Einstellungsverfahren
#1

Hallo,
ich arbeite seit 3 Jahren nebenberuflich als Gärtner für 15 Std monatlich bei einer Stadtverwaltung. Jetzt wurde eine Stelle als Hausmeister für ein Bürgerhaus mit 10 Std monatlich öffentlich ausgeschrieben. Da die Stelle als Hausmeister seit April nicht besetzt ist, habe ich von diesem Zeitraum schon die jetzt ausgeschriebene Stelle besetzt.
Meine Frage. Warum wurde die Stelle nicht intern ausgeschrieben? Und habe ich ein Anrecht darauf dass mir diese Stelle zugewiesen wird?
Das Problem ist, dass sich auch die Frau des Ortsvorstehers für diese Stelle beworben hat, und dass der Ortsbeirat eine Stellungnahme zur Einstellung abgeben soll, obwohl Personalangelegenheiten Sache des Gemeindevorstands ist.
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#2

Über die Frage der Ausschreibung entscheidet der Arbeitgeber.

Wenn du der beste Bewerber bist hast du grundsätzlich einen Anspruch darauf die Stelle zu bekommen.

War der Ortsvorsteher an der Entscheidung des Ortsbeirats beteiligt und wurde gegen kommunalrechtliche Vorgaben verstoßen?
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#3

(28.06.2021, 12:50)Gast schrieb:  Und habe ich ein Anrecht darauf dass mir diese Stelle zugewiesen wird?
Das Problem ist, dass sich auch die Frau des Ortsvorstehers für diese Stelle beworben hat, und dass der Ortsbeirat eine Stellungnahme zur Einstellung abgeben soll, obwohl Personalangelegenheiten Sache des Gemeindevorstands ist.

Hallo,
bzgl. des Anrechts auf die Stelle. ==> U.U. kann dir eine Prüfung des § 9 Teilzeit und Befristungsgesetz weiter helfen. https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__9.html

Bzgl. der Stellungnahmen des Ortsbeirats wäre zu klären, ob der Vorstand beteiligt ist/war und damit die Stellungnahme wegen Befangenheit in Frage zu stellen ist.
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#4

§ 9 TzBfG führt nur sehr selten zu einem durchsetzbaren Einstellungsanspruch. Es greift nur bei gleicher Eignung zu einen Mitbewerber. Dabei sind dann ggf. aber auhc noch andere Regelungen zu gleicher Eignung zu berücksichtigen.

Die Entscheidung des Ortsbeirats ist für die Bestenauswahl unerheblich und dürfte nicht berücksichtigt werden. Aber je nach Details der Entscheidung und des Ablaufs kann es für die Ortsvorsteher Konsequenzen haben.
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#5

kurz noch wegen §9 TzBfG, ... soweit ("... nur bei gleicher Eignung ...") kenne ich das auch. Hat sich aber nicht durch die Neufassung die Beweislast umgekehrt. Zumindest wurde daraufhin eine Verbesserung bzw. arbeitnehmerfreundlichere Auslegung des §9 angedacht
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