Ich hatte mehrere befristete Verträge (immer nahtloser Übergang ohne Unterbrechung) und habe mich aus diesem heraus auf eine unbefristete Stelle, welche eine EG höher ist, beworben (gleiche Kommune).
Ist das dann eine Neueinstellung, bei der sich die Stufenzuordnung nach §16 bestimmt oder ein bestehendes Arbeitsverhältnis mit Stufenmitnahme nach §17 (4) ?
Kommt darauf an. Beginnt das neue Arbeitsverhältnis erst nach dem Ende des befristeten Arbeitsverhältnis (dann Einstellung). Oder wird das befristete Arbeitsverhältnis während der Laufzeit in ein unbefristeten geändert. Dann Höhergruppierung.
Es wurde eine Aufhebung des alten Vertrages gemacht und ein neuer geschlossen, aber alles noch im bestehenden Arbeitsverhältnis.
Nach BAG vom 27.1.2011 – 6 AZR 382/09 – ZTR 2011, 214 zum insoweit vergleichbaren TVöD bzw. BAG vom 21.2.2013 – 6 AZR 524/11 – ZTR 2013, 308 zum TV-L – liegt eine Einstellung nicht nur bei der erstmaligen Begründung eines Arbeitsverhältnisses vor, sondern auch bei einer Wiedereinstellung(en). Dafür spreche der Wortlaut, der nicht die „erstmalige Einstellung“ fordere. Eine Einstellung liegt auch dann vor, wenn das alte Arbeitsverhältnis rechtlich endet und ein neues begründet wird, und zwar auch bei einer zeitlich nahtloser Weiterbeschäftigung.
I m Fall der Wiedereinstellung bei gleichzeitiger Höhergruppierung findet § 17 Abs. 4 TV-L keine Anwendung. Die Stufenzuordnung richtet sich ausschließlich nach den Regeln des § 16 Abs. 2 TV-L, d.h. es muss sich beider in dem vorangegangenen Arbeitsverhältnis erworbenen Berufserfahrung um eine einschlägige Berufserfahrung für das neue Arbeitsverhältnis handeln (ist bei einer niedrigeren Entgeltgruppe nicht immer der Fall).
Das BAG vom 24.10.2013 – 6 AZR 964/11 – ZTR 2014, 80 stellte fest, dass die Mitnahme der bisherigen Stufe und die Anrechnung der Restlaufzeiten nicht geboten ist. Der für eine höherwertige Tätigkeit wiedereingestellte Beschäftigte müsse bei der Stufenzuordnung nicht einem im laufenden Arbeitsverhältnis höhergruppierten Beschäftigten gleichgestellt werden. Es verstößt nicht gegen das Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG, wenn die nach § 16 Abs. 2 TV-L vorzunehmende Stufenzuordnung bei Wiedereinstellung zu anderen Ergebnissen führe als die nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L erfolgende Stufenzuordnung bei Höhergruppierung.
In vielen Fällen kann die Stufenzuordnung „gerettet“ werden, wenn die Wiedereinstellung zunächst in dieselbe Entgeltgruppe erfolgt. Wird die Tätigkeit erst zu einem späteren, jedoch nicht allzu fernliegenden Zeitpunkt angereichert, findet eine Höhergruppierung gemäß § 17 Abs. 4 TV-L statt. Ein solches Vorgehen setzt einen Konsens aller Beteiligten einschl. der zu beteiligenden Gremien voraus.
Ja aber wie dort steht, man hätte den Vertrag auch einfach entfristen können. Vielleicht wurde es extra so gestaltet.