Entgeltordnung TVöD VKA
#1

In den Tarifverhandlungen 2016 wurde nunmehr eine Entgeltordnung im Bereich der Kommunen (VKA) vereinbart, die am 1.1.2017 in Kraft treten soll. Diese Entgeltordnung wird auch mit "EGO" abgekürzt.

Mehr als 10 Jahre nach der Einführung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst gab es keine Entgeltordnung.

Allerdings werden die Mehrkosten der Entgeltordnung zum Teil durch Kürzungen bei der Jahressonderzahlung (Weihnachtsgeld) finanziert. Eine Erhöhung ist erst wieder im Jahr 2019 möglich (dann auf der Basis des gekürzten Betrags).

Die Entgeltordnung soll in vielen Bereichen zu einer verbesserten Eingruppierung führen. Details:
  • Bei der Eingruppierung wird zwischen allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen und speziellen Tätigkeitsmerkmalen unterschieden.
  • Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung sind mindestens in EG 5 einzugruppieren.
  • Die Entgeltgruppen 4 und 7, die bisher nur für ehemalige Arbeiter galten, sind nun für alle Beschäftigten anwendbar.
  • Höhergruppierungen erfolgen stufengleich, allerdings erst ab dem 1.3.17.
  • Für Höhergruppierungen aufgrund der EGO ist ein Antrag zu stellen. Der Antrag kann bis zum 31.12.17 gestellt werden. In der Regel wird dazu eine Stellenbeschreibung / Tätigkeitsbeschreibung anzufertigen sein. Die neue Eingruppierung erfolgt dabei rückwirkend zum 1.1.17
  • Herabgruppierungen oder Überprüfungen aufgrund der EGO werden ausgeschlossen.
  • Bei Stellenwechseln oder Neueinstellungen ab dem 1.1.17 wird automatisch die neue Entgeltordnung angewandt.
  • Neue Entgeltgruppen EG 9a, E 9b und E 9c werden aus EG 9 gebildet. Die kleine EG 9 wird die EG 9a, die große EG 9 wird die EG 9b. In die EG 9c gelangt man über Höhergruppierungen. Für Beschäftigte im Verwaltungsdienst werden die neuen Entgeltgruppen EG 9b und EG 9c eingeführt.
  • Einstiegseingruppierung von Beschäftigten mit einem Bachelorabschluss und entsprechenden Tätigkeiten grundsätzlich in Entgeltgruppe 9b.
  • Gleichstellung der Masterabschlüsse mit den früheren wissenschaftlichen Hochschulabschlüssen.
  • Neue Eingruppierungsmerkmale mit Verbesserungen für die Berufe im Gesundheitswesen und mit neuer Entgelttabelle für den Pflegebereich.
  • Aufwertungen für die Beschäftigten bei den Sparkassen, im Bereich Informations- und Kommunikationstechnik (IKT), im Rettungsdienst, bei den Leitstellen, bei der Feuerwehr (kommunaler feuerwehrtechnischer Dienst) und für Schulhausmeister.
  • Anwendung der allgemeinen Eingruppierungsmerkmale auf die Beschäftigten in Büchereien und Archiven sowie im Fremdsprachendienst

Download als pdf: http://www.komba-nrw.de/fileadmin/user_u...lage_5.pdf

§ 12 (VKA) Eingruppierung
(1) Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage x). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

(2) Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B.
vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen.
Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 2 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von den Sätzen 2 bis 4 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses.
Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.

Protokollerklärung zu Absatz 2:
Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf eine Sozialleistung, Betreuung einer Person oder Personengruppe, Durchführung einer Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeit). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.
Eine Anforderung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe.

(3) Die Entgeltgruppe der/des Beschäftigten ist im Arbeitsvertrag anzugeben.

§ 13 (VKA) Eingruppierung in besonderen Fällen
(1) Ist der/dem Beschäftigten eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen worden, hat sich aber die ihr/ihm übertragene Tätigkeit (§ 12 Abs. 2 Satz 1) nicht nur vorübergehend derart geändert, dass sie den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht (§ 12 Abs. 2 Sätze 2 bis 7), und hat die/der Beschäftigte die höherwertige Tätigkeit ununterbrochen sechs Monate lang ausgeübt, ist sie/er mit Beginn des darauffolgenden Kalendermonats in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert. Für die zurückliegenden sechs Kalendermonate gilt § 14 Abs. 1 sinngemäß.

