15.08.2013, 14:29
Liebes Forum,
ich habe folgende Frage:
Ich bin Beamtin in Baden-Württemberg.
Konkret geht es um die Situation, dass ich aus der Elternzeit des 1. Kindes in Mutterschutz gehen möchte.
In einem Merkblatt des Landesamt für Besoldung wird zum Thema "Beendigung oder Verlängerung der Elternzeit" ausgeführt, dass aufgrund von Urteilen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) der Ministerrat am 17. Juli 2012 Vorgriffsregelungen zur Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO) beschlossen hat, die bisherige Regelung dahingehend zu ändern, dass eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit zur Inanspruchnahme der Beschäftigungsverbote gemäß Mutterschutz möglich ist.
Zum Thema Besoldung heißt es "Für die Zeit des Beschäftigungsverbots besteht dann wieder ein Anspruch auf Besoldung im Beschäftigungsumfang vor Beginn der Elternzeit."
Dies verstehe ich so, dass ich, wenn ich während der Elternzeit (EZ) für das 1. Kind erneut schwanger werde, die EZ vorzeitig beenden kann und während des Mutterschutzes die Besoldung im Umfang wie vor der EZ erhalte. Stimmt dies?
Es wird bei uns die Möglichkeit angeboten, während der EZ in Teilzeit (TZ) zu arbeiten. Wie verhält sich die obige Regelung, wenn ich zeitweise während der EZ in Teilzeit arbeite?
Wenn ich die EZ beende, beende ich doch auch die TZ in EZ, da ich diese ja
gekoppelt beantragt habe. Oder wird hier die TZ maßgeblich für die Bezüge während des Mutterschutzes?
Eine "Benachteiligung" aufgrund der Tatsache, dass in TZ in der EZ beim Dienstherrn gearbeitet wird, erscheint mir aber auch nicht "logisch".
Ich hoffe, Sie können mir weiterhelfen.
Grüße,
Julie
ich habe folgende Frage:
Ich bin Beamtin in Baden-Württemberg.
Konkret geht es um die Situation, dass ich aus der Elternzeit des 1. Kindes in Mutterschutz gehen möchte.
In einem Merkblatt des Landesamt für Besoldung wird zum Thema "Beendigung oder Verlängerung der Elternzeit" ausgeführt, dass aufgrund von Urteilen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) der Ministerrat am 17. Juli 2012 Vorgriffsregelungen zur Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO) beschlossen hat, die bisherige Regelung dahingehend zu ändern, dass eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit zur Inanspruchnahme der Beschäftigungsverbote gemäß Mutterschutz möglich ist.
Zum Thema Besoldung heißt es "Für die Zeit des Beschäftigungsverbots besteht dann wieder ein Anspruch auf Besoldung im Beschäftigungsumfang vor Beginn der Elternzeit."
Dies verstehe ich so, dass ich, wenn ich während der Elternzeit (EZ) für das 1. Kind erneut schwanger werde, die EZ vorzeitig beenden kann und während des Mutterschutzes die Besoldung im Umfang wie vor der EZ erhalte. Stimmt dies?
Es wird bei uns die Möglichkeit angeboten, während der EZ in Teilzeit (TZ) zu arbeiten. Wie verhält sich die obige Regelung, wenn ich zeitweise während der EZ in Teilzeit arbeite?
Wenn ich die EZ beende, beende ich doch auch die TZ in EZ, da ich diese ja
gekoppelt beantragt habe. Oder wird hier die TZ maßgeblich für die Bezüge während des Mutterschutzes?
Eine "Benachteiligung" aufgrund der Tatsache, dass in TZ in der EZ beim Dienstherrn gearbeitet wird, erscheint mir aber auch nicht "logisch".
Ich hoffe, Sie können mir weiterhelfen.
Grüße,
Julie