Fehlende dienstliche Beurteilung nach Probezeitende
#1

Die auf den max. Bewährungszeitraum verlängerte Probezeit wurde mit Entlassung wg. fehlender Eignung aus gesundheitlichen Gründen beendet. 
Eine dienstliche Beurteilung wurde nicht erstellt. 
Dem anhängigen Widerspruchsverfahren gegen die Entlassung soll abgeholfen werden.
Zur Vorbereitung der Verbeamtung soll eine dienstliche Beurteilung erstellt werden. In diesem Zusammenhang werden durch den Beurteiler aktuell Unterrichtsbesuche angestrebt. Frage:
Kann die fehlende dienstliche Beurteilung, die vor dem Ende der Probezeit zu erstellen gewesen wäre, noch zum gegenwärtigen Zeitpunkt ( mehr als 6 Monate nach laufbahnrechtlichem Ende der Probezeit ) veranlasst werden, um den beamtenrechtlichen Erfordernissen zur Lebenszeitverbeamtung genüge zu tun?
Welcher Beurteilungszeitraum ist zu erfassen? 
Dauer der Probezeit? Dauer Probezeit bis heute? Nur Zeitraum nach Ende der Probezeit bis heute? Kann sich ein aktueller Unterrichtsbesuch auf die fachliche Beurteilung der Probezeit auswirken?
Vielen Dank für die Mitwirkung
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#2

"Kann die fehlende dienstliche Beurteilung, die vor dem Ende der Probezeit zu erstellen gewesen wäre, noch zum gegenwärtigen Zeitpunkt ( mehr als 6 Monate nach laufbahnrechtlichem Ende der Probezeit ) veranlasst werden, um den beamtenrechtlichen Erfordernissen zur Lebenszeitverbeamtung genüge zu tun?"
Ja. Wobei ggf. halt schwierig ist was man mit einem negativen Votum dann machen würde, wenn dem Widerspruch abgeholfen werden soll.

"Dauer der Probezeit? Dauer Probezeit bis heute? Nur Zeitraum nach Ende der Probezeit bis heute? Kann sich ein aktueller Unterrichtsbesuch auf die fachliche Beurteilung der Probezeit auswirken?"
Richtig sauber bekommt man es vermutlich nicht mehr. Soweit das Ergebnis geeignet ist, könnte man die Probezeit heranziehen. Wenn man die Geeignetheit erst nachträglich feststellen kann, ist es halt so. Daneben muss man ja auch schauen welche weiteren Beurteilungen anstehen.
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#3

Guten Tag,
ergänzende Frage zum Vorthema:
Die dienstliche Beurteilung wird nun durch die Gegebenheiten des Einzelfalls nach Ablauf der Probezeit, zudem durch vom Dienstherrn zu vertretenen zeitlichen Verzögerungen, nachgeholt.
Aber es können doch nur die Feststellungen der Probezeit herangezogen werden, nicht nun Ergebnisse von aktuellen Unterrichtsbesuchen anlassbezogen zugrunde gelegt werden?
Das würde doch den Beurteilungszeitraum unzulässig ausdehnen?!
Unterrichtsbesuche können zweifelsohne jederzeit gemacht werden, aber sie sind dann anlasslos. Ergebnisse könnten dann die Wertungen der Probezeit stützen, sie könnten aber doch unter keinen Umständen selbst Gegenstand der fachlichen Feststellungen innerhalb der Probezeitbeurteilung, oder irre ich?
So kann sicher auch im vorliegenden Fall verfahren werden, die Unterrichtsbesuche hätten dann allerdings eine andere Qualität.
Nochmals vielen Dank für die Bemühungen
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