Einstellungsvoraussetzung öffentlicher Dienst
#1

Ausbildung Bürokauffrau - mehrere Jahre Berufsausbildung
Wirtschaftsfachwirt IHK - Bachelor nach DQR bei Stufe 6 -  (weiter Weg mit Ausbildung und Berufserfahrung bis zum Abschluss WFW)
11 Monate Berufserfahrung Agentur für Arbeit

Nach welcher EG muss man eingestellt werden mindestens. Es besteht die Möglichkeit des AL 1, wie wird man danach eingruppiert, wie weit komme ich mit dem AL1?

Kann man vor dem AL 1 nicht gleich höher eingruppiert werden oder mit Höhergruppierungszulage arbeiten?

Es kann einem niemand eine verbindliche Auskunft geben - leider! Bitte Antworten mit Angabe des § nach TVÖD. Vielen Dank für die Hilfe
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#2

Nach welcher EG muss man eingestellt werden mindestens. Es besteht die Möglichkeit des AL 1, wie wird man danach eingruppiert, wie weit komme ich mit dem AL1?
Die Eingruppierung ist abhängig von der Tätigkeit und Erfüllung von Voraussetzungen in der Person/Prüfungspflicht. Dabei ist beim TVöD wichtig ob VKA oder Bund.

Der AL1 erfüllt die Ausbildungs- und Prüfungspflicht für E5-E9a (soweit denn zutreffend).

Wie ist die Tätigkeit bewertet und ist es allgemeine Verwaltungstätigkeit? Welches Bundesland (bzw. greift die Prüfungspflicht)?

"Es kann einem niemand eine verbindliche Auskunft geben - leider! "
Wenn du eine verbindliche Auskunft willst beauftrage einen Anwalt mit einem entsprechenden Gutachten.

"Bitte Antworten mit Angabe des § nach TVÖD."
§ 12 TVöD sowie Vorbemerkung Entgeltordnung sowie Entgeltordnung.
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#3

VKA ist zutreffend, Bundesland Bayern, Tätigkeit Jobcenter Unterhaltsheranziehung
Einstellung voraussichtlich nach 5, Möglichkeit AL 1 irgendwann
aber dann müsste doch spätestens nach 4 Monaten eine Zulage zwischen 5 und der Stellenbewertung gezahlt werden?
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#4

Tarifbeschäftigte sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Man wird also nicht eingruppiert, man ist eingruppiert.
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#5

Die Zulage gibt es, wenn man vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit ausübt. Andere Zulagen gibt es nicht.
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#6

(02.07.2020, 07:24)Gast schrieb:  Tarifbeschäftigte  sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Man wird also nicht eingruppiert, man ist eingruppiert.
Es gibt eine Zulage bei nicht Erfüllung der Prüfungspflicht.
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#7

(02.07.2020, 07:00)Losame schrieb:  VKA ist zutreffend, Bundesland Bayern, Tätigkeit Jobcenter Unterhaltsheranziehung
Einstellung voraussichtlich nach 5, Möglichkeit AL 1 irgendwann
aber dann müsste doch spätestens nach 4 Monaten eine Zulage zwischen 5 und der Stellenbewertung gezahlt werden?
Ja.
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#8

Aussage war man wird nach EG 5 eingruppiert und würde erst nach dem AL 1 in die tatsächliche EG kommen. leider wusste man die am Telefon auch nicht!!
Gehen wir mal von 8 oder 9a aus.

nach TVÖD kommt man nach EG 5, aber nach 4 Monaten müsste man die Zulage nach der tatsächlichen EG Gruppe erfolgen. Also den Differenzbetrag zwischen 5 und 9a z. B.
So habe ich es zumindest herausgelesen in der Anlage 5 des TVÖD

Dann wäre die Aussage doch völlig falsch.
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#9

"Dann wäre die Aussage doch völlig falsch."
In der E8 kommst du erst mit AL I. Die Zulage würde nichts an der Eingruppierung ändern. Wobei tariflich nach TvöD eigentlich E5 auch nicht geht. Wobei ich keinen sicheren Überblick habe ob es in Bayern einen bezirklichen Tarifvertrag gibt.

Was immer Anlage 5 des TVöD sein soll. Es ist in Anlage 1 Vorbemerkung 7 geregelt.
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#10

Die Stelle erfüllt die Tätigkeitsmerkmale nach 8 oder 9 a
AL 1 wurde schon mündlich angeboten, sie können aber nicht sagen wann

In welcher EG Gruppe wird man denn nun eingestellt? Du bist der Meinung erst nach absolvierter Prüfung nach EG 8 oder 9a
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#11

Was ist noch die Fallgruppe 2? Ist das die Stufe 2 in der EG
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#12

In der Entgeltordnung gibt es in einigen Entgeltgruppen teilweise mehrere Fallgruppen innerhalb eines Abschnittes der Entgeltordnung.

Z.B. in der Entgeltgruppe 5
"1. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei
Jahren und entsprechender Tätigkeit.
2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.
(Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw.
des Aufgabenkreises.)"

Ich muss darauf Hinweisen, dass ich im Bereich TVöD Bund tätig bin. Da gibt es keine Prüfungspflicht. Deshalb bin ich mit den Details nicht vertraut. Soweit die Voraussetzungen der E5 Fallgruppe 2 vorliegen ist eine entsprechende Eingruppierung möglich. Eine Eingruppierung in E8 oder E9a scheitert an der Prüfungspflicht. Es besteht aber Anspruch auf die entsprechende Zulage. Im Regelfall sollte bei Tätigkeiten nach E8 oder E9a auch die Tätigkeitsmerkmale nach E5 Fallgruppe 2 erfüllt sein. Wenn dies nicht der Fall ist oder man einer anderen Auslegung der Folgen der Prüfungspflicht zuneigt, dann wäre tariflich die Eingruppierung nicht geregelt oder eventuell greift dann eine andere noch niedrigere Entgeltgruppe.
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#13

Zusammenfassend könnte man sogar in EG 6 eingestellt werden (da 5 Fallgruppe 2) und müsste die Zulage bekommen nach z. B. 9a, da diese Tätigkeit ja ausgeführt wird.
Voraussetzung dass 9 a bleibt, wäre die erfolgreiche Teilnahme am AL 1.

Hoffe ich habe das nun richtig interpretiert
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#14

Nein eine Einstellung in E6 ist tariflich in der Situation nicht möglich. Schon die E5 ist eigentlich nicht möglich. Dazu gibt es aber einen Beschluss der Mitgliederversammlung VKA. Anspruch auf die Zulage besteht dann nach drei Monaten.
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#15

§ 14 TVÖD in der geänderten Fassung ab 01.03.18, besagt nach 1 Monat rückwirkende Zulage, was anderes finde ich nicht
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