Ersatzmitglieder
#1

Hallo!

An einer relativ kleinen Behörde (Bayern) besteht ein Personalrat aus nur drei Personen.

Aufgrund Bewerbermangels bei der letzten Personalratswahl gibt es keine Ersatzmitglieder.

Nun erkrankt eines der drei Personalratsmitglieder längerfristig auf unbestimmte Zeit.

Laut PVG müsste doch hier eigentlich Ersatzmitglied einspringen. Welche Vorgehensweise ist nun geboten, wenn kein Ersatzmitglied existiert?

Vielen Dank!
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#2

..da gibt es eigentlich nur die folgenden Möglichkeiten:

1. es besteht weiterhin Beschlußfähigkeit, also weiter arbeiten
2. Rücktritt und neu wählen, wenn die PR-Arbeit nicht zu schaffen ist (wobei bei der Neuwahl wieder die entsprechenden Kandidaten fehlen werden)
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#3

Hmm, wie sieht es mit Art. 27 (1b) aus:

"Der Personalrat ist neu zu wählen, wenn die Gesamtzahl der Mitglieder des Personalrats auch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist..."

Einfache Rechnung:
-> 3 Personalratsmitglieder, keine Ersatzmitglieder
-> 1 davon erkrankt = 1/3 = 33,3% > 25%

An Neukandidaten würde es im Augenblick nicht mangeln, nur zum Zeitpunkt der Wahl war es so...

Gibt es dafür eine rechtliche Basis, dass der bisherige PR aus zwei Personen weiterhin bestehen bleiben kann? Muss der bisherige PR erst zurücktreten oder ist eine Neuwahl nun so oder so unausweichlich?
Schließlich steht es in den Sternen, wie lange das Mitglied erkrankt ist bzw. ob es überhaupt nochmal kommt...
Die nächste reguläre Neuwahl wäre erst wieder in 4 Jahren...
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#4

...die eleganteste Regelung wäre der Rücktritt des langfristig erkrankten PR-Mitglieds...die Voraussetzungen des genannten Art. liegen nämlich erst vor, wenn eins von den drei Mitgliedern dem PR nicht mehr angehört (als Erkrankter ist er ja noch gewähltes PR-Mitglied; er kann nur krankheitsbedingt nicht mehr mitarbeiten)...

natürlich können auch die anderen PR-Mitglieder zurücktreten...dann wäre die Neuwahl nach Art. 27 ebenfalls durchzuführen...

..die rechtliche Basis zum Fortbestand des 2-köpfigen PR ergibt sich aus dem Umkehrschluss der rechtlichen Möglichkeiten, wann der PR neu zu wählen wäre...diese Möglichkeiten sind bei Euch (z.Zt.) nicht gegeben...

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#5

Wie ist es dann - was bei uns zu befürchten ist - wenn sich für einen eigentlich dreiköpfigen Personalrat nur zwei Kandidaten zur Wahl stellen und kein dritter Kandidat zu bekommen ist?
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#6

...dann besteht der PR (der aus 3 Mitgliedern bestehen könnte) eben aus zwei Mitgliedern...

..deshalb heisst es (zumindest im LPVG NRW)..."der Personalrat besteht bei einer Beschäftigtenzahl von x in der Regel aus x Mitgliedern"..

..dann wäre es eben kein "Regelfall"...
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