Einziehung des Personalausweises
#1

hallo zusammen.

ich arbeite jetzt seit etwas mehr als 1 jahr in der pass- und meldestelle einer kleinen gemeinde und nun habe ich folgendes problem:

die deutsche botschaft im ausland hat mir geschrieben, dass sie den personalausweis einer bürgerin aus meinem bezirk sichergestellt haben, weil diese bürgerin durch antrag auf eine andere staatsbürgerschaft ihre deutsche automatisch verloren hat (§ 25 Abs. 1 StAG).

ein entsprechender bescheid der sicherstellung wurde an die betroffene bereits ausgehändigt.

nun bittet mich die botschaft, einen passentziehungs- bzw. passeinziehungsbescheid für diesen personalausweis zu erlassen und zitiert hierfür § 19 Abs. 4 PassG, welcher meine zuständigkeit regelt.

so etwas habe ich natürlich bisher noch nicht gemacht und leider meine kollegin auch nicht (wir sind hier nur zwei). habe mich zwar schon etwas belesen, aber mir erschließt sich nicht, warum für den personalausweis das passgesetz heranzuziehen ist... im personalausweisgesetz findet man darüber nichts, im entsprechenden landesgetz (bei mir brandenburg) steht auch nur im § 7, dass man ihn einziehen kann.

dass er eingezogen wird, weil ihre voraussetzungen weggefallen sind, ist mir schon klar, nur konnte ich bisher auch nirgends lesen, dass man dafür einen bescheid erlassen muss. muss das dann alles nachm vwvfg gemacht werden?

kann mir irgendwer weiterhelfen?
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