Ersatzmitglied - Suchtbeauftragte
#1

Guten Tag,
habt Ihr Bedenken, wenn ein Ersatzmitglied nach dem LPVG NRW als Suchtbeauftragte benannt wird?

Vorab danke für Infos.
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#2

Hallo Gast

Eigentlich nicht! Hast du da Bedenken? Wenn ja welche?

MfG SB
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#3

Absolut keine Bedenken - wenn sich der PR schulen lässt - die Aufgabe ist sehr anspruchsvoll.
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#4

Habe Bedenken, weil wir in das Direktionsrecht des AG "eingreifen" und das Ersatzmitglied steht an hinterster Stelle einer zuvor gewählten Liste und wird somit nicht an Personalratssitzungen teilnehmen (bspw. kein besonderer Kündigungsschutz).



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#5

Direktionsrecht??? Ich verstehe den Zusammenhang nicht. Ersatzmitglied??? Ihr müsst PR Arbeit und Suchtbeauftragtenarbeit sowieso streng trennen.
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#6

Hallo

Warum sollte ein Suchbeauftragter nicht als PR-Nachrücker an einer PR-Sitzung teilnehmen. In dem Falle ist der Nachrücker dem LPersVG unterworfen und hat sich an dieses zu halten.

Auch ändert sich auch nicht der Listenplatz der gewählten Liste. Gewählt ist Gewählt! Und so viel Kompetenz kann nie von Schaden sein.

Auch mir müsste man mal den Einwurf:
Zitat:weil wir in das Direktionsrecht des AG "eingreifen"
erklären. Ich weiß auch nicht was du meinst.

Auch eine Gleichstellungsbeauftragte und/oder die/der Schwerbehindertenvertreter kann Mitglied bzw. Nachrücker im PR sein. Das ist nicht ausgeschlossen.

MfG SB
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