Führungszeugnis nicht leer
#1

Ich bin völlig überfragt, ob der PR nun tätig werden muss oder nicht und wenn ja, wie:

Durch die Anforderung der Führungszeugnisse für das pädagogische Personal kam nun heraus, dass ein in der Jugendarbeit tätiger Mitarbeiter (seit 2000 beschäftigt) im Jahr 2005 wegen versuchter räuberischer Erpressung, begangen im Jahr 2003, zu einer Bewährungsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt wurde. Diese Strafe wurde gesühnt und die damit zusammen hängenden Maßnahmen wie Ausschluss der Wählbarkeit und so wurden ebenfalls wieder aufgehoben.
Muss nun die Dienststelle die Tatsache, dass ein in der Jugendarbeit tätiger Mitarbeiter mal straffällig war – sehr wohl während der aktiven Tätigkeit – in irgendeiner Weise beachten? Wir haben im PR darüber nachgedacht, ob man ihn nun versetzen müsste oder so? Aber ist die Tat nun nicht auch gesühnt und wir dürfen nach dem Motto „wenn über eine dumme Sache endlich einmal Gras gewachsen ist, kommt sicher ein Kamel, das alles wieder runterfrisst!“ weiter arbeiten?
Wie geht man damit korrekt um?
Schlussinfo: früher wurden nicht unbedingt Führungszeugnisse eingeholt, hat man schlicht nicht für nötig gehalten. Dieser Mitarbeiter war erst als ABM Kraft bei uns bis er dann nach Ablauf fest eingestellt wurde.
Auf zahlreiche Antworten freut sich
Mahjong
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#2

Hallo,

ich denke, dass Ihr hier gar nichts unternehmen müsst. Erst, wenn die
Dienststelle hier eine Versetzung oder sogar eine Kündigung anstrebt ist der PR im Boot.

Das sogn. erweiterte Führungzeugnis muss seit einiger Zeit in regelmäßigen Abständen von Personen vorgelegt werden,
- für die Prüfung der persönlichen Eignung in der Kinder- und Jugendhilfe,
- für eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder
- für eine Tätigkeit, die in vergleichbater Weide geeignet ist, Kontakt zu
Minderjährigen aufzunehmen.
Und das gilt nicht nur für Neueinstellungen, sondern eben auch für
langjährig Beschäftigte.

Grund war der sexuelle Mißbrauch durch einen Erzieher in einem Kindergarten in Berlin.
In einem solchen erweiterten Führungszeugnis werden nicht nur die Straftaten aufgenommen, die in einem 'normalen' Führungszeugnis stehen, sondern auch minderschwere Fälle, die z.B. durch einen Strafbefehl erledigt wurden. Es muss aber ein Zusammenhang mit Minderjährigen bestehen.

Die Frage ist also, ob Euer Kollege durch die Vorstrafe die Eignung verloren hat, mit Kindern und Jugendlichen umzugehen.
Siehe auch § 72a SGB VIII.

Ich hoffe, diese Hintergrundinfo ist hilfreich.

Gruß
smokie
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