Familienzuschlag/ Mindestpension bei 5 Dienstjahren und Wohnsitz im Ausland
#1

Hallo,
Kann ich nach 5 Jahren Beamtenzeit mein Ruhegehalt bzw. die Mindestpension einfach so beantragen? (35% vom letzten brutto/ 65,8% von A5) Wenn ich danach in der Schweiz als Lehrer arbeite und ein hohes Einkommen von rund 10.000 € brutto erziele, wird mein deutsches Ruhegehalt dann gekürzt, oder bleibt mir die Mindestbelassung von 20 % erhalten?(20%von der Mindestpension) Bekomme ich Familienzuschläge für Kinder, wenn ich in der Schweiz wohne und meine Kinder dort oder in DE geboren werden? Ist der Anspruch auf Familienzuschläge an den Bezug von deutschem Kindergeld gekoppelt, sodass ich diese nur erhalte, wenn ich in Deutschland gemeldet bin oder meine Kinder hier kindergeldberechtigt sind? Wenn ich keinen Anspruch auf deutsches Kindergeld habe, entfallen die Familienzuschläge dann komplett, selbst wenn ich Ruhegehalt aus Deutschland beziehe? Oder kann ich diese + Mindestbelassung trotzdem geltend machen? Gibt es noch Besonderheiten oder Einschränkungen, die ich beachten muss, wenn ich Ruhegehalt aus Deutschland beziehe, in der Schweiz arbeite und später eventuell wieder nach Deutschland zurückkehre? Ich wohne in Brandenburg und A13 Lehrkraft. Habe bald die 5 Jahre rum und wollte immer schon in die schweiz. Wie lange kann ich eigentlich mein Ruhegehalt „pausieren“ oder ruhen lassen, wenn ich dauerhaft in der Schweiz arbeite, und kann ich später wieder voll in die deutsche Beamtenversorgung einsteigen, ohne dass mir Ansprüche verloren gehen?

Danke!
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#2

Was soll denn mit dem Beamtenstatus in Brandenburg passieren? Wenn die Entlassung beantragt wird, wird es nichts mit der Mindestpension. Brandenburg hat nach meiner Erinnerung kein Altersgeld. Da erfolgt Nachversicherung in der Rentenversicherung.
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#3

Hallo,
keine Entlassung. Es gibt doch eine Ruhepension nach 5 Amtsjahren. Und dazu normalerweise dann eine Mindestbelassung bei hohen Nebeneinkünften. Ich will ja nicht mit 25 in Rente, sondern nur in die Schweiz ziehen und da dann arbeiten…. Oder gibt es eine Mindestbelassung in Brandenburg nicht?
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#4

"sondern nur in die Schweiz ziehen und da dann arbeiten…"
Und gleichzeitig in Brandenburg als Beamter weiter arbeiten? Wie soll das mit der Schweiz ohne Entlassung aus dem Beamtenverhältnis gehen?
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#5

Nicht arbeiten, sondern in „pension“ gehen hier in Deutschland und dann in der Schweiz vollzeit arbeiten. Ich fand das auch komisch, hab aber von einer mindestbelassung gelesen. Ich überlege nämlich, irgendwann wieder nach Deutschland zurückzuziehen und dann wieder in den beamtendienst als lehrkraft einsteigen, natürlich bevor ich 50 bin. Ich wollte umgehen vollständig entlassen zu werden.
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#6

(12.09.2025, 18:23)Gast schrieb:  Nicht arbeiten, sondern in „pension“ gehen hier in Deutschland und dann in der Schweiz vollzeit arbeiten. 
Du willst mit 67 in der Schweiz als Lehrer  anfangen? 
Oder eine Dienstunfähugkeit vortäuschen und frühpensioniert werden und dann Lehrer in der Schweiz werden?

Man kann nicht  einfach nach ein paar Jahren in Pension gehen.
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#7

(12.09.2025, 18:23)Gast schrieb:  Nicht arbeiten, sondern in „pension“ gehen hier in Deutschland und dann in der Schweiz vollzeit arbeiten. Ich fand das auch komisch, hab aber von einer mindestbelassung gelesen. Ich überlege nämlich, irgendwann wieder nach Deutschland zurückzuziehen und dann wieder in den beamtendienst als lehrkraft einsteigen, natürlich bevor ich 50 bin. Ich wollte umgehen vollständig entlassen zu werden.

In Pension geht man, wenn man das Alter erreicht hat oder dienstunfähig ist. Wenn man aus dem Dienst ausscheiden möchte, beantragt man seine Entlassung (dann gibt es aber keine Pension mehr) oder wenn es vorübergehend ist Sonderurlaub ohne Bezüge (geht nicht unbefristet).
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