(2) Ist die Zeit der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit durch Urlaub, Arbeitsbefreiung, Arbeitsunfähigkeit, Kur- oder Heilverfahren oder Vorbereitung auf eine Fachprüfung für die Dauer von insgesamt nicht mehr als sechs Wochen unterbrochen worden, wird die Unterbrechungszeit in die Frist von sechs Monaten eingerechnet. Bei einer längeren Unterbrechung oder bei einer Unterbrechung aus anderen Gründen beginnt die Frist nach der Beendigung der Unterbrechung von neuem.

(3) Wird der/dem Beschäftigten vor Ablauf der sechs Monate wieder eine Tätigkeit zugewiesen, die den Tätigkeitsmerkmalen ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht, gilt § 14 Abs. 1 sinngemäß.

Protokollerklärung zu §§ 12, 13
Die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung bleiben unberührt. (Redaktionsvorbehalt).


Wie bewerten Sie die Entgeltordnung? Gibt es noch offene Fragen?
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#2

Ja. Wer kommt in die 9c?

So groß dürften die Mehrkosten doch gar nicht sein, für die allermeisten ändert sich durch die EGO doch gar nix.
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#3

Das würde mich auch interessieren.
Ich bin derzeit in einem kommunalen Krankenhaus als "Verwaltungsangestellte" im Qualitätsmanagement angestellt. EG 9 mit Bachelor. Ich werde demnächst auch meinen Master abschließen. Andere Bereiche unter dem Deckmantel "Organisationsentwicklung" bekommen sogar eine E10/E11....
Eine Stellenbeschreibung gibt es nicht (bisher).
Gibt es eine Beschreibung der Tätigkeitsmerkmale für 9b/9c?
Welche Erfahrungen habt ihr bei einer solchen Tätigkeit?
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#4

Habe ich das richtig verstanden? Mein Weihnachtsgeld wird gekürzt, um Höhergruppierungen der Kollegen zu finanzieren?
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#5

(02.05.2016, 17:00)Gast schrieb:  Habe ich das richtig verstanden? Mein Weihnachtsgeld wird gekürzt, um Höhergruppierungen der Kollegen zu finanzieren?

Das hast du nicht ganz richtig verstanden.

Denn wenn man sich mal das Tätigkeitsfeld anschaut bei der neuen 9a, dann heißt es lediglich selbständige Leistungen.
Dieses Tätigkeitsfeld gab es vor den Verhandlungen bei der TvöD Entgeltgruppe 8.

Somit ist die TVöD 8 einfach zur 9a gemacht worden.

Und die ehemalige TVöD 9 ist nun die 9b.

Hier ist die Rede von vielseitigen und tiefgreifenden Fachkenntissen in Tiefe und Breite. 

Schaut euch mal genau den Tätigkeitsbereich an, dann werdet ihr sehen, dass es eigentlich keine Höhergruppierung ist, sondern nur eine Umbenennung.

Und außerdem muss nun jeder mit weniger Sonderzahlungen leben, nicht nur du.
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#6

Jeder der bisher EG 8 hat bekommt 9a? Wo steht das?
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#7

Die Arbeitgeber haben es als den großen Ritt verkauft. Und die Gewerkschaften feiern sich als Retter, alles in allem kommt für die meisten nicht viel raus. Ganz im Gegensatz dazu sparen die AG durch sinkende Sonderzahlungen und Altersvorsorgeprozente.
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#8

Und so wie ich es sehe, haben die Arbeiter - außer die Schulhausmeister - nichts von dem ganzen Heckmeck.
Neue Entgeltordnung für Bund und Land existieren zum Teil schon seit Jahren und jetzt nach einem Jahrzehnt kommt endlich der größte Beschäftigungsanteil im öD - nämlich die kommunalen Beschäftigten - dran.
Und trotzdem finanzieren alle die Verbesserung einer kleinen Gruppe (IT, Schulhausmeister, EG 9 und EG13 mit Zulage).
Obwohl die Macher des Ganzen vieeeeeeeeeeeeeeeel Zeit hatten, um eine gute Entgeltordnung zu fabrizieren, steckt das Ding voller Fehler und Unbedachtheiten.
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#9

Wie ist das mit der Änderung der EG 6? Das Merkmal "selbständige Leistungen" wurde ja nun in EG 7 "geschoben", sodass eine Höhergruppierung von 5 in 6 möglich sein müsste. Welche Voraussetzungen müssen nun für EG 6 erfüllt sein?
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#10

Frage: Können Beschäftigte mit der Überleitung in EG 9a (BAT Vb, Fg. 1a) einen Höhergruppierungsantrag aufgrund der neuen Entgeltordnung nach EG 9b stellen?
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#11

Natürlich für die die schon 9 bekommen d.h. die einen Angestellten Lehrgang 2 haben oder Studium.
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#12

(14.01.2017, 15:10)Gast schrieb:  Frage: Können Beschäftigte mit der Überleitung in EG 9a (BAT Vb, Fg. 1a) einen Höhergruppierungsantrag aufgrund der neuen Entgeltordnung nach EG 9b stellen?

