Fallgruppen
#1

Hallo.

Kann mir jemand sagen was IVb FG2 bedeutet.
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#2

Moin,

aufgrund Deines Nicknamen gehe ich davon aus, dass Du Vermesser bist und die Fallgruppe 2 aus den Technikermerkmalen kommt:

Zitat:2. Vermessungstechnische und landkartentechnische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach sechsmonatiger Ausübung dieser Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 12)

Das entspricht einer EG 10.

Viele Grüße von
1887
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#3

Hallo.
Danke für die schnelle Antwort.
Aber leider ist es nicht so. Mein Chef wollte mich in die e9 gruppieren .Aber das Personalamt steht dem entgegegen mit der Begründung für Vermessungstechniker ist nach dem TVöD bei der e8 schluss. Das glaube ich nicht und suche auch hier nach Antworten und Empfehlungen.
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#4

Moin,

wenn Du Vermessungstechniker bist, hat das Personalamt recht. Die in der Fallgruppe 2 IVb BAT genannte technische Ausbildung nach Nr. 2 der Bemerkungen zu allen Vergütungsgruppen ist ein Fachhochschulabschluss.

Beim Vermessungstechniker ist bei Vc FG 19 oder 20 BAT Schluss:

Zitat:19. Vermessungstechniker und Kartographen mit Abschlußprüfung sowie Landkartentechniker, Flurbereinigungstechniker, Katastertechniker und Planungstechniker mit verwaltungseigener Abschlußprüfung, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 18 herausheben, daß sie überwiegend schwierige Aufgaben zu erfüllen haben, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 18 und 23)
a) Vermessungstechniker und Kartographen mit Abschlußprüfung sowie Landkartentechniker, Flurbereinigungstechniker, Katastertechniker und Planungstechniker mit verwaltungseigener Lehrabschlußprüfung, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 18 herausheben, daß sie mindestens zu einem Drittel schwierige Aufgaben zu erfüllen haben, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 18 und 23)
20. Vermessungstechniker und Kartographen mit Abschlußprüfung sowie Landkartentechniker, Flurbereinigungstechniker, Katastertechniker und Planungstechniker mit verwaltungseigener Abschlußprüfung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 18 sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 18)
Früher gab es dazu noch den Bewährungsaufstieg in die Vb FG 17 BAT, der mit der Einführung des TVöD aber wie alle Bewährungsaufstiege abgeschafft wurde. Abhängig vom Ergebnis der Verhandlungen um die Entgeltordnung kann es sein, dass ab 2015 für diese Fallgruppen die kleine EG 9 vereinbart wird.

Viele Grüße
1887
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#5

Danke für deine Antwort.
Letzlich noch eine Frage.Warum stellen einige Gemeinden aber Vermessungstechniker mit der E9 ein . z.B. Schwäbisch Gmünd oder Blankenfelde-Mahlow. Kann doch nicht jeder machen wie er will oder. Wenn TVöD dann doch für alle.
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#6

Moin,

nein, das sollte nicht sein. Die Frage nach dem Warum kann nur die jeweilige Gemeinde beantworten. Das kann an mangelnden Eingruppierungskenntnissen liegen (z.B. Verwechselung mit den staatlich geprüften Technikern - die tatsächlich die EG 9 erreichen können), vielleicht wurden FH Absolventen gesucht (und diese dann zu niedirg eingruppiert)...) Feststellen und sanktionieren kann das dort nur der Arbeitgeberverband.

Viele Grüße
1887
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#7

@1887
Ich werfe mal ein paar grundsätzliche Fragen hier rein, die mir dbzgl. eingefallen sind:
a) Ist es nicht so, dass es Tätigkeitsgestaltungen (bspw. durch zusätzliche Aufgaben, oder gleichzeitige Leitungsfunktion etc.) geben könnte, die eine höhere Eingruppierung rechtfertigen?
b) Ist es wirklich so, dass eine Kommune nicht freiwillig mehr bezahlen kann (bspw. um überhaupt geeignete Bewerber zu bekommen / zu halten) oder ist der Tarifvertrag in jedem Fall einzuhalten? Kann man hier evtl. über besondere Zuschläge steuern?

Gruß aus der Lüneburger Heide
Michael
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#8

Moin,

Zitat:a) Ist es nicht so, dass es Tätigkeitsgestaltungen (bspw. durch zusätzliche Aufgaben, oder gleichzeitige Leitungsfunktion etc.) geben könnte, die eine höhere Eingruppierung rechtfertigen?
Ja, kann es. Dann bin ich aber bei der EG 10 mit einem FH Absolventen oder einem anderen Bewerber gleichhwertiger Qualifikation und nicht bei EG 9. Es gibt im Vermessungsbereich keine Vergütungsgruppe, die in eine EG 9 überzuleiten ist (außer ich übertrage einem nicht qualifizierten Bewerber Tätigkeiten der EG 10).
Zitat:b) Ist es wirklich so, dass eine Kommune nicht freiwillig mehr bezahlen kann (bspw. um überhaupt geeignete Bewerber zu bekommen / zu halten) oder ist der Tarifvertrag in jedem Fall einzuhalten? Kann man hier evtl. über besondere Zuschläge steuern?
Eine Kommune kann über-/außertariflich zahlen. Ist sie tarifgebunden muss sie, zumindest ist das beim KAV Niedersachsen so, eine Genehmigung vom KAV einholen. In Niedersachsen ist es zudem so, dass es gem. § 107 Abs. 2 NKomVG uU einer Genehmigung der Kommunalaufsicht bedarf.

Dass es auch unbewusste oder bewusste rechtswidrige Handlungen gibt, schließe ich damit nicht aus.

Viele Grüße
1887
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#9

Moin @1887,

vielen Dank für die Antworten. Ich sehe es aber richtig, dass eine Kommune zumindest bzgl. der Stufeneinordnung (bspw. Höhergruppierung von EG9/Stufe 4 nach EG10/Stufe 3) auf eine "Rückstufung" verzichten kann und bei EG10/Stufe 4 einstufen kann - ohne die Kommunalaufsicht einzubinden?

Gruß aus der Lüneburger Heide
Michael
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#10

Danke Dir für die Antworten. Gruss in den Norden.
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