Entgeltgruppe 15 und AT
#1

Guten Abend zusammen,

ich habe eine generelle Frage zu der Entgeltgruppe 15 mit regelmässigen Zulagen (Fahrtkosten, Überstundenpauschale) und AT, beides ohne Führungsfunktion.
Ist man bei beiden Gegebenheiten außerhalb des TVÖD (Paragraf 1, Abs.2 TVöD) und verliert man damit seine Unkündbarkeit, nach 15 Jahren Betriebszugehörigkeit?

Besten Dank für Eure Rückmeldungen.

Gruß
Hermine
Zitieren
#2

Tatsächlich spielt die Einschränkung der ordentlichen Kündigung nach § 34 (2) TVöD in der Praxis kaum eine Rolle.

Beim AT-Vertrag muss man halt schauen was geregelt wird. Der Mustervertrag des Bundes sieht z.B. die Anwendung des § 34 TVöD auch für AT Verträge vor. Meist werden ja zumindest Teile des TVöD angewendet, weil man sonst diverse Einzelregelungen treffen müsste da sonst lediglich die gesetzlichen Regelungen Anwendung fänden (z.B. Urlaub 20 Tage, Arbeitszeit 48 h).

Bei dem Vertrag E15 mit Fahrkosten Erstattung kommt es auf die genaue Regelung an. Man kann einen AT-Vertrag schließen der E15 +X beinhaltet. Man kann einen Vertrag schließen mit Anwendung TVöD und einiges Besserstellungen. Man kann einzelvertraglich sowieso die Anwendung TVöD auch für AT regeln.

Soweit keine beidseitige Tarifbindung vorliegt kommt es ja sowieso alleine auf den Wortlaut des Bezugnahmeklausel TVöD an. Wenn beidseitige Tarifbindung vorliegt und der Arbeitsvertrag nicht die Anwendung TVöD vorsieht könnte es eine Rolle spielen ob man im Anwendungsbereich TVöD ist oder nicht.
Zitieren
#3

Vielen lieben Dank für die ausführliche Antwort. Ich dachte man verliert damit die „Sicherheit“, aber dann ist dem nicht so.
Zitieren
Antworten


[-]
Schnellantwort
Nachricht
Geben Sie hier Ihre Antwort zum Beitrag ein.





NEUES Thema schreiben



 Frage stellen
Anzeige
Flowers