Lt. TVöD muss man für die 9b einen Hochschulabschluss haben. Aber es steht auch: sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeit und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben (Anlage 1 für: 3. Entgeltgruppen 2 bis 12 (Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innendienst und Außendienst)). Wenn das passt, würde ich es versuchen.
Allerdings wurde uns schriftlich mitgeteilt, dass der Antrag auch eine Herabgruppierung ergeben könnte und dass dann die Stufenlaufzeit wieder anfängt, was finanziell bedeuten könnte, dass man dann noch weniger Geld als vorher bekommt. Der Antrag darf auch nicht zurückgenommen werden. Ist also ein Risiko.
Ich weiß bis heute nicht, wie ich eingestuft werde ab 2017. Deshalb kann ich auch noch nichts unternehmen.
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#13

(18.11.2016, 10:14)Gast schrieb:  Wie ist das mit der Änderung der EG 6? Das Merkmal "selbständige Leistungen" wurde ja nun in EG 7 "geschoben", sodass eine Höhergruppierung von 5 in 6 möglich sein müsste. Welche Voraussetzungen müssen nun für EG 6 erfüllt sein?

Das wäre auch für uns interessant (EG 6 zu EG 7). Automatisch wird hier wohl nicht übergeleitet - und der Antrag (besser erst ab 01.03.2017 stellen?) müsste (nur) formell gestellt oder auch hinreichend begründet werden?

Hier mal ein allgemeines Dankeschön an die, die im Stoff stehen und die Fragen geduldig beantworten.
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#14

(14.02.2017, 09:51)Gast schrieb:  
(18.11.2016, 10:14)Gast schrieb:  Wie ist das mit der Änderung der EG 6? Das Merkmal "selbständige Leistungen" wurde ja nun in EG 7 "geschoben", sodass eine Höhergruppierung von 5 in 6 möglich sein müsste. Welche Voraussetzungen müssen nun für EG 6 erfüllt sein?

Das wäre auch für uns interessant (EG 6 zu EG 7). Automatisch wird hier wohl nicht übergeleitet - und der Antrag (besser erst ab 01.03.2017 stellen?) müsste (nur) formell gestellt oder auch hinreichend begründet werden?

Hier mal ein allgemeines Dankeschön an die, die im Stoff stehen und die Fragen geduldig beantworten.

Für die EG 6 sind jetzt gründliche und vielseitige Fachkenntnisse notwendig. Vorher brauchte man auch noch ein fünftel selbstständige Leistungen dazu.
Auch die Ausbildungs- und Prüfungspflicht ist zu beachten, wobei lt. VKA keine Einwände erhoben werden bei einer Eingruppierung in EG 6.
Ich denke pauschal kann man es so sagen, dass alle die bei der vorläufigen Zuordnung nach Anlage 3 TVÜ-VKA einen ausstehenden Aufstieg gehabt hätten jetzt einen Antrag stellen können.
Es erfolgt in diesem Fall immer die Überprüfung eines Stufenrückschrittes auch bei Antragstellung nach dem 31.03.17.
Man muss halt bedenken, dass evtl. Zulagen wie Strukturausgleich oder Vergütungsgruppenzulagen wegfallen.
Antrag kann man auch mündlich stellen sollte aber schriftlich erfolgen.
Gemäß § 29b Absatz 1 TVÄ-VKA beantrage ich hiermit rückwirkend zum 01.01.2017 die Eingruppierung und Bezahlung nach der neuen, höheren Entgeltgruppe …….TVöD-VKA.
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#15

Meines Erachtens ist dieses Machwerk kein großer Wurf und hat für uns Tarifler keine Vorteile gebracht. Im Grunde hat man den alten Kram einfach übernommen. Und das Allerbeste, die Möglichkeit eröffnet, auf eigenes Risiko eine Höhergruppierung beantragen zu können, die in der Konsequenz zur Folge haben kann, dass man, nach deren evtl. Vollzug weniger Geld in der Tasche hat also vorher. Mir unverständlich, dass die Gewerkschaften sich so etwas bieten lassen. Minnie
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