Einstufung nach der Ausbildung in Stufe 2 möglich?
#1

Hallo zusammen,

ich habe eine Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten abgeschlossen und wurde danach in EG .. Stufe 1 eingestuft.
Vor der Ausbildung bestand bei der selben Kommune ein Arbeitsverhältnis über die Dauer von einem Jahr und einem Monat. Dementsprechend wurde ich vor der Ausbildung in die Stufe 2 eingestuft. Die Ausbildung wurde verkürzt und konnte so nach zweieinhalb Jahren abgeschlossen werden. Direkt nach der Ausbildung bin ich in der selben Kommune wie oben beschrieben in ein Beschäftigungsverhältnis übernommen worden und in Stufe 1 eingruppiert worden.

Müsste hier nicht direkt in Stufe 2 eingestuft werden, da die Unterbrechung der Tätigkeit innerhalb der in § 17 Abs. 3 S. 2 TVöD genannten 3 Jahre liegt und somit zwar nicht für die Stufenlaufzeit anerkannt wird, jedoch unschädlich ist?

Schöne Grüße
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#2

Du warst vor der Ausbildung in der gleichen Entgeltgruppe?

Endete der Vertrag mit dem Ende der Ausbildung und es wurde ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen?
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#3

(26.04.2023, 12:42)Gast schrieb:  Du warst vor der Ausbildung in der gleichen Entgeltgruppe?

Endete der Vertrag mit dem Ende der Ausbildung und es wurde ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen?
Hallo, vor der Ausbildung war ich als "Ungelernter" in einer niedrigeren Entgeltgruppe.

Es bestand ein Arbeitsvertrag vor der Ausbildung der befristet war bis zum Tag vor Ausbildungsbeginn. Während der Ausbildung bestand der Ausbildungsvertrag bis zum Ende der Ausbildung (Tag der mündlichen Abschlussprüfung). Und nun besteht seit dem Tag danach der "neue" Arbeitsvertrag mit Einstufung in Stufe 1.
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#4

Dann ist Stufe 1 korrekt. Man hätte ggf. verhandeln können mit Stufe 2 anzufangen, aber darauf besteht kein tariflicher Anspruch.
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#5

(27.04.2023, 11:11)Gast schrieb:  Dann ist Stufe 1 korrekt. Man hätte ggf. verhandeln können mit Stufe 2 anzufangen, aber darauf besteht kein tariflicher Anspruch.

Gibt es dafür denn eine Grundlage, bzw. gibt es eine Grundlage warum man nicht in Stufe 2 kommt?

Also mir erklärt sich der Grund noch nicht ganz.
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#6

Die Entscheidung beruht auf §16 II 2 TVöD.
Einschlägige Berufserfahrung liegt demnach nur vor, wenn du bereits vorab in der Entgeltgruppe beschäftigt warst. 
Da du, wie oben beschrieben, niedriger eingestuft warst, fängst du nun in der höheren Entgeltgruppe bei Stufe 1 an.
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#7

Die Ausbildung gilt nicht als Berufserfahrungszeit - Ausnahme bei den Erzieherinnen mit Anerkennungsjahr.
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