Familienzuschlag
#1

Hallo zusammen!
Bin neu hier und habe eine Frage an euch:

Ich bin pensionierter Beamter und erhalte ca. 1469 euro Pension.
Davon gehen noch ca. 260 Euro für die Krankenversicherung ab.

Ich bin verheiratet und meine Ehefrau ist nicht berufstätig.

Zudem muss ich 500 Euro Unterhalt an meine Ex-Frau zahlen.

Somit bleibt mir und meiner Frau kaum Geld.

Meine Frage ist nun: Gibt es keine weiteren Zuschläge für mich ausser dem
Familienzuschlag 1? Oder muss ich zum Sozialamt gehen?

Vielen Dank schonmal für eure Hilfe.


Meierdom
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#2

Wieso mußt Du Unterhalt an Deine Exe zahlen? Das würde ich aber mal prüfen lassen. Ein unter 3jähriges Kind, das sie betreuen muß, wird ja wohl nicht mehr da sein. Und das Unterhaltsrecht hat sich geändert, Deine Exe muß arbeiten gehen und kann sich nicht auf dem Unterhalt ausruhen.
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#3

ich habe mich in einem nicht-EU Staat scheiden lassen, weil dort auch die Heirat geschlossen wurde. Das Scheidungsurteil lautete so, daß ich 500 euro monatl. an sie zu zahlen habe. Und das OLG hat das Scheidungsurteil bestätigt bzw. es rechtswirksam für Deutschland werden lassen.

Meinst du es lohnt sich einen Rechtsanwalt einzuschalten?
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#4

Ich bin kein Unterhaltsfachmann, aber wann war denn das OLG-Urteil? Die Änderung des Unterhaltsrechts ist noch ziemlich neu. Ich würde mich zumindest beraten lassen. Lieber ein bißchen Geld in einen guten Anwalt investieren als Dein Leben lang was zahlen, was Du womöglich gar nicht mußt.

Irgendwelche Zuschläge von Deinem Dienstherrn gibt es nämlich nicht.
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#5

Danke erst mal für die Antworten.

Es gab kein "Urteil" vom OLG sondern nur die "Anerkennung" des ausländischen
Scheidungsurteils und zwar in der Form, dass es in Deutschland "rechtswirksam" ist. Das war im März 2010.

Könnte meine jetzige Ehefrau nicht zur ARGE gehen und finanzielle Hilfe beantragen? Ich kann es als Beamter ja wohl nicht, oder?

Rechtsanwaltlichen Rat werde ich mir auf jeden Fall einholen, aber bis das
dann endgültig "geklärt" ist, sind wir "verhungert".
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#6

Hallo,

Ihre Frau kann und muss zur Arge, wenn Sie mindestens drei Stunden täglich arbeitsfähig ist und noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet hat. Die Beurteilung zur Arbeitsfähigkeit ergeht über den Amtsarzt des Gesundheitsamtes, wenn Ihre Frau angibt, aus ihrer Sicht nicht arbeitsfähig zu sein. Mit dem Ergebnis wird die Zuständigkeit zwischen Arge (SGB II) oder Sozialamt (SGB XII) geklärt. Gehe ich von einer arbeitsfähigen noch nicht im Rentenalter befindlichen Ehefrau aus, so beantragt sie Leistungen nach dem SGB II. Auf den Anspruch ihrer Frau wird Ihr anrechenbares Einkommen dagegen gehalten, um den zu verbleibenden Anspruch zum Existenzminimum zu errechnen.
Zu Ihrer Frage, ob sie als Beamter Leistungen des Staates in Anspruch nehmen können: Selbstverständlich. Auch einem aus dem aktiven Dienst ausgeschiedenen Beamten steht das Existenzminimum zu. Da Sie bereits pensoniert sind, wäre das Sozialamt für Sie zuständig, um zu prüfen, ob Sie noch einen Restanspruch hätten.
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#7

Unterhalt ist vorrangig. So lange ein Unterhaltspflichtiger da ist, ist der erstmal dran bevor der Steuerzahler zahlt. Deswegen sage ich ja, ab zum Anwalt und den Unterhalt prüfen lassen.
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#8

Hallo,

als Standesbeamter folgende Info:

Das Verfahren der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in
Ehesachen vor dem OLG beinhaltet ausdrücklich keine Anerkennung
einer Unterhaltsleistung.
Es geht einzig und allein nur um die Auflösung der Ehe !!!

Gruß
smokie
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#9

"Es gab kein "Urteil" vom OLG sondern nur die "Anerkennung" des ausländischen
Scheidungsurteils und zwar in der Form, dass es in Deutschland "rechtswirksam" ist. Das war im März 2010."
___
- Du redest hier von der Anerkennung einer im Ausland getroffenen Entscheidung in Ehesachen, ist das richtig ? Du meinst damit, du hast das im Ausland gesprochene Scheidungsurteil beim hiesigen Standesamt als rechtswirksam feststellen und die Scheidung im (damals noch gefertigten) Familienbuch auf Antrag (angefertigt nach der Heirat im Ausland) beim Standesamt eintragen lassen, verstehe ich das richtig ? Somit wurde deine Scheidung in Deutschland rechtskräftig, korrekt ?

Sofern ich das recht verstehe und meine obigen Ausführungen zutreffen, hat diese rechtswirksame Feststellung des deutschen Standesbeamten keinerlei inhaltliche Prüfung zum Gegenstand !! Das Urteil ist lediglich rechtswirksam für den Personenstand - du bist demnach rechtswirksam im Auslang geschieden worden und deshalb im Anschluss an diese Feststellung des deutschen Standesamtes in der Lage, erneut eine Ehe einzugehen. Inhaltlich hat jedoch das Standesamt keinerlei Prüfung vorgenommen auf unterhaltsrechtliche Festlegungen des Urteils, das im Ausland gesprochen worden war.

Die Empfehlung, dich anwaltlich wegen des Unterhaltes beraten zu lassen, ist daher völlig korrekt und je länger du wartest, desto mehr Geld musst du in UH "investieren" !! In der Bundesrepublik gibt es nämlich auf Freigrenzen, also Beträge, die dem UH-Pflichtigen zwingend zur Verfügung bleiben müssen. Lass dich rasch beraten !
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#10

Hallo,
ich habe gerade einmal online die Pfändungsfreigrenze ermitteln lassen bei einem Nettogehalt von 1469 Euro.
Der pfändbare Unterhalt liegt dann gerade einmal bei 21,95 Euro bezogen auf eine unterhaltspflichtige Person.
Demnach mein Ratschlag: Bitte vom Fachanwalt die Einkommens- und Unterhaltssituation beleuchten lassen. Hier stimmt was nicht.

Gruß
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