Einstufung: Tatsächliche Tätigkeit vs. formale Qualifikation
#1

Hallo,

ich blicke leider nach wie vor bei den Einstufungskriterien (z.B. TV SuE) nicht ganz durch:

Einmal wird gesagt, die tatsächlichen Tätigkeiten seien für die Einstufung relevant, und
dann wird immer wieder gerne sinngemäß argumentiert, um diese Gehaltsgruppe erhalten
zu können, sei man (formal) gar nicht ausreichend qualifiziert... (letzteres natürlich dann,
wenn man im Vergleich zur formalen Qualifikation höherwertigere Tätigkeiten ausübt -
und das dauerhaft, also nicht nur vorübergehend)

Man könnte ein wenig sarkastisch sagen: Man wird offenbar als gut genug eingeschätzt,
um die höherwertigeren Tätigkeiten ausüben zu können / zu dürfen, aber nicht, um auch
das normalerweise damit verbundene Gehalt zu bekommen, obwohl man seine Arbeit in
der gleichen Qualität und mit der gleichen Fallverantwortung leistet wie die voll qualifizierten
Kolleg.

Ich kann mir natürlich vorstellen, dass das wiederum die voll qualifizierten Kolleg. nicht
ganz fair finden würden...

Naja, wie gesagt, ich bekomme da leider keine klare Linie rein..., die gewissermaßen
beiden Seiten gleichermaßen gerecht wird...
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#2

"Naja, wie gesagt, ich bekomme da leider keine klare Linie rein..., die gewissermaßen
beiden Seiten gleichermaßen gerecht wird..."
Musst du ja auch nicht. Die Regelungen haben die Tarifparteien getroffen und sind so anzuwenden. Ob man diese für gerecht hält ist egal.

Es gibt im TVöD [VKA] (vermutlich ist der mit dem nicht existieren TV SuE gemeint) verschiedene Ausgestaltungen in der Entgeltordnung was die Frage der Berücksichtigung von Anforderungen an die Person angeht.

Es gibt Bereiche wo Anforderungen an die Person keine Rolle spielen. Die Eingruppierung erfolgt alleine auf Basis der übertragenen Tätigkeiten. Daneben gibt es Bereiche wo Anforderungen an die Person eine Rolle spielen.
Dabei gibt es verschiedene Konstrukte:

Ausbildungs- und Prüfungspflicht
Nicht Erfüllung führt zu einer ggf. deutlich niedrigeren Eingruppierung, aber auch zu einer Zulage die den finanziellen Unterschied weitgehend oder auch mehr als Ausgleicht. Das nicht bestehen der Prüfung oder die Weigerung die Qualifikation zu erlangen, hat ggf. erhebliche Konsequenzen auf die Bezahlung.

Qualifikationsanforderungen ohne Ausbringung des sonstigen Beschäftigten
Hier dann in der Regel Eingruppierung eine entgeltgruppe niedriger, wenn die Qualifikation nicht vorliegt. (Sonderfall letzter Punkt der insbesondere im Abschnitt SuE mehrfach auftaucht.)

Qualifikationsanforderungen mit sonstigen Beschäftigten
Sonstige Beschäftigte die durch gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen vergleichbare Tätigkeiten ausüben können. Diese werden dann auch entsprechend eingruppiert. Wenn man die Anforderungen als sonstiger Beschäftigter in einen solchen Fall nicht erfüllt. Dann wieder Eingruppierung eine Entgeltgruppe niedriger. Auch da kann es den letzten Punkt als Sonderfall geben.

Qualifikationsanforderung und Ausbringung von Fallgruppen von Personen in der Tätigkeit von X (ohne die Qualifikation)
Bei nicht Erfüllung der Anforderungen an die Person in der höheren Entgeltgruppe ist man dann der Entgeltgruppe für Personen in der Tätigkeit von X eingruppiert. Dies kann dann eine deutlich niedrigere Entgeltgruppe sein. Nicht nur eine Entgeltgruppe niedriger.
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